Satzung des Landesverbandes Sachsen e.V.

Mitglied des Bundesverbandes "VERBAND WOHNEIGENTUM E.V."

 

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.03.2024
Eintrag ins Vereinsregister Leipzig am 20.10.2024

Satzung VWE Sachsen.pdf (219.7 KB, PDF-Datei)

Satzung

(1) Der Verband führt den Namen „Verband Wohneigentum Sachsen e.V.“, im Folgenden -VWE Sachsen- genannt.
(2) Er hat seinen Sitz in Leipzig und ist beim Amtsgericht Leipzig im Vereinsregister unter der Nummer VR 384 eingetragen.
(3) Der VWE Sachsen ist als Landesverband des Bundesverbandes „Verband Wohneigentum e.V.“.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Der VWE Sachsen ist der Zusammenschluss von natürlichen oder und juristischen Personen, die in Sachsen ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt bzw. ihren Sitz haben und fördert mit den Verbandszwecken in erster Linie als Dachverband die in ihm zusammengeschlossenen Gemeinschaften/Vereinen (SG). Aktive Abwerbung von Mitgliedern aus Mitgliedsverbänden des Bundesverbandes Wohneigentum sind unzulässig. Beabsichtigt eine SG die Aufnahme einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen, die in dem Gebiet eines anderen Landesverbandes ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt bzw. ihren Sitz haben, so bedarf es hierzu der Einwilligung des anderen Landesverbandes (Regionalprinzip).
(2) Zwecke des VWE Sachsen sind:
- die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
- die Förderung der Jugendhilfe.
- die Förderung von Kriminalprävention
- die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder
(3) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz mittels
- Durchführung von Verbraucherberatungen / Veranstaltungen zum Verbraucherschutz, insbesondere auf das Wohneigentum und das Wohnumfeld, u.a. auch auf Wald, Feld und Garten bezogen;
- eine auf das Haus, Hof-, Wohneigentum und Garten bezogene Beratung der Mitglieder mit dem Ziel, ihnen Rat und Hilfe zu geben.
Förderung der Jugendhilfe durch
- Hinführung der Jugend zur Naturverbundenheit, u.a. auch durch das Kennenlernen auf Lehrpfaden und der Teilnahme an Wandertagen, Ferienlagern und Jugendcamps.
Förderung der Kriminalprävention
- Durchführung von Veranstaltungen zur Information der Mitgliedschaft über vorbeugende Maßnahmen des Schutzes vor Einbruch und Gewalttaten.
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes Sachsens
- Durch Mitgliedschaft im Beirat der sächsischen Gartenakademie
- Durch Informationen und Veranstaltungen zur Gartenberatung
Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln gemäß § 58 Abs. 1. (AO)1
- an ausschließlich gemeinnützige SG zwecks Verwendung für die in § 2 (2) genannten Zwecke.
- Pflege einer stabilen Partnerschaft zur Sächsischen Landesregierung, den Landkreisen und den Kommunen, deren Entscheidungsträgern, sowie den Abgeordneten auf allen Ebenen, um die Durchsetzung der Ziele dieser Satzung und zur Durchsetzung des Satzungszweckes zu begleiten und zu unterstützen.
- Die Aktivitäten aller Mitglieder des VWE Sachsen erfolgen unter Ausschluss jeglicher parteipolitischen und konfessionellen Zielsetzung. Die gleichberechtigte Mitwirkung von Frauen und Männern wird angestrebt.

(1) Der VWE Sachsen ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der VWE Sachsen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Mittel des VWE Sachsen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des VWE Sachsen, soweit sie nicht selbst steuerbegünstigte Körperschaften sind.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des VWE Sachsen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Das Amt des Landesverbandsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(6) Der Landesverbandsvorstand kann abweichend von (5) beschließen, dass dem Landesverbandsvorstand für seine Verbandstätigkeit eine angemessene Ehrenamtspauschale gezahlt wird, soweit es die Haushaltslage des Verbandes gestattet. Angemessene Fahrtkosten, die den Landesverbandsvorstandsmitgliedern durch die Tätigkeit für den VWE Sachsen entstehen, werden entsprechend der Finanzordnung des VWE Sachsen erstattet.
(7) Einzelheiten werden in der Finanzordnung geregelt.

