Satzung

Unsere Vereinssatzung, beschlossen auf dem Verbandstag am 26. September 2020 in Salzwedel:

Satzung 2020.pdf (765.5 KB, PDF-Datei)

  1. Der Verband trägt den Namen
    „Verband Wohneigentum Sachsen-Anhalt e.V.“
    Er wird im nachfolgenden Text „Verband“ genannt.
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Bitterfeld und ist im Vereinsregister des
    Amtsgerichtes Stendal unter VR 20733 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar folgende gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
 

  1. Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz.
    Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    Informationsveranstaltungen z.B. zu gesetzlichen Neuerungen, welche das
    selbstgenutzte Wohneigentum betreffen. Außerdem klärt der Verband durch die
    Herausgabe von allgemeinen und eigenen Informationsblättern über wichtige
    Themen des Verbraucherschutzes auf, wie z.B. Möglichkeiten zur barrierefreien
    Gestaltung von Wohnungen oder Gefahren durch Schadorganismen in Haus
    und Garten.
    Der Verband arbeitet hierbei auch eng mit der Verbraucherzentrale Sachsen-
    Anhalt e.V. und Experten, wie z.B. Gartenfachberatern, zusammen.
  2. Ein gemeinnütziger Zweck des Verbandes ist außerdem, die Förderung des
    Schutzes von Ehe und Familie.
    Dieser Satzungszweck wird einerseits verwirklicht durch die Arbeit in den
    zahlreichen Gemeinschaften innerhalb Sachsen-Anhalts. Diese Gemeinschaften
    organisieren vor Ort die konkrete Unterstützung der Familien bei Schaffung eines
    familiengerechten und generationengerechten Lebensraumes. Dies geschieht auf
    Basis von eigenen Informationsveranstaltungen.
    Andererseits arbeitet der Landesverband Sachsen-Anhalt auch eng mit dem
    Bundesverband und anderen Landesverbänden zusammen.
    Unter staatlicher Schirmherrschaft finden die Bundeswettbewerbe
    „Wohneigentümer - heute für morgen aktiv. Lebendige Nachbarschaft - gelebte Nachhaltigkeit“ des Verbandes Wohneigentum e.V. statt, an welchen
    auch der Verband Wohneigentum Sachsen-Anhalt e.V. teilnimmt.
    Gemeinsame Projekte der Landesverbände sind weiterhin z.B. Veranstaltung von
    Ferienlagern, an denen jährlich Kinder aus Sachsen- Anhalt teilnehmen können.
  3. Ein weiterer gemeinnütziger Zweck des Verbandes ist die Förderung der
    Kleingärtnerei und der Pflanzenzucht unter Beachtung des Naturschutzes.
    Dieser Satzungszweck wird ebenfalls mit der Durchführung von entsprechenden
    Informationsveranstaltungen, Informationen auf der Homepage des Verbandes
    erreicht. Ausführlich informiert auch die monatliche verbandseigene Zeitschrift
    jedes Mitglied.
  1. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verband ist demokratisch verfasst, er ist neutral sowie parteipolitisch und
    konfessionell unabhängig. Er ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit
    Organisationen und Institutionen ähnlicher bzw. gemeinnütziger Zielsetzung.
  3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
    werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des
    Verbandes, § 58 Nr. 2 Abgabenordnung bleibt hiervon unberührt.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd
    sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Mitglied können jede natürliche rechtsfähige Person, sowie
    Gemeinschaften/Vereine von natürlichen, rechtsfähigen Personen sein, die die
    satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben des Verbandes unterstützen wollen.
    Mitglieder in Gemeinschaften/Vereinen sind zugleich Mitglied im Verband und
    werden in der Regel durch eigene Gemeinschafts-/Vereinsleitungen betreut,
    ansonsten wie Einzelmitglieder durch den Verbandsvorstand. Die Betreuung
    der Gemeinschaften/Vereine erfolgt durch den Verbandsvorstand.
  2. Die Satzungen von Gemeinschaften/Vereinen dürfen der Satzung des Verbandes
    nicht entgegenstehen. Änderungen sind dem Verband unverzüglich zur Kenntnis zu
    geben.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt nach schriftlicher Beitrittserklärung und mit der Aufnahme
    durch den Vorstand. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand des
    Verbandes ist möglich.
  4. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Eine Übertragung des
    Stimmrechtes ist zulässig.
  5. Beabsichtigt eine natürliche rechtsfähige Person, eine Gemeinschaft/ein Verein, die
    ihren Lebensmittelpunkt nicht in Sachsen-Anhalt haben, freiwillig und
    beitragspflichtig, mit Anerkennung der Satzung und der Beschlüsse des Verbandes,
