- Der Verband trägt den Namen
„Verband Wohneigentum Sachsen-Anhalt e.V.“
Er wird im nachfolgenden Text „Verband“ genannt. - Der Verband hat seinen Sitz in Bitterfeld und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichtes Stendal unter VR 20733 eingetragen. - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Satzung
Unsere Vereinssatzung, beschlossen auf dem Verbandstag am 26. September 2020 in Salzwedel:
Satzung 2020.pdf (765.5 KB, PDF-Datei)
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar folgende gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
- Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Informationsveranstaltungen z.B. zu gesetzlichen Neuerungen, welche das
selbstgenutzte Wohneigentum betreffen. Außerdem klärt der Verband durch die
Herausgabe von allgemeinen und eigenen Informationsblättern über wichtige
Themen des Verbraucherschutzes auf, wie z.B. Möglichkeiten zur barrierefreien
Gestaltung von Wohnungen oder Gefahren durch Schadorganismen in Haus
und Garten.
Der Verband arbeitet hierbei auch eng mit der Verbraucherzentrale Sachsen-
Anhalt e.V. und Experten, wie z.B. Gartenfachberatern, zusammen. - Ein gemeinnütziger Zweck des Verbandes ist außerdem, die Förderung des
Schutzes von Ehe und Familie.
Dieser Satzungszweck wird einerseits verwirklicht durch die Arbeit in den
zahlreichen Gemeinschaften innerhalb Sachsen-Anhalts. Diese Gemeinschaften
organisieren vor Ort die konkrete Unterstützung der Familien bei Schaffung eines
familiengerechten und generationengerechten Lebensraumes. Dies geschieht auf
Basis von eigenen Informationsveranstaltungen.
Andererseits arbeitet der Landesverband Sachsen-Anhalt auch eng mit dem
Bundesverband und anderen Landesverbänden zusammen.
Unter staatlicher Schirmherrschaft finden die Bundeswettbewerbe
„Wohneigentümer - heute für morgen aktiv. Lebendige Nachbarschaft - gelebte Nachhaltigkeit“ des Verbandes Wohneigentum e.V. statt, an welchen
auch der Verband Wohneigentum Sachsen-Anhalt e.V. teilnimmt.
Gemeinsame Projekte der Landesverbände sind weiterhin z.B. Veranstaltung von
Ferienlagern, an denen jährlich Kinder aus Sachsen- Anhalt teilnehmen können. - Ein weiterer gemeinnütziger Zweck des Verbandes ist die Förderung der
Kleingärtnerei und der Pflanzenzucht unter Beachtung des Naturschutzes.
Dieser Satzungszweck wird ebenfalls mit der Durchführung von entsprechenden
Informationsveranstaltungen, Informationen auf der Homepage des Verbandes
erreicht. Ausführlich informiert auch die monatliche verbandseigene Zeitschrift
jedes Mitglied.
- Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. - Der Verband ist demokratisch verfasst, er ist neutral sowie parteipolitisch und
konfessionell unabhängig. Er ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit
Organisationen und Institutionen ähnlicher bzw. gemeinnütziger Zielsetzung. - Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des
Verbandes, § 58 Nr. 2 Abgabenordnung bleibt hiervon unberührt. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitglied können jede natürliche rechtsfähige Person, sowie
Gemeinschaften/Vereine von natürlichen, rechtsfähigen Personen sein, die die
satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben des Verbandes unterstützen wollen.
Mitglieder in Gemeinschaften/Vereinen sind zugleich Mitglied im Verband und
werden in der Regel durch eigene Gemeinschafts-/Vereinsleitungen betreut,
ansonsten wie Einzelmitglieder durch den Verbandsvorstand. Die Betreuung
der Gemeinschaften/Vereine erfolgt durch den Verbandsvorstand. - Die Satzungen von Gemeinschaften/Vereinen dürfen der Satzung des Verbandes
nicht entgegenstehen. Änderungen sind dem Verband unverzüglich zur Kenntnis zu
geben. - Die Mitgliedschaft beginnt nach schriftlicher Beitrittserklärung und mit der Aufnahme
durch den Vorstand. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand des
Verbandes ist möglich. - Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Eine Übertragung des
Stimmrechtes ist zulässig. - Beabsichtigt eine natürliche rechtsfähige Person, eine Gemeinschaft/ein Verein, die
ihren Lebensmittelpunkt nicht in Sachsen-Anhalt haben, freiwillig und
beitragspflichtig, mit Anerkennung der Satzung und der Beschlüsse des Verbandes,
im Verband aufgenommen zu werden, entscheidet hierüber der Vorstand nach
Maßgabe der Satzung des Verbandes Wohneigentum e.V. - Auf Beschluss des Verbandes können Mitglieder oder Personen, die sich um den
Verband in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei und löst keine Ansprüche gegenüber
dem Verband aus. - Den Mitgliedern des Verbandes dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet
werden.