(1)
a) Die Mitgliedschaft ist freiwillig und beitragspflichtig.
b) Ordentliche Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung dieser Satzung, Ordnungen sowie der Beschlüsse des Landesverbandstag.
(2) Ordentliches Mitglied können jede natürliche volljährige Person sowie Gemeinschaften/Vereine von natürlichen rechtsfähigen Personen sein, die die satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben des Verbandes unterstützen wollen.
a) Mitglieder in Gemeinschaften/Vereinen werden durch eigene Gemeinschaftsleitungen/ Vereinsvorstände betreut. Die Gemeinschaften/Vereine bleiben eigenständige juristische Personen. Die Betreuung der Gemeinschaften/Vereine erfolgt durch die Verbandsgeschäftsstelle.
b) Mitglieder ohne Mitgliedschaft in einer/m Gemeinschaft/Verein, sind Einzelmitglied im VWE Sachsen.
(b.2) Sie werden durch die Geschäftsstelle des VWE Sachsen betreut.
(b.3) Die Einzelmitglieder sollen alle 4 Jahre, bis spätestens 3 Monate vor dem Landesverbandstag, vom geschäftsführenden Vorstand zu einer Versammlung eingeladen werden. Die Einladung zur Versammlung der Einzelmitglieder erfolgt unter Angabe der Tagesordnung in den Mitteilungen aus Sachsen der Verbandszeitschrift „Familienheim und Garten“, per Brief oder per E-Mail mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen. Eine Teilnahmeberechtigung besteht nur nach rechtzeitiger schriftlicher Anmeldung, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Geschäftsstelle zugegangen sein muss. In der Einladung ist auf die Anmeldung und die Anmeldefrist ausdrücklich hinzuweisen. Beschlussfähig ist die jeweils satzungsgemäß einberufene Versammlung. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(b.4) Die Versammlung der Einzelmitglieder wählt die Delegierten und deren Vertreter für den Landesverbandstag des VWE Sachsen. Sie entsendet pro angefangene 500 Mitglieder je einen Delegierten zum Landesverbandstag.
(3) Die Satzungen der SG dürfen der Satzung des Verbandes nicht entgegenstehen. Änderungen sind dem Verband zur Kenntnis zu geben.
(4) Außerordentliches Mitglied können alle Körperschaften und volljährige Personen sein, die die Zwecke und Aufgaben des VWE Sachsen fördern wollen.
(5) Die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft eines Mitglieds nach ist in Textform per Post, Fax oder Email beim Geschäftsführenden Vorstand des VWE Sachsen zu beantragen. Dieser entscheidet zur nächsten folgenden Sitzung (in der Regel spätestens nach einem Monat) über den Antrag, teilt dem Antragsteller die Entscheidung schriftlich oder per Email mit, und die Geschäftsstelle händigt den Mitgliedsausweis bzw. die Aufnahmeurkunde aus. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Aufnahme kann zum 01. eines Monats im Kalenderjahr erfolgen. Mit dem Beitrittsantrag erkennt das Mitglied die Satzung und Ordnungen des VWE Sachsen als bindend an. Die Satzung kann auf der Internetseite des VWE Sachsen eingesehen und heruntergeladen werden.
(6) Ehrenmitgliedschaften werden vom Landesverbandsvorstand beschlossen.
(7) Die Ehrenmitgliedschaft löst keine Ansprüche gegen den Landesverbandsvorstand aus.

(1) Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, sich zu allen Fragen und Angelegenheiten zu äußern, die die Aufgaben des VWE Sachsen berühren, auf die Erarbeitung von Beschlüssen Einfluss zu nehmen und zur Willensbildung beizutragen. Sie haben das Recht, u.a. alle Einrichtungen des VWE Sachsen sowie Schulungs- und Lehrmaterial nach Abstimmung mit dem Geschäftsführenden Vorstand und der Geschäftsstelle zu nutzen.
(2) Die Mitglieder erkennen die Satzung und die Beschlüsse des VWE Sachsen an und setzen sich für deren Durchsetzung bei Wahrung ihrer Selbstständigkeit ein. Sie fördern die Bestrebungen des VWE Sachsen und verallgemeinern ihre Erfahrungen und Erkenntnisse in geeigneter Form.
(3) Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied hat die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag und sonstige finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem VWE Sachsen pünktlich zu entrichten. Die Beitragszahlung ist eine Bringpflicht und ist in der Beitragsordnung geregelt.
(4) Die ordentlichen Mitglieder haben dem VWE Sachsen bei Wahrung des Datenschutzes die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (dazu gehören u.a. Satzung, Nachweis der Gemeinnützigkeit, Angaben zum Vorstand sowie zu den der zugehörigen Mitglieder.
(5) Der Landesverbandsvorstand ist berechtigt und verpflichtet, die Beitrags- und Finanzordnung in der von dem Landesverbandstag jeweils genehmigten Form anzuwenden.
(6) Angelegenheiten von örtlicher und überörtlicher Bedeutung für den Verband bzw. dessen Untergliederungen sind den RAG mitzuteilen.