    im Verband aufgenommen zu werden, entscheidet hierüber der Vorstand nach
    Maßgabe der Satzung des Verbandes Wohneigentum e.V.
  6. Auf Beschluss des Verbandes können Mitglieder oder Personen, die sich um den
    Verband in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt
    werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei und löst keine Ansprüche gegenüber
    dem Verband aus.
  7. Den Mitgliedern des Verbandes dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet
    werden.
    Ihnen können jedoch nach Maßgabe eines entsprechenden Beschlusses, Ersatz der
    tatsächlich entstandenen nachgewiesenen und angemessenen Auslagen und
    Aufwendungen sowie Vergütung für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft, auch
    pauschaliert durch die Zahlung in einer nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung
    angemessenen Höhe geleistet werden, soweit dies dem Gemeinnützigkeitsrecht
    gestattet ist.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Wenn die
    Mitgliedschaft durch Tod erlischt, kann diese von den Erben ohne neuen
    Antrag fortgesetzt werden.
  2. Der Austritt kann nur durch eine schriftliche, dem Verband gegenüber
    abzugebende, Erklärung des Einzelmitglieds oder Gemeinschaftsmitglieds als
    natürliche Person mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Ende des
    Kalenderjahres erfolgen.
    Auch bei Austritt einer Gemeinschaft/eines Vereins als juristische Person
    sind Sammelaustritte von Mitgliedern der Gemeinschaften unwirksam.
    Es sind individuelle Austrittserklärungen erforderlich.
  3. Der Ausschluss durch den Verband kann erklärt werden, wenn ein Mitglied
    a. die ihm aufgrund der Satzung obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,
    b. gegen die grundlegenden Interessen des Verbandes verstößt oder
    c. mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, trotz Mahnung mit Fristsetzung
    von vier Wochen, sechs Monate in Verzug ist.
    d. vor der Kündigung ist dem Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme
    zu geben. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  1. Rechte der Mitglieder
    a. an der Willensbildung im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen und alle
    Einrichtungen des Verbandes zu nutzen,
    b. die unter Mitwirkung des Verbandes monatlich erscheinende
    Verbandszeitschrift „Familienheim und Garten“ des Verbandes
    Wohneigentum e.V. zu beziehen,
    c. auf vertrauliche Behandlung von Angaben und Informationen aus ihrem
    privaten Bereich.
  2. Pflichten der Mitglieder:
    a. die Satzung und Beschlüsse zu befolgen,
    b. die Bestrebungen des Verbandes zu befolgen,
    c. Mitgliedsbeiträge zu leisten
    d. dem Verband die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen
    Auskünfte zu geben.
  1. Gemeinschaften/Vereine und Einzelmitglieder sind Mitglieder des Verbandes.
  2. Eine Gemeinschaft/ein Verein gilt als Untergliederung, sobald dies vom
    Vorstand bestätigt worden ist.
  3. Die Gemeinschaften/die Vereine sind verpflichtet, dem Verband Einsicht in ihre
    Unterlagen zu gewähren und den Vorstand an Sitzungen teilnehmen zu lassen.
  4. Gliederungen des Verbandes jedweder Art sind keine Organe und können diesen
    nicht rechtskräftig verpflichten.
  1. Verbandstag
  2. Gemeinschaftsleiterversammlung
  3. Vorstand
  4. Gesamtvorstand
  1. Der Verbandstag als höchstes Organ wird in Form einer
    Delegiertenversammlung alle zwei Jahre (mit gerader Jahreszahl z.B.
    2020) bis spätestens Ende September durchgeführt. Er ist die
    Mitgliederversammlung gemäß § 32 BGB.
  2. Teilnehmer des Verbandstages sind:
    a. Delegierte aus den Gemeinschaften/Vereinen gemäß
    Delegiertenschlüssen,
    b. Einzelmitglieder, nach vorheriger schriftlicher Anmeldung
    c. Mitglieder des Gesamtvorstandes.
  3. Die Gemeinschaften/Vereine bestimmen ihre Delegierten nach folgendem
    Delegiertenschlüssel:
    a. bis zu 30 Mitglieder – 1 Delegierter
    b. für je weitere 30 angefangene Mitglieder – 1 weiterer Delegierter
    c. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes
  4. Stimmberechtigt sind:
    a. die Delegierten aus den Gemeinschaften/Vereine
    b. die Einzelmitglieder
    c. die Mitglieder des Gesamtvorstandes
  5. Die Einberufung hat schriftlich vom Vorstand mit einer Frist von sechs
    Wochen zu erfolgen.
    Schriftlichkeit ist auch der Versand per Mail, oder Online-Datenaustausch
