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Satzung Verband Wohneigentum Saarland e.V. 
 

(510.1 KB, PDF-Datei) Satzung des „Verband Wohneigentum Saarland e.V.“ vom 18. Mai 2025

Eingetragen beim Amtsgericht Saarbrücken VR 2962.

Satzung des "Verband Wohneigentum Saarland e.V." vom 18. Mai 2025

  1. Der Verein trägt den Namen „Verband Wohneigentum Saarland e. V.“. Er wird im nachstehenden Satzungstext auch kurz „Verband“, „Landesverband“ oder „Verein“ genannt. Nachstehend im Satzungstext oder in geeigneten sonstigen Fällen kann für die Bezeichnung des Vereins auch die Kurzform „VWE Saarland“ verwandt werden. 
  2. Der „Verband Wohneigentum Saarland e. V.“ ist Mitglied des Bundesverbandes / Dachverbandes „Verband Wohneigentum e. V.“ mit dem Sitz in Bonn, eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter VR 6013.
  3. Der „Verband Wohneigentum Saarland e. V.“ hat seinen Sitz in Saarbrücken, wo er beim Amtsgericht Saarbrücken unter VR 2962 in das Vereinsregister eingetragen ist.
  4. Der Verein besteht auf unbestimmte Zeit. Das Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr.
  1. Der Verband Wohneigentum Saarland e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zwecke des Verbandes sind:
    a) Als – mit dem Zweck b) und dem Zweck c) gleichwertiger – Hauptzweck: Die Förderung der Familie bzw. des Schutzes von Ehe und Familie, wobei dieser Satzungszweck im Sinne eines Einsatzes des Verbandes für die Interessen von Familien als Keimzelle der Gesellschaft insbesondere verwirklicht wird durch Unterstützung der Familien bei der Schaffung eines familiengerechten, gesunden und ökologisch wie ökonomisch nachhaltigen als auch bezahlbaren Lebensraumes für jedermann;
    b) als weiterer – mit dem Zweck a) und dem Zweck c) gleichrangiger – Hauptzweck: Die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz, wobei dieser Zweck im Sinne eines Schutzes der Verbraucher im Rechts- und Wirtschaftsverkehr durch unentgeltliche Beratung, Aufklärung, Verbreitung und Information über das Marktgeschehen, Qualitäts- und Leistungsvergleich insbesondere dadurch verwirklicht wird, indem der Verband Verbraucherinteressen von insbesondere selbstnutzenden Wohneigentümern, privaten Bauherren und an Wohnimmobilien bzw. deren Kauf Interessierten selbstlos wahrnimmt und fördert und Verbraucher in Bezug auf den Erwerb oder die Nutzung von bezahlbarem Wohneigentum und das relevante Geschehen bezüglich des Wohnungs- und Gartenbereichs fortlaufend unterrichtet und informiert;
    c) als weiterer – mit den Zwecken a) und b) gleichrangiger/gleichwertiger – Hauptzweck:
    Die Förderung der Landschaftspflege, des Naturschutzes und des Umweltschutzes, wobei dieser Satzungszweck im Sinne einer Schaffung, Erhaltung und Verbesserung
    lebensgerechter Umweltbedingungen insbesondere verwirklicht wird durch das Eintreten für und die unentgeltliche Beratung und Unterstützung zur Schaffung eines
    ökologisch nachhaltigen Lebensraums unter Beachtung der Regeln des Natur- und Umweltschutzes, insbesondere bei der Errichtung von selbstgenutzten Wohnungen
    oder Häusern bzw. der Anlage und Pflege von selbstgenutzten Gärten;
    d) als weiterer Zweck: Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, wobei dieser Satzungszweck im Sinne einer Förderung der Jugendbetreuung, Jugendpflege und Jugendfürsorge einerseits und einer Förderung von Tätigkeiten, die dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen zu verhüten, zu überwinden und zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen insbesondere verwirklicht wird durch spezifische Angebote für Jugendliche einerseits und Senioren andererseits zur betreuten sinnvollen Freizeit- und Feriengestaltung, Fortbildung einerseits der Jugend und andererseits von Senioren, insbesondere auf den Gebieten der sinnvollen Freizeitgestaltung und Erholung (z.B. spezifische Jugend- bzw. Seniorenfahrten und Ferienunternehmungen mit entsprechenden Lern- und Freizeitangeboten), der körperlichen Ertüchtigung und der eigenen kulturellen Betätigung sowie der Unterrichtung der Jugend sowie von Senioren in der Freizeit in Bezug auf Botanik, Wald, Garten, Natur und Umwelt sowie durch die Förderung der Geselligkeit, der Unterhaltung und der kulturellen Bedürfnisse älterer Menschen durch entsprechende spezifische Angebote und Veranstaltungen für ältere Menschen;