(1) Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Im Todesfall des Mitglieds kann dessen Mitgliedschaft vom überlebenden Lebenspartner fortgesetzt werden. Eine Umschreibung auf ein anderes Familienmitglied gilt als Antrag auf Neuaufnahme. Ein Austritt ist nur durch schriftliche, dem Verband gegenüber abzugebende, Erklärung des Einzelmitgliedes oder Gemeinschafts-/Vereinsmitgliedes mit Wirkung zum jeweiligen Jahresende möglich. Dem Austritt einer SG muss ein entsprechender Beschluss der Mitgliedsversammlung der jeweiligen SG vorangehen. Zu dieser Mitgliederversammlung sind Vertreter des Landesverbandsvorstandes einzuladen. Ihnen ist grundsätzlich das Wort zu erteilen. Sie haben das Recht, ihren Standpunkt darzustellen und zu erläutern. Den Mitgliedern einer/s Gemeinschaft/Vereines im VWE Sachsen, der/die aus dem VWE Sachsen austritt, wird angeboten, als Einzelmitglied – oder bei Wunsch und Möglichkeit als Mitglied einer anderen SG – weiterhin im VWE Sachsen zu bleiben.
(2) Soweit die satzungsgemäß erforderliche Anzahl an Vorstandsmitgliedern in einer SG fehlt oder die SG ihren satzungsgemäßen Aufgaben nicht nachkommt, kann in dringenden Fällen, für die Zeit bis zur Behebung des Mangels, der Landesverbandsvorstand die satzungsgemäße Erledigung der Aufgaben der SG durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.
(3) Über die Gründung, Änderung und Auflösung einer unselbständigen Untergliederung entscheidet der Landesverbandsvorstand
(4) Ausschluss
a) Wichtiger Grund
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch den Landesverbandsvorstand ausgeschlossen werden, wenn insbesondere:
- es schwerwiegend und schuldhaft gegen die Satzung oder gefasste Beschlüsse des VWE Sachsen verstößt und sein Verhalten trotz schriftlicher Abmahnung nicht ändert;
- es mehr als sechs Monate mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist und trotz schriftlicher Abmahnung diesen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Pflicht zur Zahlung der Rückstände bleibt hiervon unberührt;
- durch das Verhalten des Mitgliedes das öffentliche Ansehen des VWE Sachsen in schwerwiegender Weise beschädigt wird;
- der Name des VWE Sachsen in missbräuchlich für eigene, satzungswidrige Interessen verwendet wird;
- die SG nicht auf schwerwiegendes verbandsschädigendes Verhalten seiner Mitglieder gegenüber den betreffenden Gemeinschaftsmitgliedern reagiert.
b) Antragsberechtigung für den Ausschluss
- Antragsberechtigt an den Landesverbandsvorstand ist jedes ordentliche Mitglied des VWE Sachsen.
c) Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied bekannt zu geben.

Die Bestimmungen zum Mitgliedsbeitrag, der Aufnahmegebühr und den Umlagen sowie anderen Kosten der Mitglieder werden in der Beitragsordnung geregelt, die vom Landesverbandstag zu beschließen ist. Umlagen können bis zum 1,5-fachen des Jahresbeitrags pro natürliche Person festgelegt werden. Sollte der Betrag der Umlage diese Höhe übersteigen müssen, ist im Rahmen eines Landesverbandstages durch die Mitglieder auf freiwilliger Basis eine höhere Umlage zu beschließen oder die Satzung ist vorher durch die Delegiertenversammlung anzupassen.