    ( z.b. Cloud, Internet, Versandzeitschrift FuG ) gewahrt.
    Zur Einberufung gehören die:
    a. Tagesordnung
    b. Geschäftsordnung
    c. Beratungsunterlagen
  6. Über den Verbandstag ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom
    Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, die innerhalb
    von zehn Wochen den Gemeinschaften/Vereinen schriftlich zugestellt wird.
  7. Der Vorstand ist zur Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages
    verpflichtet, wenn
    a. der Gesamtvorstand dies beschlossen hat
    b. ein Drittel der Gemeinschaften/Vereine durch ihre
    Mitgliederversammlungen dies verlangen, unter der Angabe des Zwecks
    und der Gründe, mit einer Ladungsfrist von acht Wochen.
  8. Anträge zur Tagesordnung, Beschlussfassung sind grundsätzlich vier Wochen
    vor dem Verbandstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Spätere Anträge
    bedürfen für die Zulassung der Tagesordnung der Zustimmung von zwei Drittel
    der erschienenen Delegierten des Verbandstages.
  9. Der Verbandstag ist beschlussfähig, ungeachtet der Anzahl der erschienenen
    stimmberechtigter Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
    gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  10. Dem Verbandstag ist der Prüferbericht der Prüfer vorzulegen.
  11. Der Verbandstag beschließt über:
    a. Die Aufstellung von Grundsätzen und Richtlinien nach Maßgabe
    der §§2 und 3 dieser Satzung festgelegten Zweckbestimmungen und
    Aufgabenstellung
    b. Die Geschäftsordnung des Verbandstages
    c. Festlegung von Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes und
    Gesamtvorstandes
    d. den Tätigkeitsbericht
    e. den Jahresabschluss
    f. die Annahme der Satzung und Beschlussfassung über
    Satzungsänderungen mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden
    Stimmberechtigten,
    g. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    h. die Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und
    Gesamtvorstandes, bei Abberufung muss anschließend eine
    Ersatzwahl vorgenommen werden,
    i. die Entlastung des Vorstandes und Gesamtvorstandes
    j. die Genehmigung von Wirtschaftsplänen
    k. die Verwendung des Überschusses bzw. Verlustes aus dem
    Tätigkeitsbericht
    l. die Wahl von drei Prüfern
    m. die Auflösung des Verbandes mit Drei-Viertel-Mehrheit der
    anwesenden Stimmberechtigten
  1. Die Gemeinschaftsleiterversammlung findet alle zwei Jahre (mit
    ungerader Jahreszahl, z.B. 2019) zwischen zwei Verbandstagen bis
    Ende September statt.
  2. An der Gemeinschaftsleiterversammlung nimmt ein Vertreter aus
    den Gemeinschaften/Vereinen teil.
  3. Die Einladung mit Tagesordnung und Beratungsunterlagen
    zur Gemeinschaftsleiterversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von
    acht Wochen. Die Einladung wird gleichzeitig auf der Homepage des
    Verbandes veröffentlicht.
  4. Für die Vorbereitung und Durchführung ist der Vorstand verantwortlich.
  5. Die Gemeinschaftsleiterversammlung fasst Beschlüsse über
    a. den Tätigkeits- und Prüfbericht des vorangegangenen Jahres
    b. die Entlastung des Vorstandes und Gesamtvorstandes
    c. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes
    d. die Empfehlungen für den Vorstand und Gesamtvorstand
  6. Beschlüsse, die den Verbandstag (§ 9) betreffen, können nur auf dem
    darauffolgenden Verbandstag getroffen werden
  1. Der Vorstand leitet den Verband und führt die Geschäfte.
  2. Der Verband ist wirtschaftlich im Sinne von Sparsamkeit zu führen
  3. Der Verband wird durch den Vorstand vertreten. Er ist Vorstand im Sinne
    § 26 BGB und besteht aus:
    a. dem Vorsitzenden
    b. drei Stellvertretern
    (Kassenwart, Schriftführer, Verantwortlicher aller Mitglieder)
  4. Der Vorstand vertritt den Verband nach außen hin in der Weise, dass
    je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zum Handeln befugt sind.
  5. Die Amtszeit dauert vier Jahre und endet mit der Wahl des neuen
    Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes
    des Vorstandes kann bis zur Neuwahl ein Verbandsmitglied kooptiert
    werden.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Sie
    können auch schriftlich bzw. fernmündlich gefasst werden und müssen
    protokolliert werden.
  7. Außerordentliche Beratungen müssen stattfinden, wenn mindestens
    zwei Vorstandsmitglieder dies fordern.
  8. Der Vorstand erstellt für seine Arbeit eine Geschäftsordnung.
  1. Der Gesamtvorstand besteht aus den vier Mitgliedern des Vorstandes,