    e) Förderung der Volksbildung einschließlich der Jugendbildung, wobei dieser Satzungszweck im Sinne der planmäßigen Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und charakterlichen Bildung der Menschen, insbesondere auch junger Menschen, zu tüchtigen und mündigen Bürgern insbesondere verwirklicht wird durch verschiedene und allgemeine unentgeltliche Angebote zur Fortbildung (Vorträge, Informations- und Diskussionsveranstaltungen, Kurse, Vorhalten von digitalen und schriftlichen Inhalten/Skripten) für alle Menschen und Altersklassen und jugend- und seniorenspezifisch vor allem insbesondere für Jugendliche und Senioren vor allem in Bezug auf rechtliche Angelegenheiten betreffend den Erwerb und den Erhalt von eigenem Wohneigentum und den eigenen Garten (z.B. Immobilien- und Nachbarschaftsrecht, Grundsteuerrecht etc.) und in Bezug auf Botanik, Wald- und Naturkunde, die Gartenpflege, Umwelt- und Naturschutz im eigenen Garten und Anwesen (z.B. Baumschnittlehrgänge), sparsamer Energie- und Heizungsverbrauch und verwandte/ähnlichen Themen und Gebieten und die unterstützende unentgeltliche Bildung der Jugend im Sinne des Siedlungsgedankens zur Naturverbundenheit und zum umweltgerechten Verhalten. 
  3. Der Landesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes; § 58 AO bleibt hiervon unberührt. 
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Abweichend von bzw. in Ergänzung zu § 2 Abs. 4 und § 2 Abs. 5 gilt: Der Verband kann an seine Vorstandsmitglieder und aktiv tätige Mitglieder pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen jeweils aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Gesamtvorstands bei Vorliegen der entsprechenden steuerrechtlichen Voraussetzungen jeweils jährlich bis höchstens zur aktuellen Höhe der jeweiligen Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG bzw. gesondert (nicht zusätzlich) für die einschlägigen Tätigkeiten bis zur Höhe des Übungsleiterfreibetrages im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG gewähren und auszahlen. Den Organmitgliedern und sonstigen von Organen beauftragten Personen des Verbandes entstandene Kosten und Auslagen sowie Vergütungen – insbesondere für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft – sind im Übrigen nach der geltenden Geschäftsordnung bzw. nach Maßgabe eines Organbeschlusses des jeweiligen entsprechenden Organs und ggfs. der allgemeinen Reisekostenordnung des Verbands in angemessener Höhe im Sinne einer nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO angemessenen Ehrenamtsvergütung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG zu erstatten bzw. zu vergüten, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist.
  1. Der Verband Wohneigentum Saarland e.V. dient dem Gemeinwohl und fördert den Verbraucher-, Familien- und Umwelt- und Naturschutz, indem er sich in jeder zweckdienlichen Weise für die Förderung des Baus, Erwerbs und Erhalts von selbst genutztem Wohneigentum mit selbst genutzten Gartenanlagen, die den Regeln des Natur- und Umweltschutzes entsprechen, vor allem durch Familien, in ideeller Weise einsetzt und sich gegenüber Gesetzgebern, Behörden und Wirtschaft für die Verbraucherrechte und Verbraucherinteressen einsetzt sowie in seiner Verbraucher- und Familien- und Umwelt- und Naturschutzfunktion unabhängig und marktneutral unentgeltlich informiert und berät; seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf diesen Gebieten selbstlos zu fördern. Das Ziel aller Betätigungen des Verbandes ist die Förderung der Familie durch Unterstützung bei der Schaffung eines familien-, naturschutz- und umweltschutzgerechten und gesunden Lebensraumes für jedermann.
