Satzung und Geschäftsordnungen

Wegen besserer Lesbarkeit wird in der Satzung und den Geschäftsordnungen in der Regel das generische Maskulinum sowohl für weibliche als auch für männliche und diverse Personen verwendet.
satzung schleswig-holstein
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des Verbandes Wohneigentum Schleswig-Holstein e.V. regelt die Verbandsstruktur und die Vertretungsbefugnisse. Sie gilt grundsätzlich für alle Gliederungsebenen. 

Auch finden Sie hier die

2022-10-29 Geschäftsordnung KV.pdf (48.6 KB, PDF-Datei)

und die

2022-10-29 Geschäftsordnung Gemeinschaften.pdf (45.0 KB, PDF-Datei)

Satzung des Verbandes Wohneigentum Schleswig-Holstein e.V.

  1. Der Verein führt den Namen Verband Wohneigentum Schleswig-Holstein e.V. und hat seinen Sitz in Neumünster/Holstein. Er ist beim Amtsgericht Kiel unter der Nr. 503 VR 68 NM eingetragen.
  2. Sein Geltungsbereich erstreckt sich räumlich auf das Gebiet des Bundeslandes Schleswig-Holstein.
  3. Er baut sich auf demokratischer Grundlage auf und ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

Der Verband Wohneigentum Schleswig-Holstein e.V. ist Mitglied im Verband Wohneigentum e.V.

  1. Der Verband Wohneigentum Schleswig-Holstein e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  2. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes. 
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Der Landesverband hat Kreisverbände und Gemeinschaften als unselbständige Untergliederungen.
  2. Die Kreisverbände sind die Dachverbände der in ihnen zusammengeschlossenen Gemeinschaften.
  3. Gemeinschaften sind in der Regel der Zusammenschluss von Mitgliedern einer örtlich begrenzten Region.
  4. Kreisverbände und Gemeinschaften haben das Recht, Versammlungen abzuhalten und sich nach Maßgabe einer von der Landesdelegiertenversammlung beschlossenen Geschäftsordnung selbst zu organisieren.

Die stimmberechtigten Mitglieder des Verbandes üben ihr Stimmrecht in den Versammlungen der Gemeinschaft, der sie zugeordnet sind, aus. Die weitere Willensbildung im Verband erfolgt nach Maßgabe folgender Grundsätze:

  1. Die Gemeinschaft wählt für ihre Vertretung in der Kreisdelegiertenversammlung einen/eine Delegierte/n. Ist ihr Mitgliederbestand größer als 50, stellt sie für je weitere 50 Mitglieder einen/eine weitere/n Delegierte/n. Dieses Recht besteht schon, wenn der Mitgliederbestand in weitere 50 Mitglieder hineinreicht.
  2. Die Kreisdelegiertenversammlung wählt für die Vertretung des Kreisverbandes in der Landesdelegiertenversammlung eine/n Delegierte/n. Ist der Mitgliederbestand größer als 300 Mitglieder, wählt sie für je weitere 300 Mitglieder eine/n weitere/n Delegierte/n. Dieses Recht besteht schon, wenn der Mitgliederbestand in weitere 300 Mitglieder hineinreicht.
  3. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder am 1. Januar des laufenden Jahres.
  1. Der Verband Wohneigentum Schleswig-Holstein e.V. mit seinen Untergliederungen dient dem Gemeinwohl, indem er sich in jeder zweckdienlichen Weise für den Erwerb und die Erhaltung von selbstgenutztem Wohneigentum einsetzt. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf diesem Gebiet selbstlos zu fördern. Ziel aller Betätigungen ist die Förderung der Familie durch Unterstützung bei der Beschaffung eines familiengerechten und gesunden Lebensraums für jedermann.
  2. Zur Verwirklichung dieses Zwecks obliegt es dem Landesverband mit seinen Untergliederungen insbesonders,
    a) siedlungs- und wohnungspolitische Grundsätze aufzustellen, welche die Schaffung einer menschengerechten Umwelt, die Stärkung familiärer und nachbarschaftlicher Verbundenheit und die Erhaltung der Gesundheit anstreben;
    b) für den sozialen, auf Eigentumsbildung für jedermann gerichteten Siedlungsgedanken zu werben;
    c) seine siedlungspolitische Zielsetzung gegenüber Behörden, Verwaltung und Organisationen zu vertreten und diese in Verbindung mit Presse, Rundfunk, Fernsehen und anderen Medien zu verbreiten;
    d) seine Mitgliedsorganisationen und deren Mitglieder in ihrer mitverantwortlichen Tätigkeit im sozialen, gemeindlichen und kulturellen Bereich zu unterstützen;
    e) Jugendförderung zu betreiben.
  3. Verbandsaufgabe des Landesverbandes ist es ferner, 
    a) auf den Gebieten der Siedlungsarbeit sowie seiner sonstigen Aufgaben Wettbewerbe und Forschungsaufträge durchzuführen;
    b) auf diesen Gebieten durch periodische und sonstige Publikationen seine Mitglieder zu informieren und sie fachlich zu beraten;
    c) die auf das Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucherberatung von Erwerbern und Eigentümern selbstgenutzter Familienheime mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes wahrzunehmen;
    d) die Gartenfachberatung bei seinen Mitgliedern zu betreiben und dabei auf die Anlage und Pflege von Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes hinzuwirken; e) den Gedanken der Selbsthilfe in jeder Form zu fördern;
    f) auf die Mitarbeit der Jugend und der Frauen in den Mitgliedsorganisationen und ihren Gliederungen hinzuwirken.
  4. Daneben verwirklicht der Landesverband den Satzungszweck unmittelbar selbst, indem er Schulungen und Beratungen für jedermann auf den vorbezeichneten Gebieten, insbesondere auf dem Gebiet des Gartenbaus und der ökologischen Landschaftspflege, durchführt.
  1. Die ordentliche Mitgliedschaft können alle Personen, die die Ziele und Aufgaben des Verbandes Wohneigentum Schleswig-Holstein e.V. unterstützen, erwerben. Ein Aufnahmeantrag ist in Schrift- und/oder Textform an den Landesverband zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Landesvorstand. Die Aufnahme gilt mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises als vollzogen.
  2. Durch den Erwerb der Mitgliedschaft unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung, der Landesschieds- und Schlichtungsordnung sowie der Beitragsordnung.
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
  2. Der Austritt erfolgt durch Mitteilung in Schrift- und/oder Textform an den Landesverband. Er kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung muss mindestens drei Monate vor Jahresende eingegangen sein.
  3. Ein Mitglied, das länger als drei Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand und trotz Aufforderung in Schrift- und/oder Textform seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, kann durch Beschluss des geschäftsführenden Landesvorstandes zum Jahresende ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Begründung in Schrift- und/oder Textform mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied, das durch sein Verhalten das Ansehen und die Belange des Verbandes Wohneigentum Schleswig-Holstein e.V., im schweren Maße schädigt, kann aus dem Verband ausgeschlossen werden. Zuständiges Verbandsorgan für den Ausschluss ist der Schieds- und Schlichtungsausschuss. Er besteht aus drei Mitgliedern, die gem. § 15 Abs. 2b von der Landesdelegiertenversammlung gewählt werden. Dem Betroffenen ist vor dem Schieds- und Schlichtungsausschuss rechtliches Gehör zu gewähren. Der Ausschließungsbeschluss muß begründet sein. Der Ausschluss wird mit der Bekanntgabe des Beschlusses an den Betroffenen durch den Vorsitzenden des Schieds- und Schlichtungsausschusses wirksam. Der Beschluss ist endgültig. Das nähere Verfahren regelt die von der Landesdelegiertenversammlung beschlossene Schieds- und Schlichtungsordnung.
  1. Personen, die sich um die Verbandsziele oder um eine Organisationseinheit verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Die Ernennung erfolgt durch die Versammlung der Organisationseinheit, in der die Ehrenmitgliedschaft bestehen soll.
  3. Die Ehrenmitgliedschaft beinhaltet kein Stimmrecht und löst keine Ansprüche gegen den Verband aus.
  1. Mitglieder, die innerhalb des Verbandes ein Amt innehaben, sind mit dem Eingang ihrer Austrittserklärung in Schrift- und/oder Textform beim Landesverband ihres Amtes enthoben, ohne dass es eines förmlichen Verfahrens bedarf.
  2. Familienangehörige im Sinne des § 14 Abs. 3, die innerhalb des Verbandes ein Amt innehaben, sind mit dem Eingang der Austrittserklärung in Schrift- und/oder Textform des in ihrem Haushalt lebenden Mitgliedes beim Landesverband ihres Amtes enthoben, ohne dass es eines förmlichen Verfahrens bedarf.
  3. Der geschäftsführende Landesvorstand hat das Recht, Mitglieder vorläufig eines Amtes zu entheben, das sie beim Verband ausüben. In solchen Fällen sind dem/der Betroffenen die Gründe für die vorläufige Amtsenthebung in Schrift- und/oder Textform innerhalb einer Woche nach Beschlussfassung mitzuteilen. Binnen derselben Frist hat die gleiche Mitteilung dem Landesschieds- und Schlichtungsausschuss gegenüber zu erfolgen. Dieser hat spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tage der Beschlussfassung durch den geschäftsführenden Landesvorstand über die Amtsenthebung zu entscheiden. Zur Stellung eines Antrages auf vorläufige Amtsenthebung ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Verbandes berechtigt.
    Im übrigen wird auf § 1 der Schieds- und Schlichtungsordnung verwiesen.