Ihnen können jedoch nach Maßgabe eines entsprechenden Beschlusses, Ersatz der
tatsächlich entstandenen nachgewiesenen und angemessenen Auslagen und
Aufwendungen sowie Vergütung für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft, auch
pauschaliert durch die Zahlung in einer nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung
angemessenen Höhe geleistet werden, soweit dies dem Gemeinnützigkeitsrecht
gestattet ist.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Wenn die
Mitgliedschaft durch Tod erlischt, kann diese von den Erben ohne neuen
Antrag fortgesetzt werden. - Der Austritt kann nur durch eine schriftliche, dem Verband gegenüber
abzugebende, Erklärung des Einzelmitglieds oder Gemeinschaftsmitglieds als
natürliche Person mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Ende des
Kalenderjahres erfolgen.
Auch bei Austritt einer Gemeinschaft/eines Vereins als juristische Person
sind Sammelaustritte von Mitgliedern der Gemeinschaften unwirksam.
Es sind individuelle Austrittserklärungen erforderlich. - Der Ausschluss durch den Verband kann erklärt werden, wenn ein Mitglied
a. die ihm aufgrund der Satzung obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,
b. gegen die grundlegenden Interessen des Verbandes verstößt oder
c. mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, trotz Mahnung mit Fristsetzung
von vier Wochen, sechs Monate in Verzug ist.
d. vor der Kündigung ist dem Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- Rechte der Mitglieder
a. an der Willensbildung im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen und alle
Einrichtungen des Verbandes zu nutzen,
b. die unter Mitwirkung des Verbandes monatlich erscheinende
Verbandszeitschrift „Familienheim und Garten“ des Verbandes
Wohneigentum e.V. zu beziehen,
c. auf vertrauliche Behandlung von Angaben und Informationen aus ihrem
privaten Bereich. - Pflichten der Mitglieder:
a. die Satzung und Beschlüsse zu befolgen,
b. die Bestrebungen des Verbandes zu befolgen,
c. Mitgliedsbeiträge zu leisten
d. dem Verband die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen
Auskünfte zu geben.
- Gemeinschaften/Vereine und Einzelmitglieder sind Mitglieder des Verbandes.
- Eine Gemeinschaft/ein Verein gilt als Untergliederung, sobald dies vom
Vorstand bestätigt worden ist. - Die Gemeinschaften/die Vereine sind verpflichtet, dem Verband Einsicht in ihre
Unterlagen zu gewähren und den Vorstand an Sitzungen teilnehmen zu lassen. - Gliederungen des Verbandes jedweder Art sind keine Organe und können diesen
nicht rechtskräftig verpflichten.
- Verbandstag
- Gemeinschaftsleiterversammlung
- Vorstand
- Gesamtvorstand
- Der Verbandstag als höchstes Organ wird in Form einer
Delegiertenversammlung alle zwei Jahre (mit gerader Jahreszahl z.B.
2020) bis spätestens Ende September durchgeführt. Er ist die
Mitgliederversammlung gemäß § 32 BGB. - Teilnehmer des Verbandstages sind:
a. Delegierte aus den Gemeinschaften/Vereinen gemäß
Delegiertenschlüssen,
b. Einzelmitglieder, nach vorheriger schriftlicher Anmeldung
c. Mitglieder des Gesamtvorstandes. - Die Gemeinschaften/Vereine bestimmen ihre Delegierten nach folgendem
Delegiertenschlüssel:
a. bis zu 30 Mitglieder – 1 Delegierter
b. für je weitere 30 angefangene Mitglieder – 1 weiterer Delegierter
c. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes - Stimmberechtigt sind:
a. die Delegierten aus den Gemeinschaften/Vereine
b. die Einzelmitglieder
c. die Mitglieder des Gesamtvorstandes - Die Einberufung hat schriftlich vom Vorstand mit einer Frist von sechs
Wochen zu erfolgen.