  2. Der Landesverband fördert all seine Zwecke in erster Linie als Dachverband der in ihm zusammengeschlossenen örtlichen Gemeinschaften. Als Verbandsaufgabe obliegt es ihm, zur ideellen Verfolgung seiner Zwecke insbesondere und im Einzelnen
    a) siedlungs- und wohnpolitische Grundsätze zu erarbeiten und aufzustellen, die der Schaffung einer menschengerechten Umwelt, der Schaffung bzw. Stärkung familiärer und nachbarschaftlicher Verbundenheit, der Integration, der Förderung von Gemeinschaft und Gemeinsinn in Gebieten mit selbst genutztem Wohneigentum und der Erhaltung der Gesundheit dienen bzw. diese sowie ökologische und ökonomische Nachhaltigkeit des selbstgenutzten Wohneigentums anstreben, 
    b) für den sozialen – auf bezahlbare Eigentumsbildung für jedermann, insbesondere von Familien, gerichteten – Siedlungsgedanken zu werben und für die Sicherung des Erhalts von selbst genutztem Wohneigentum, insbesondere von Familien einzutreten, c) die Öffentlichkeit unter anderem bezüglich rechtlicher, wirtschaftlicher, wohnungs- und verbraucherpolitischer sowie bautechnischer und gartenpflegerischer Themen – unabhängig, unentgeltlich und marktneutral – auch durch entsprechende Publikationen und Fachbeiträge u.a. in der Verbandszeitschrift (derzeit Familienheim und Garten) - zu informieren und zu beraten,
    d) seine wohn- und siedlungspolitischen Zielsetzungen gegenüber Behörden, Verwaltungen und Organisationen und zu Entscheidungen befugten verantwortlichen politischen Gremien jeder Art sowie gegenüber den Medien zu vertreten und diese in Verbindung mit den Medien zu verbreiten,
    e) seine Mitgliedsorganisationen (vor allem die örtlichen Gemeinschaften gemäß Auflistung unter III. in der Anlage zur Satzung) und deren Mitglieder in ihrer mitverantwortlichen Tätigkeit zur Verwirklichung der gemeinnützigen Verbandszwecke, insbesondere zugunsten der Verbraucher bezüglich des Erwerbs und Erhalts von selbstgenutztem Wohneigentum, vor allem und insbesondere durch Familien, sowie ihrer Umwelt- und Naturschutz- und Jugendhilfeaktivitäten sowie im sozialen, gemeindlichen und kulturellen Bereich unentgeltlich zu fördern, zu unterstützen und zu beraten,
    f) die Förderung der Jugendarbeit, der Jugendpflege und der Jugendfürsorge, also der Jugendhilfe, sowie der Altenhilfe unmittelbar als auch in den örtlichen Gemeinschaften des Verbandes zu betreiben.