Über Ausschluss (mit Ausnahme von § 8 Ziff. 3), Amtsenthebung und weitere Maßnahmen entscheidet der Schieds- und Schlichtungsausschuss nach den Bestimmungen, wie sie in der Schieds- und Schlichtungsordnung niedergelegt sind. Die Besetzung des Ausschusses sowie die Grundsätze über das Verfahren und die Arten der Maßnahmen ergeben sich aus der Schieds- und Schlichtungsordnung.
Es ist besonders Aufgabe des Schieds- und Schlichtungsausschusses, bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Verbandes Wohneigentum Schleswig-Holstein e.V. zu vermitteln. Einen Antrag an den Schieds- und Schlichtungsausschuss auf Vermittlung, Ausschluss, Amtsenthebung und weitere Maßnahmen kann jedes stimmberechtigte Mitglied stellen.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, alle Einrichtungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied hat die Pflichten zu erfüllen, die ihm aufgrund der Satzung oder ordnungsmäßiger Beschlüsse des Verbandes auferlegt sind. Insbesondere hat auch jedes Mitglied die Verpflichtung, in Schieds- und Schlichtungsangelegenheiten als Zeuge aufzutreten und wahrheitsgemäße Aussagen zu machen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die ihm bekannt gewordenen personenbezogenen Daten zu wahren, angemessen zu verarbeiten und über die Mitgliedschaft hinaus geheim zu halten.

Die Höhe der Beiträge wird von der Landesdelegiertenversammlung festgelegt.

  1. Die Organe des Landesverbandes sind:
    a) die Landesdelegiertenversammlung
    b) der Gesamtvorstand des Landesverbandes
    c) der geschäftsführende Landesvorstand (Vorstand nach § 26 BGB)
    d) der Schieds- und Schlichtungsausschuss
  2. Beratende Organe des Landesverbandes sind die durch die Landesdelegiertenversammlung gewählten Ausschüsse.
  3. In die oben genannten Organe können die Mitglieder nach § 7 Abs. 1 sowie die im Haushalt lebenden Familienmitglieder, sofern sie volljährig sind und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, gewählt werden.

Die Landesdelegiertenversammlung ist das höchste Organ.