Schriftlichkeit ist auch der Versand per Mail, oder Online-Datenaustausch
( z.b. Cloud, Internet, Versandzeitschrift FuG ) gewahrt.
Zur Einberufung gehören die:
a. Tagesordnung
b. Geschäftsordnung
c. Beratungsunterlagen - Über den Verbandstag ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom
Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, die innerhalb
von zehn Wochen den Gemeinschaften/Vereinen schriftlich zugestellt wird. - Der Vorstand ist zur Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages
verpflichtet, wenn
a. der Gesamtvorstand dies beschlossen hat
b. ein Drittel der Gemeinschaften/Vereine durch ihre
Mitgliederversammlungen dies verlangen, unter der Angabe des Zwecks
und der Gründe, mit einer Ladungsfrist von acht Wochen. - Anträge zur Tagesordnung, Beschlussfassung sind grundsätzlich vier Wochen
vor dem Verbandstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Spätere Anträge
bedürfen für die Zulassung der Tagesordnung der Zustimmung von zwei Drittel
der erschienenen Delegierten des Verbandstages. - Der Verbandstag ist beschlussfähig, ungeachtet der Anzahl der erschienenen
stimmberechtigter Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. - Dem Verbandstag ist der Prüferbericht der Prüfer vorzulegen.
- Der Verbandstag beschließt über:
a. Die Aufstellung von Grundsätzen und Richtlinien nach Maßgabe
der §§2 und 3 dieser Satzung festgelegten Zweckbestimmungen und
Aufgabenstellung
b. Die Geschäftsordnung des Verbandstages
c. Festlegung von Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes und
Gesamtvorstandes
d. den Tätigkeitsbericht
e. den Jahresabschluss
f. die Annahme der Satzung und Beschlussfassung über
Satzungsänderungen mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten,
g. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
h. die Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und
Gesamtvorstandes, bei Abberufung muss anschließend eine
Ersatzwahl vorgenommen werden,
i. die Entlastung des Vorstandes und Gesamtvorstandes
j. die Genehmigung von Wirtschaftsplänen
k. die Verwendung des Überschusses bzw. Verlustes aus dem
Tätigkeitsbericht
l. die Wahl von drei Prüfern
m. die Auflösung des Verbandes mit Drei-Viertel-Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten
- Die Gemeinschaftsleiterversammlung findet alle zwei Jahre (mit
ungerader Jahreszahl, z.B. 2019) zwischen zwei Verbandstagen bis
Ende September statt. - An der Gemeinschaftsleiterversammlung nimmt ein Vertreter aus
den Gemeinschaften/Vereinen teil. - Die Einladung mit Tagesordnung und Beratungsunterlagen
zur Gemeinschaftsleiterversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von
acht Wochen. Die Einladung wird gleichzeitig auf der Homepage des
Verbandes veröffentlicht. - Für die Vorbereitung und Durchführung ist der Vorstand verantwortlich.
- Die Gemeinschaftsleiterversammlung fasst Beschlüsse über
a. den Tätigkeits- und Prüfbericht des vorangegangenen Jahres
b. die Entlastung des Vorstandes und Gesamtvorstandes
c. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes
d. die Empfehlungen für den Vorstand und Gesamtvorstand - Beschlüsse, die den Verbandstag (§ 9) betreffen, können nur auf dem
darauffolgenden Verbandstag getroffen werden
- Der Vorstand leitet den Verband und führt die Geschäfte.
- Der Verband ist wirtschaftlich im Sinne von Sparsamkeit zu führen
- Der Verband wird durch den Vorstand vertreten. Er ist Vorstand im Sinne
§ 26 BGB und besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. drei Stellvertretern
(Kassenwart, Schriftführer, Verantwortlicher aller Mitglieder) - Der Vorstand vertritt den Verband nach außen hin in der Weise, dass
je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zum Handeln befugt sind. - Die Amtszeit dauert vier Jahre und endet mit der Wahl des neuen
Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes
des Vorstandes kann bis zur Neuwahl ein Verbandsmitglied kooptiert
werden. - Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Sie
können auch schriftlich bzw. fernmündlich gefasst werden und müssen
protokolliert werden. - Außerordentliche Beratungen müssen stattfinden, wenn mindestens
zwei Vorstandsmitglieder dies fordern. - Der Vorstand erstellt für seine Arbeit eine Geschäftsordnung.