  3. Zu den Aufgaben des Landesverbandes zählen zur Verwirklichung der Verbandsziele/Verbandszwecke im Einzelnen:
    a) auf den Gebieten des Verbandsgegenstandes fachliche Stellungnahmen und gesellschaftliche sowie politische Positionen zu formulieren und in Politik und Öffentlichkeit einzubringen und zu verbreiten und insbesondere auf die öffentliche Bereitstellung von Bauland für Familienheime hinzuwirken;
    b) auf den Gebieten, die Verbandszweck/Verbandsaufgabe sind, insbesondere in allen Fragen der Nutzung des Wohn- und Garteneigentums, seine Mitgliedsorganisationen (örtliche Gemeinschaften) und deren Mitglieder bzw. die eigenen Mitglieder durch eigene periodische und sonstige Publikationen, insbesondere durch eine an alle seine Mitglieder zu versendende Mitgliederzeitschrift, derzeit durch das vom Familienheim und Garten Verlagsgesellschaft mbH Bonn als Verlag für den Bundesverband und alle Mitglieder in den einzelnen Landesverbänden herausgegebene Magazin „Familienheim und Garten“, dessen Erhalt durch den zu zahlenden Mitgliedsbeitrag mit abgegolten ist, und dort publizierte Fachbeiträge sowie durch eigene periodische und sonstige Veranstaltungen unentgeltlich zu informieren und fachlich zu beraten;
    c) die auf das Wohn- und Garteneigentum bzw. die selbst genutzte eigene Wohnung und den selbst genutzten eigenen Garten bezogene unentgeltliche Verbraucher- und Familienberatung sowie Interessenvertretung von Erwerbern, Eigentümern und Familien von/mit selbst genutzten Familienheimen – ggfs. auch im Einzelfall – mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes wahrzunehmen, insbesondere den Verbraucherschutz bezüglich des Baus, Erwerbs und Erhalts des selbstgenutzten Wohn- und Garteneigentums in ideeller Weise zu fördern und sich gegenüber Gesetzgeber, Behörden und Wirtschaft für die diesbezüglichen Verbraucherrechte und -interessen einzusetzen;
    d) allgemeine unentgeltliche Gartenberatung, vor allem bei den Mitgliedern des Verbands oder auch für alle sonstigen Interessierten / Verbraucher, zu betreiben (z.B. Abhaltung von Baumschnittkursen u.ä.) und dabei und allgemein auf die Anlage und Pflege von Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes, insbesondere durch seine Wohneigentum erwerbende oder innehabende Mitglieder, und auf die Gestaltung und Nutzung des Gartens als naturverbundenen Erholungsraum für die Familie und auf die Erhaltung der Artenvielfalt von Flora und Fauna im eigenen/selbstgenutzten Garten hinzuwirken;
    e) für die Umsetzung ökologischer Gesichtspunkte und die Verwendung umweltfreundlicher bzw. umweltverträglicher Stoffe beim Bau und der Instandhaltung von Gebäuden und der Gartennutzung einzutreten und insoweit zu informieren;
    f) den Gedanken der Selbsthilfe, die Hebung des Gemeinschaftssinnes, der guten Nachbarschaft und aktiven Nachbarschaftshilfe sowie der unterstützenden Anleitung der Jugend im Sinne des Siedlungsgedankens zur Naturverbundenheit sowie Angebote für eine sinnvolle Freizeitgestaltung und Erholung, die Fortbildung, körperliche Ertüchtigung und eigene kulturelle Betätigung der Allgemeinheit in der jeweiligen örtlichen Gemeinschaft und insbesondere für die Jugend und die Senioren, selbst anzubieten oder zu unterstützen bzw. in jeder Form zu fördern, z.B. durch Veranstaltung von Jugendfreizeiten und Jugendlehrausflügen mit Natur- und Umwelterziehung, unentgeltliche Veranstaltung von Seniorennachmittagen und unentgeltliche Seniorenberatung;
    g) verstärkt auf die Beteiligung und aktive Mitarbeit vor allem bzw. insbesondere der Jugend und der Frauen/Männer in den Mitgliedsorganisationen bzw. Gliederungen des Verbands (örtlichen Gemeinschaften) hinzuwirken;
    h) auf den Gebieten des Verbandsgegenstandes, insbesondere Erwerb und Erhalt des eigenen Wohn- und Garteneigentum durch vor allem Familien unter Beachtung und Förderung der Regeln des Natur- und Umweltschutzes, auf dem Gebiet der Siedlungsarbeit und seiner sonstigen Aufgaben Wettbewerbe und Forschungsaufträge durchzuführen;
  4. Daneben verwirklicht der Landesverband den bzw. die Satzungszwecke unmittelbar selbst, indem er unentgeltlich Schulungen und Beratungen auf den vorbezeichneten Gebieten, insbesondere auf dem Gebiet des Gartenbaus und der ökologischen Landschaftspflege, z.B. Baumschnittkurse u. ä., für Mitglieder, Interessierte oder allgemein für Verbraucher abhält.