(1) Die Organe des VWS sind:
- der Landesverbandstag;
- der Landesverbandsvorstand,
- der Geschäftsführende Vorstand,
- der Ehrenvorstand.
a) Ladung
- Die Organe des VWE Sachsen sind ordnungsgemäß geladen, wenn die Einladung gemäß den nachfolgend genannten Ladungsfristen durch den/die dazu Befugten rechtzeitig an die zuletzt bekanntgegebene Adresse als E-Mail oder per Brief abgesandt wurde. Die Einladungsfrist für den ordentlichen Verbandstag beträgt 6 Wochen. Die Einladungsfrist für einen außerordentlichen Verbandstag muss 7 Tage betragen. Die Einladung enthält die Tagesordnung.
b) Beschlussfassung
- Beschlüsse werden, soweit nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Einzelheiten zur Beschlussfassung regelt die Wahlordnung; diese ist Bestandteil der Satzung. Der Landesverbandstag ist stets beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(2) Der Landesverbandstag
- Der Landesverbandstag ist die Mitgliederversammlung gemäß § 32 BGB und somit das höchste Organ des VWE Sachsen. Er wird als Delegiertenversammlung durchgeführt. Er soll einmal jährlich stattfinden und wird vom Landesverbandsvorstand einberufen. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder hat der Landesverbandsvorstand einen außerordentlichen Landesverbandstag einzuberufen.
- Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren (schriftlich oder per E-Mail) einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Der Landesverbandstag beschließt die Satzung und ihre erforderlichen Änderungen. Ordentliche Mitglieder können bis zu vier Wochen vor Beginn des Landesverbandstages (Eingangsdatum in der Geschäftsstelle) schriftlich oder per E-Mail beim Landesverbandsvorstand Anträge zur Tagesordnung für den Landesverbandstag einreichen. Anträge, die später eingehen oder zu einer Veränderung der Tagesordnung führen, können nur mit der einfachen Mehrheit der Delegierten zugelassen werden. Der Landesverbandsvorstand kann zur Vorbereitung des Landesverbandstages Arbeitsgruppen berufen, deren Ergebnisse in seine Arbeit einfließen.
a) Dem Landesverbandstag gehören an:
- die Delegierten der SG;
- die Delegierten der Mitglieder nach §4 (2) b
- die Mitglieder des Landesverbandsvorstandes
- die Kassenprüfer kraft Amtes.
Alle Mitglieder des Landesverbandstages haben jeweils eine Stimme.
- je SG bis 300 Personen 2 Delegierte;
- je SG von 301 bis 1000 Personen - 1 weiterer Delegierter;
b) Außerdem obliegt dem Landesverbandstag insbesondere:
- die Wahl des Landesverbandsvorstandes nach Nr.3, soweit sie nicht RAG-Vorsitzende sind und der Kassenprüfer entsprechend einer zu beschließenden Wahlordnung,
- die Bestätigung des Haushaltsplanes, die Entgegennahme und Bestätigung der Berichte der Kassenprüfer,
- die Entgegennahme zum Geschäftsbericht,
- die Beschlussfassung über die Entlastung des Landesverbandsvorstandes,
- die Beschlussfassung zur Beitrags- und Finanzordnung,
- die Beschlussfassung über Anträge,
- die Beschlussfassung über die Auflösung des VWE Sachsen.
- Das Protokoll des Landesverbandstages unterzeichnen
- der Protokollant,
- der eingangs des Landesverbandstages von ihm zu bestätigende Versammlungsleiter und
- der Landesverbandsvorsitzende.
(3) Der Landesverbandsvorstand