- Der Gesamtvorstand besteht aus den vier Mitgliedern des Vorstandes,
sowie drei weiteren gewählten Mitgliedern. - Die Amtszeit des Gesamtvorstandes dauert vier Jahre und endet, wenn die
Neuwahl vorgenommen ist. Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines
Mitgliedes des Vorstandes kann bis zur Neuwahl ein Verbandsmitglied
kooptiert werden. - Der Gesamtvorstand wahrt die Interessen der
Verbandsmitglieder, Gemeinschaften und Vereine. - Der Gesamtvorstand fasst Beschlüsse über alle wichtigen
Verbandsaufgaben und unterstützt den Vorstand in der Leitung und
Führung des Verbandes. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der
Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind. - Beratungen des Gesamtvorstandes erfolgen auf Einladung durch den
Vorsitzenden bzw. deren Stellvertreter. - Mitglieder des Gesamtvorstandes haben das Recht an
Beratungen der Gemeinschaften, Vereine des Verbandes
teilzunehmen. - Der Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben:
a. Betreuung der Gemeinschaften/Vereine und Einzelmitglieder drei
Stellvertretern
b. Informationstätigkeit für alle Verbandsmitglieder
c. Erarbeitung und Betreuung der Homepage im Internet, Vorbereitung
und Durchführung von Verbandstagen und
Gemeinschaftsleiterversammlungen
d. Ehrungen von Verbandsmitgliedern - Der Gesamtvorstand hat mindestens einmal jährlich zu tagen.
- Weitere Beratungen sind einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder des
Gesamtvorstandes dies beantragen - An den Beratungen des Gesamtvorstandes können mit beratender Stimme die
Prüfer und Gartenberater des Verbandes teilnehmen.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen
Delegierten des Verbandstages erfolgen, zu dem, unter Angabe der
Änderungsanträge, eingeladen sein muss. - Diese Änderungsanträge müssen spätesten acht Wochen vor dem Verbandstag bei
der Geschäftsstelle schriftlich begründet vorliegen - Die Bekanntgabe von Satzungsänderungen an die Mitglieder erfolgt nach
Eintragung im Vereinsregister durch Information auf der Landesseite der
Verbandszeitschrift „Familienheim und Garten“ des Verband Wohneigentum e.V.
sowie auf der Homepage des Verbandes.
- Der Verbandstag wählt drei Prüfer für eine Amtszeit für vier Jahre. Eine
Wiederwahl ist zulässig. - Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist die Kooptierung durch den Vorstand
möglich. - Die Prüfung ist mindestens von zwei Prüfern gleichzeitig vorzunehmen.
- Inhalt und Umfang regelt die Prüfungsordnung des Verbandes.
- Dem Verbandstag und der Gemeinschaftsleiterversammlung
ist jeweils schriftlich und mündlich Bericht zu erstatten. - Die Prüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.
- Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
sein Vermögen an den Verband Wohneigentum. e.V., Oberer Lindweg 2, 53129
Bonn, Registergericht: Amtsgericht Bonn, Registernummer: VR 6013,
Rechtsform: eingetragener Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke verwendet, nämlich für die Förderung von
Verbraucherberatung und Verbraucherschutz bzw. für die Förderung des
Schutzes von Ehe und Familie, im Sinne der Unterstützung der selbstnutzenden
Wohneigentümer. - Der Verband kann nur durch Beschluss des Verbandstag, zu der unter Angabe des
Auflösungsantrages eingeladen sein muss, mit einer Mehrheit von drei Viertel der
anwesenden Stimmberechtigten aufgelöst werden. - Sofern der Verbandstag dies nicht erreicht, ist frühestens nach sechs Wochen,
spätestens innerhalb von acht Wochen noch einmal unter Angabe des
Auflösungsantrages einzuberufen. Der erneut einberufene Verbandstag entscheidet
dann mit einfacher Mehrheit über die Auflösung. - Bei Auflösung des Verbandes erfolgt die Liquidation nach den Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.
Erfüllungsort und Gerichtsstand im Mitgliedschaftsverhältnis ist Bitterfeld.
(Sitz des Verbandes)
Die verwandten Bezeichnungen in dieser Satzung sind sowohl auf männliche, weibliche als
auch auf diverse Mitglieder anwendbar, ohne geschlechtsspezifische Unterscheidungen.
- Die vorliegende Satzung wurde am 26.09.2020 auf dem Verbandstag in Salzwedel
beschlossen. Die bisherige Satzung wird damit ungültig. - Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen vorzunehmen, soweit sie bei
Anmeldung vom Amtsgericht verlangt wird.