  5. Im Übrigen werden die Verbandszwecke vom Verband verwirklicht und umgesetzt durch die in § 2 Nr. 2 a) bis g) im Einzelnen bei den jeweiligen Verbandszwecken genannten Tätigkeiten/Aktivitäten des Verbandes. 
  6. Der Landesverband ist demokratisch verfasst, parteipolitisch neutral sowie parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleichgerichteter Zielsetzung.
  1. Der Verband hat ordentliche und außerordentliche bzw. fördernde Mitglieder sowie Familienmitglieder und Ehrenmitglieder:
    a) Die ordentliche Mitgliedschaft kann aa) jede natürliche Person sowie jede Gemeinschaft von natürlichen Personen zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand (z.B. Erbengemeinschaft) erwerben, die objektbezogene Inhaber/innen von nicht gewerblich genutztem bzw. von selbst genutztem Wohneigentum ist/sind oder bb) am Erwerb desselben bzw. von selbst genutztem Wohnungseigentum Interessierte oder cc) alle natürlichen Personen, welche die Zwecke, Ziele und Aufgaben des Verbands durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.
    b) Gehört das Wohneigentum gemäß § 4 Ziffer 1 a) aa) mehreren Personen, sind diese gemeinschaftlich Mitglied für dieses Objekt.
    c) Je Mitgliedschaft hat nur eine Person und zwar diejenige, die den Mitgliedschaftsantrag gestellt hat, das aktive und passive Wahlrecht.
    d) Förderndes bzw. außerordentliches Mitglied kann jede Person, Vereinigung, Institution oder Körperschaft werden, die die Aufgaben und Ziele des Verbands unterstützen will. Die Satzungen der Vereine und Vereinigungen, die förderndes/außerordentliches Mitglied des Verbands werden wollen, dürfen der Satzung des Verbands nicht entgegenstehen, Satzungsänderungen sind dem Verband unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Das Fördermitglied / außerordentliche Mitglied hat keinen Anspruch auf irgendwelche Leistungen des Verbands gemäß der Satzung an sich.
    e) Personen, die sich besondere Verdienste bei der Erreichung der Verbandsziele erworben haben bzw. sich in besonderer Weise um den Verband verdient gemacht haben, können aufgrund entsprechenden Beschlusses der Verbandsversammlung des Verbandes auf Vorschlag durch Beschluss des Landesvorstandes des Verbands hin zu Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern des Verbands ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft bzw. der Ehrenvorsitz löst keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Ansprüche gegen den Verband zugunsten des Betroffenen aus.
    f) Daneben gibt es noch die als ordentliche Mitglieder zählende Angehörige des Mitglieds, die mit ihm in einen Haushalt leben, jedoch nur eingeschränkte Rechte und Pflichten als „Familienmitglieder“ haben. Näheres hierzu ist nachfolgend unter § 4 Ziffer 9 geregelt.
  2. a) Die Aufnahme eines Mitglieds in den Verband erfolgt in der Regel durch die Aufnahme in eine örtliche Gemeinschaft nach § 4 Ziffer 2 b) oder durch Aufnahme unmittelbar durch den Verband selbst nach § 4 Ziffer 3. Die Aufnahme als Mitglied in den Verband in beiden Alternativen kann insbesondere in den Fällen abgelehnt werden, in denen der Bewerber als Mitglied aus dem Verband ausgeschlossen werden könnte. 
    b) Die Aufnahme eines Mitglieds in bestehende oder in Bildung begriffene örtliche Gemeinschaften als selbstständige oder unselbstständige Untergliederungen des Verbands erfolgt durch deren den Vorstand der örtlichen Gemeinschaft, der über die Annahme oder Ablehnung des Antrages mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Aufnahme in die Gemeinschaft begründet die Mitgliedschaft im Verband, wenn kein Widerspruch durch den Verband gemäß § 4 Ziffer 2 c) Satz 2 erfolgt. Eine Ablehnung der Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorstand einer örtlichen Gemeinschaft oder ein Widerspruch gegen die Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorstand des Landesverbandes kann nur erfolgen, wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme des Mitglieds nicht gegeben sind oder ein Sachverhalt vorliegt, der den Ausschluss bzw. die Streichung des/der Betreffenden als Mitglied nach § 5 Ziffer 3 der Satzung rechtfertigen würde oder wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass bezüglich des/der Betreffende/n im Falle der Aufnahme in baldiger Zukunft ein Tatbestand verwirklicht werden würde, der dessen Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste nach § 5 Ziffer 3 dieser Satzung rechtfertigen würde.