a) Der Landesverbandsvorstand setzt sich aus maximal 7 RAG-Vorsitzenden und bis zu 6 weiteren Personen zusammen. Die Übernahme der Aufgabe des RAG-Vorsitzes wird durch den Landesverbandsvorstand festgelegt. Der Landesverbandsvorstand wählt in seiner ersten konstituierenden Sitzung den Geschäftsführenden Vorstand, der sich aus drei Personen des Landesverbandsvorstands zusammensetzt.
b) Der Landesverbandsvorstand repräsentiert und koordiniert Arbeit des VWE Sachsen. Der Landesverbandsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes. Intern gilt, dass für Rechtsgeschäfte, die mit Ausgaben von mehr als 1.000 Euro verbunden sind, die vorherige Zustimmung des für Finanzen zuständigen Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands einzuholen ist.
c) Teilnehmer an den Beratungen des Landesverbandsvorstandes mit beratender Stimme ist der Geschäftsführer der Geschäftsstelle. Weitere Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung des Landesverbandsvorstandes geregelt.
d) Aufgaben des Landesverbandsvorstandes sind u.a.
- der Beschluss über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
- Erarbeitung d es Vorschlags für den Haushaltplan,
- Vorprüfung des jährlichen Kassenberichts,
- Einberufung von Arbeitsgruppen, Fachausschüssen und Berufung von Fachberatern,
- Vorbereitung der Beschlüsse des Landesverbandstages und deren Durchsetzung,
- Kontrolle der Tätigkeit des Geschäftsführenden Vorstandes.
e) Die Landesverbandsvorstandsmitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen der SG teilzunehmen. Ihnen ist grundsätzlich das Wort wie bereits unter §6(2) genannt zu erteilen.
f) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Der ausscheidende Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes weiter, bis ein Nachfolger gewählt ist. Der Landesverbandsvorstand soll sich aus Vertretern aus ganz Sachsen zusammensetzen. Die Landesverbandsvorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrer Entlastung für ihre Ausübung der Vorstandstätigkeit verantwortlich. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Landesverbandsvorstandes zwischen den Wahlen aus, so kann durch den Landesverbandsvorstand bis zum nächsten Landesverbandstag ein anderes geeignetes Mitglied gem. § 4 kooptiert werden. Gleiches gilt für bereits bei der Vorstandswahl wegen fehlender Bereitschaft nicht besetzten Stellen des Landesverbandsvorstandes.
g) Für die Mitglieder des Landesverbandsvorstands gelten die Vorschriften über den Ausschluss gem. § 6 entsprechend.
(4) Der Geschäftsführende Vorstand
- Der Geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des VWE Sachsen zwischen den Landesverbandsvorstandssitzungen. Er ist dem Landesverbandsvorstand rechenschaftspflichtig. Zu seinen Aufgaben gehören auch die Auszeichnung von Mitgliedern, sowie die Wahrnehmung der arbeitsrechtlichen Befugnis gegenüber den Mitarbeitern der Geschäftsstelle.
- Der Landesverbandsvorstand und der geschäftsführende Vorstand sind auch dann beschlussfähig, wenn sie nicht vollständig besetzt sind.
(5) Der Ehrenvorstand
- Der Ehrenvorstand wird vom Landesverbandsvorstand bis auf Widerruf gewählt. Die Kriterien für die Wählbarkeit legt der Landesverbandsvorstand in einer Ehrenordnung fest. Der Ehrenvorstand wird vom Landesverbandsvorstand beratend, insbesondere zu Fragen des Ausschlusses von Mitgliedern, hinzugezogen. Er kann zur Moderation bei Auseinandersetzungen zwischen SG´s oder zwischen SG und dem Landesverbandsvorstand hinzugezogen werden.