  1. Sie besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand des Landesverbandes und den Delegierten der Kreisverbände. Stimmberechtigte Mitglieder sind allein die in den Kreisdelegiertenversammlungen gewählten Delegierten.
  2. Die Landesdelegiertenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) die Aufstellung von Grundsätzen und Richtlinien für die Mitarbeit an Siedlungspolitik, Organisation und Verwaltung;
    b) die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes, der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Schieds- und Schlichtungsausschusses, von zwei Kassenprüfer/innen und einem/einer Stellvertreter/in;
    c) die Wahl des/der Protokollführer/s/in;
    d) Genehmigung der Wirtschaftspläne;
    e) Annahme der Satzungen und Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
    f) Entgegennahme der Jahresberichte;
    g) Entlastung des geschäftsführenden Landesvorstandes und des Gesamtvorstandes;
    h) Bildung von Ausschüssen, Wahl ihrer Mitglieder und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Ausschüsse;
    i) Wahl der Delegierten für den Bundesverband, soweit die Landesverbandsversammlung nicht andere Organe damit beauftragt;
    j) Festlegung der Beitragsanteile, die den Kreisverbänden und Gemeinschaften
    zustehen.
  3. Die ordentliche Landesdelegiertenversammlung soll in den Jahren mit gerader Jahreszahl bis Ende Juni stattfinden. Sie ist von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Schrift- und/oder Textform einzuberufen. Die Landesdelegiertenversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenzen) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenzen/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Landesdelegiertenversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  4. Neben den ordentlichen Landesdelegiertenversammlungen werden nach Bedarf außerordentliche Landesdelegiertenversammlungen abgehalten. Sie müssen stattfinden, wenn es von mindestens einem Drittel der Delegierten aller Kreisverbände verlangt wird, und zwar unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von mindestens 10 Tagen. Diese ist als Präsenzversammlung durchzuführen, soweit dies mit dem Verlangen beantragt wird.
  5. Anträge von Kreisverbänden und Gemeinschaften zur Beschlussfassung durch die Landesdelegiertenversammlung müssen von der Kreisdelegiertenversammlung der Antragsteller gebilligt und spätestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenversammlung dem Landesverband zugegangen sein. Die fristgerecht zugegangenen Anträge sind den Delegierten bis spätestens drei Wochen vor der Landesdelegiertenversammlung zuzuleiten. Nicht fristgemäß zugegangene Anträge können auf der Landesdelegiertenversammlung nur behandelt werden, wenn zuvor mehr als die Hälfte der stimmberechtigten und anwesenden Delegierten der Dringlichkeit zustimmt. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

Der Gesamtvorstand des Landesverbandes besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und je einem Vertreter/in pro Kreisverband. Er hat folgende Aufgaben:
a) Förderung des Zusammenhalts der Kreisverbände;
b) Einwilligung zur Einstellung und zur Entlassung des/der Landesgeschäftsführers/in;
c) Verleihung von Verdienstauszeichnungen des Landesverbandes an Nichtmitglieder;
d) Verleihung von Verdienstnadeln an Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes.

Er besteht aus:
a) dem/der 1. Landesvorsitzenden;
b) dem/der 2. Landesvorsitzenden;
c) dem/der 3. Landesvorsitzenden;
d) dem/der Landesschatzmeister/in;
e) bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der geschäftsführende Vorstand ist ausführendes Organ der Beschlüsse der Landesdelegiertenversammlung. Er führt die laufenden Geschäfte. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der geschäftsführende Landesvorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB mit der Maßgabe, dass jeweils das Zusammengehen zweier Mitglieder des Landesvorstandes für gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erforderlich und ausreichend ist. Er kann eine/n Landesgeschäftsführer/in und erforderliche weitere Kräfte für die Geschäftsstelle auf Dienstvertrag anstellen. Die Einstellung und die Entlassung des/der Landesgeschäftsführers/in bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes. Der Landesverband unterhält eine Geschäftsstelle. Vorgaben für die Geschäftsführung des Landesverbandes regelt die Geschäftsordnung des geschäftsführenden Vorstandes. Der geschäftsführende Landesvorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete Landesfachreferenten berufen und abberufen. Ihre Aufgaben regelt der geschäftsführende Vorstand in einer Geschäftsordnung. Die Landesreferenten können zur Landesdelegiertenversammlung, zu Sitzungen des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes eingeladen werden. Sie nehmen mit beratender Stimme teil.

Ausschüsse bestehen aus einem Mitglied des geschäftsführenden Landesvorstandes als Vorsitzende/n sowie vier weiteren von der Landesverbandsversammlung zu wählenden Mitgliedern.
Die Vorschriften dieser Satzung über das Schieds- und Schlichtungswesen bleiben unberührt.