    c) Dem Landesverband ist die erfolgte Aufnahme eines Mitglieds in eine örtliche Gemeinschaft nach § § 4 Ziffer 2 b) unverzüglich in Textform von der örtlichen Gemeinschaft, in welche die Aufnahme erfolgt ist, durch deren Vorstand, zu Händen des geschäftsführenden Landesvorstands zu melden. Der/die Antragssteller/in gilt als nicht in den Verband als Mitglied aufgenommen, wenn der geschäftsführende Landesvorstand des Verbands der Aufnahme des Mitglieds in den Landesverband durch Mehrheitsbeschluss innerhalb von drei fünf Wochen nach der Aufnahmemeldung der aufnehmenden örtlichen Gemeinschaft widerspricht; der Widerspruch erfolgt durch schriftliche Mitteilung der Ablehnung der Aufnahme des Mitglieds sowohl an die aufnehmende Gemeinschaft zu Händen von deren Vorstand als auch gegenüber dem die Aufnahme begehrenden Mitglied persönlich durch den geschäftsführenden Vorstand des Landesverbandes; die etwaige Mitgliedschaft in einer selbstständigen örtlichen Gemeinschaft bleibt in den Fällen, in denen der Bewerber dort bereits als Mitglied aufgenommen wurde, von der Ablehnung der bzw. dem Widerspruch gegen die Aufnahme unberührt; bei einer Ablehnung der Aufnahme durch den geschäftsführenden Vorstand des Landesverbandes wird bei einer unselbstständigen örtlichen Gemeinschaft als unselbstständiger Untergliederung des Verbands der / die Abgelehnte weder Mitglied im Landesverband noch in der betreffenden örtlichen Gemeinschaft selbst.
  3. Die Mitgliedschaft im Verband kann auch unmittelbar beim Verband selbst beantragt werden. Der Aufnahmeantrag ist in Textform per Post, Fax, Email oder in sonstiger Weise, sofern der Kommunikationsweg durch den Verband eröffnet ist, an den Verband an den geschäftsführenden Landesvorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Annahme oder Ablehnung des Antrages mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung der Aufnahme des Mitglieds durch den Landesvorstand kann wiederum nur unter den Voraussetzungen des § 4 Ziffer 2 b) letzter Satz erfolgen.
  4. Bei Aufnahmeanträgen, die dem Verband direkt zugehen, gilt: In Fällen, in denen die Aufnahme in eine örtlich zuständige oder nahe gelegene Gemeinschaft als unselbstständige Untergliederung des Verbands möglich ist oder vom Bewerber beantragt/gewünscht wird, ordnet der Verband durch den geschäftsführenden Landesvorstand die Mitgliedschaft – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Vorstand der Gemeinschaft – einer örtlichen Gemeinschaft zu. Diese betreut das Mitglied.
  5. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrags eines/einer Bewerbers/Bewerberin durch den geschäftsführenden Landesvorstand des Verbands und im Falle eines Widerspruchs gegen die Aufnahme eines Mitglieds durch die örtliche Gemeinschaft gilt:
    Der/die Bewerber/in kann gegen die schriftliche und mit Gründen versehene Ablehnungsentscheidung des geschäftsführenden Landesvorstandes des Verbandes, die ihm schriftlich per Einschreiben zuzusenden ist, innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat schriftlich Einspruch beim zuständigen erweiterten Landesvorstand des Verbands einlegen. Dieser entscheidet endgültig und unanfechtbar mit einfacher Mehrheit, ob der/die Bewerber/in in den Verband und / oder die örtliche Gemeinschaft aufgenommen wird oder nicht. Die Entscheidung des erweiterten Landesvorstands über den Widerspruch ist dem / der Bewerber/in schriftlich und im Falle einer Zurückweisung des Widerspruchs mit einer knappen Zusammenfassung der für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen per Einschreiben zuzusenden. Sie ist ferner dem geschäftsführenden Landesvorstand zur Kenntnis und ggfs. zum Vollzug einer Abhilfeentscheidung zu übermitteln.