(1) Der VWE Sachsen untergliedert sich in
a) Gemeinschaft/Vereine,
b) Einzelmitglieder
c) Regionale Arbeitsgruppen (RAG)
(2) Gemeinschaft/Vereine
- Die SG führt in ihrem Namen den Untertitel „Mitglied im Verband Wohneigentum Sachsen e.V.“. Zum Zeitpunkt der Einführung dieser Satzung bestehende Vereine nach §4 (2) a) ergänzen den Untertitel zur nächsten Satzungsänderung.
- SG nach §4 (2) a), die eine eigene Satzung verabschieden, dürfen sich nur eine Satzung geben, die die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit enthält.
- und sie darf der Satzung des VWE Sachsen nicht widersprechen.
- SG betreuen ihre beim VWE Sachsen gemeldeten Mitglieder und die die Mitglieder innerhalb ihrer Gemeinde, auch wenn diese nicht Mitglied der Gemeinschaft sind.
- Mit Zustimmung des Landesverbandsvorstandes kann eine abweichende Regelung getroffen werden.
- Eine SG kann durch Beschluss ihres Vorstandes die Betreuung von Mitgliedern in ihrem Bereich ablehnen. Diese Mitglieder können Einzelmitglied im VWE Sachsen werden.

(1) Der VWE Sachsen unterhält zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle. Er beschäftigt hierfür Angestellte in Arbeitsverhältnissen. Über die inhaltliche Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse einschließlich der Vergütung der Angestellten beschließt der Geschäftsführende Vorstand, da diesem auch im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Befugnis die Personalauswahl und die Personalentscheidung zum Fortbestand des Beschäftigtenverhältnisses obliegt.
(2) Die Geschäftsstelle wird durch den Geschäftsführer im Sinne des § 30 BGB geführt. Der Geschäftsführer ist dem Geschäftsführenden Vorstand unterstellt und rechenschaftspflichtig. Der Landesverbandsvorsitzende kontrolliert die Arbeit des Geschäftsführers nach Geschäftsstellenordnung.

(1) Der Landesverbandsvorstand stellt eine ordnungsgemäße Buchhaltung und die Einhaltung der Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes sicher.
(2) Zur Kontrolle der Unterlagen und der entsprechenden Handhabung wählt die Mitglie-derversammlung für die Dauer von vier Jahren 3 Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Landesverbandsvorstand angehören. Sie unterlie-gen nicht der Weisung und Beaufsichtigung durch den Landesverbandsvorstand.
(4) Die Kassenprüfer haben Kasse und Buchhaltung zu prüfen. Sie stellen fest, ob bei der finanziellen Führung der Geschäfte die Satzung sowie die Beschlüsse der Organe des VWE Sachsen eingehalten werden. Eine Prüfung kann auch unangemeldet erfolgen. Jede Prüfung ist von mindestens zwei Prüfern gemeinschaftlich vorzunehmen. Inhalt und Umfang der Kassenführung und der Überprüfungspflicht regeln die Finanzordnung, welche vom Landesverbandstag zu beschließen sind.
(5) Die Kassenprüfer haben ihre Prüfergebnisse schriftlich niederzulegen und dem Landesverbandsvorstand sowie einmal jährlich dem Landesverbandstag vorzulegen.

Der VWE Sachsen kann nur durch Beschluss des Landesverbandstages, zu der unter Angabe des Auflösungsantrages eingeladen sein muss, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Delegierten aufgelöst werden. Die Auflösung kann auch beantragt werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder dies fordern. Bei Auflösung des VWE Sachsen fällt sein Vermögen an den Bundesverband “Verband Wohneigentum e.V.“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der VWE Sachsen seinen Namen, seine Adresse, sein Geburtsdatum (bei natürlichen Personen), seine E-Mailadresse und seine Bankverbindung auf.2 SG geben zusätzlich ihre Web- Adresse an. Diese Informationen werden in dem verbandseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Mitglied des VWE Sachsen wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden vom VWE Sachsen grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung der Zwecke des VWE Sachsen- nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
(2) Als Mitglied des VWE Sachsen ist die SG verpflichtet, seine Mitglieder an den VWE Sachsen zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum, Adresse und die E-Mail-Adresse. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) wird die vollständige E-Mail-Adresse und Telefonnummer sowie die Bezeichnung ihrer Funktion in der SG mitgeteilt.
(3) Pressearbeit:
Informationen werden auf der Internetseite des VWE Sachsen und im turnusgemäßen Newsletter veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem
Geschäftsführenden Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des VWE Sachsen entfernt.
(4) Weitergabe Informationen werden auf der Internetseite des VWE Sachsen und im turnusgemäßen Newsletter veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des VWE Sachsen entfernt.
(5) Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsdatum des Mitglieds seine E-Mail-Adresse und weitere Daten aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffend, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

Die angewandten Bezeichnungen sind sowohl auf weibliche als auch auf männliche Personen anwendbar ohne geschlechtsspezifische Unterscheidungen.

(1) Die vorstehende Fassung wurde am 23.03.2024 vom Landesverbandstag beschlossen und am 21.10.2024 im Vereinsregister eingetragen.
(2) Gleichzeitig tritt die Fassung vom 14.10.2017 außer Kraft.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen vorzunehmen, soweit sie bei Anmeldung vom Amtsgericht bzw. dem Finanzamt gefordert werden.
Der VWE Sachsen ist Rechtsnachfolger der Fachrichtung Siedler der Bezirksorganisationen Dresden, Chemnitz (früher Karl-Marx-Stadt) und Leipzig des VKSK.