    sowie drei weiteren gewählten Mitgliedern.
  2. Die Amtszeit des Gesamtvorstandes dauert vier Jahre und endet, wenn die
    Neuwahl vorgenommen ist. Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines
    Mitgliedes des Vorstandes kann bis zur Neuwahl ein Verbandsmitglied
    kooptiert werden.
  3. Der Gesamtvorstand wahrt die Interessen der
    Verbandsmitglieder, Gemeinschaften und Vereine.
  4. Der Gesamtvorstand fasst Beschlüsse über alle wichtigen
    Verbandsaufgaben und unterstützt den Vorstand in der Leitung und
    Führung des Verbandes. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der
    Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind.
  5. Beratungen des Gesamtvorstandes erfolgen auf Einladung durch den
    Vorsitzenden bzw. deren Stellvertreter.
  6. Mitglieder des Gesamtvorstandes haben das Recht an
    Beratungen der Gemeinschaften, Vereine des Verbandes
    teilzunehmen.
  7. Der Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben:
    a. Betreuung der Gemeinschaften/Vereine und Einzelmitglieder drei
    Stellvertretern
    b. Informationstätigkeit für alle Verbandsmitglieder
    c. Erarbeitung und Betreuung der Homepage im Internet, Vorbereitung
    und Durchführung von Verbandstagen und
    Gemeinschaftsleiterversammlungen
    d. Ehrungen von Verbandsmitgliedern
  8. Der Gesamtvorstand hat mindestens einmal jährlich zu tagen.
  9. Weitere Beratungen sind einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder des
    Gesamtvorstandes dies beantragen
  10. An den Beratungen des Gesamtvorstandes können mit beratender Stimme die
    Prüfer und Gartenberater des Verbandes teilnehmen.
  1. Satzungsänderungen können nur mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen
    Delegierten des Verbandstages erfolgen, zu dem, unter Angabe der
    Änderungsanträge, eingeladen sein muss.
  2. Diese Änderungsanträge müssen spätesten acht Wochen vor dem Verbandstag bei
    der Geschäftsstelle schriftlich begründet vorliegen
  3. Die Bekanntgabe von Satzungsänderungen an die Mitglieder erfolgt nach
    Eintragung im Vereinsregister durch Information auf der Landesseite der
    Verbandszeitschrift „Familienheim und Garten“ des Verband Wohneigentum e.V.
    sowie auf der Homepage des Verbandes.
  1. Der Verbandstag wählt drei Prüfer für eine Amtszeit für vier Jahre. Eine
    Wiederwahl ist zulässig.
  2. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist die Kooptierung durch den Vorstand
    möglich.
  3. Die Prüfung ist mindestens von zwei Prüfern gleichzeitig vorzunehmen.
  4. Inhalt und Umfang regelt die Prüfungsordnung des Verbandes.
  5. Dem Verbandstag und der Gemeinschaftsleiterversammlung
    ist jeweils schriftlich und mündlich Bericht zu erstatten.
  6. Die Prüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.
  1. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
    sein Vermögen an den Verband Wohneigentum. e.V., Oberer Lindweg 2, 53129
    Bonn, Registergericht: Amtsgericht Bonn, Registernummer: VR 6013,
    Rechtsform: eingetragener Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für
    gemeinnützige Zwecke verwendet, nämlich für die Förderung von
    Verbraucherberatung und Verbraucherschutz bzw. für die Förderung des
    Schutzes von Ehe und Familie, im Sinne der Unterstützung der selbstnutzenden
    Wohneigentümer.
  2. Der Verband kann nur durch Beschluss des Verbandstag, zu der unter Angabe des
    Auflösungsantrages eingeladen sein muss, mit einer Mehrheit von drei Viertel der
    anwesenden Stimmberechtigten aufgelöst werden.
  3. Sofern der Verbandstag dies nicht erreicht, ist frühestens nach sechs Wochen,
    spätestens innerhalb von acht Wochen noch einmal unter Angabe des
    Auflösungsantrages einzuberufen. Der erneut einberufene Verbandstag entscheidet
    dann mit einfacher Mehrheit über die Auflösung.
  4. Bei Auflösung des Verbandes erfolgt die Liquidation nach den Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.

Erfüllungsort und Gerichtsstand im Mitgliedschaftsverhältnis ist Bitterfeld.
(Sitz des Verbandes)

Die verwandten Bezeichnungen in dieser Satzung sind sowohl auf männliche, weibliche als
auch auf diverse Mitglieder anwendbar, ohne geschlechtsspezifische Unterscheidungen.

  1. Die vorliegende Satzung wurde am 26.09.2020 auf dem Verbandstag in Salzwedel
    beschlossen. Die bisherige Satzung wird damit ungültig.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen vorzunehmen, soweit sie bei
    Anmeldung vom Amtsgericht verlangt wird.