Bei allen Organisationseinheiten müssen ordnungsmäßige Kassenbücher geführt werden. Nähere Bestimmungen trifft die Beitrags- und Kassenordnung.

Gesamtvorstandssitzungen müssen mindestens zweimal jährlich abgehalten werden. Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden je nach Bedarf einberufen. Die Sitzungen sind von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung in Schrift- und/oder Textform einzuberufen.
Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn dieses von einem Drittel der Mitglieder des Vorstandes beantragt wird.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes, die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Schieds- und Schlichtungsausschuss, die Mitglieder der Ausschüsse, die Kassenprüfer/innen und der/die Stellvertreter/in werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wahlvorschläge sind bis zum Aufruf des Wahlganges zulässig. Alle Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Eine Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn auf ausdrückliches Befragen kein/e Stimmberechtigte/r widerspricht. Bei Listenwahlen sind jeweils mindestens die Hälfte, höchstens die Zahl der zu Wählenden anzukreuzen. Andere Wahlzettel sind ungültig. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
Die Organe sind beschlussfähig, sofern die Versammlung ordnungsgemäß und termingemäß geladen worden ist.

Die Beschlüsse sind durch den/die gewählte/n Versammlungsleiter/in oder seine/n Stellvertreter/in und den/der Protokollführer/in oder seinen/ihre Stellvertreter/in zu unterzeichnen.

Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder der Landesdelegiertenversammlung

  1. Der/die Landesvorsitzende erhält für seine/ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung zur Abgeltung seines/ihres Arbeits- und Zeitaufwandes. Daneben können an alle Vorstandsmitglieder in allen Organisationseinheiten ebenfalls angemessene Entschädigungen zur Abgeltung des Arbeits- und Zeitaufwandes gezahlt werden.
    Darüber hinaus erhalten alle Vorstandsmitglieder aller Organisationseinheiten die Auslagen erstattet, die sie im Verbandsinteresse geleistet haben, soweit sie nicht anderweitig erstattet werden.
  2. Mitglieder von Verbandsorganen und anderen Gremien des Verbandes, einschließlich der in Abs. 1 Genannten, besonders beauftragte Mitglieder sowie hauptamtliche Mitarbeiter/-innen erhalten für Aufwendungen, die durch Reisetätigkeit für den Verband veranlasst sind, Ersatz nach Maßgabe einer von der jeweiligen Organisationseinheit zu erlassenden Reisekostenordnung. Hierin kann auch eine angemessene Entschädigung für den durch die Teilnahme an Sitzungen entstandenen Zeitaufwand (Sitzungsgelder) geregelt werden.

Schriftstücke gelten drei Tage nach Versendung als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Anschrift des/der Mitgliedes / Amtsinhabers/-in gesandt wurden. Mitglieder, die dem Verband eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch E-Mail, an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Durch Beschluss der Landesdelegiertenversammlung kann der Verband aufgelöst werden, sofern eine Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Landesdelegiertenversammlung das beschließt. Der Beschluss kann nicht im Dringlichkeitsverfahren gefasst werden.
Im Falle der Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit erfolgt Liquidation nach den Bestimmungen der Paragraphen 48 ff BGB.
Die Landesdelegiertenversammlung bestimmt bis zu 6 Liquidatoren, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Verband Wohneigentum e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Erfüllungsort und Gerichtsstand im Mitgliedschaftsverhältnis ist Neumünster.

Neugefasst durch Beschluss der Landesdelegiertenversammlung vom 12. Juni 2010. § 16, Ziffer b und § 17 Abs. 4 Satz 2 wurden durch Beschluss der Landesdelegiertenversammlung vom 16. Juni 2012 geändert.
Durch Beschluss der Landesdelegiertenversammlung vom 29. Oktober 2022 wurde der Name Siedlerbund durchgehend gelöscht. Der Begriff Siedlergemeinschaft wurde durchgehend in Gemeinschaft geändert. § 7 Abs. 1 S. 2, § 8 Abs. 2 S. 1, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3 S. 2, § 12, § 15 Abs. 3 S. 2, § 15 Abs. 3 S. 3, § 15 Abs. 4 S. 3, § 20 S. 2, § 25 S. 2 wurden geändert.