  6. Natürliche Personen können auch außerhalb der Gemeinschaften ordentliche Einzelmitglieder werden, wenn a) sie dies bei Beantragung ihrer Aufnahme wünschen oder b) eine um Aufnahme gebetene örtliche Gemeinschaft die Aufnahme des Mitglieds in ihre örtliche Gemeinschaft ablehnt und die Mitgliedschaft von Mitglied auch in diesem Falle gewünscht ist und c) der geschäftsführende Vorstand des Verbandes auch für diese Konstellation die Aufnahme des Mitglieds mit einfacher Mehrheit beschließt: In diesen Fällen wird das Mitglied vom Landesverband über die Verbandsgeschäftsstelle unmittelbar/direkt betreut.
  7. Mit dem Beitritts- bzw. Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Satzung sowie die Beschlüsse des Verbands als bindend an. Die Satzung kann auf der Internetseite des Verbands eingesehen und heruntergeladen werden. Das in den Verband aufgenommene Mitglied erhält zum Nachweis seiner Mitgliedschaft einen Mitgliedsausweis vom Verband.
  8. Verstirbt ein Antragssteller/eine Antragstellerin für die Mitgliedschaft, der/die Aufnahme als Mitglied des Verbands beantragt hat, vor oder nach positiver Entscheidung über die Aufnahme, so gilt: Ein überlebender Ehegatte, ein/e eingetragene/r Lebenspartner/in oder ein/e zum Todeszeitpunkt im selben Haushalt wie derjenige des Antragsstellers/der Antragstellerin lebende nicht-eheliche Lebenspartner/in einer auf Dauer angelegten Lebenspartnerschaft des Antragsstellers/der Antragstellerin kann das Verfahren über die Aufnahme selbst weiter fortführen und die Mitgliedschaft für sich ohne eigenen neuen Antrag unter Mitteilung der geänderten persönlichen Daten erwerben oder im Falle der schon erfolgten positiven Entscheidung über die Mitgliedschaft die Mitgliedschaft des Verstorbenen selbst ohne neuen eigenen Aufnahmeantrag unter entsprechender Umschreibung der Mitgliedschaft auf sich fortführen. Eine begehrte Umschreibung der Mitgliedschaft im Todesfall auf ein anderes Familienmitglied oder einen anderen Angehörigen gilt als Antrag auf Neuaufnahme in den Verein, für den die Regeln über die Aufnahme in den Verband und deren Ablehnung entsprechend gelten.
  9. Mitglied (sogenanntes „Familienmitglied“) kann neben demjenigen/derjenigen, der/die die Aufnahme selbst beantragt hat, auch der/die im selben Haushalt wie der Antragssteller/die Antragstellerin wohnende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner/in oder nicht-eheliche Lebenspartner/in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft des / der Antragsstellers/Antragstellerin ebenso werden wie die sonstigen im Haushalt des / der Antragsstellers/der Antragstellerin lebenden Familienangehörigen des Antragsstellers/der Antragstellerin, soweit auch sie die Aufnahme als Mitglied (Familienmitglied) mit beantragen. Dieser Personenkreis zahlt als Mitglied neben dem / der Antragssteller/in jeweils keinen eigenen Mitgliedsbeitrag. Auch er/sie ist/sind im Verband passiv wahlberechtigt nach Maßgabe der näheren Bestimmungen in § 6 Ziffer 2, aber nicht aktiv wahlberechtigt und hat/haben keinen eigenen Anspruch aus den Versicherungsleistungen des Verbands, die durch den Mitgliedsbeitrag des ordentlichen Mitglieds für dieses mitabgegolten sind, oder auf satzungsmäßige Leistungen des Vereins. Tritt das ordentliche zahlende Hauptmitglied aus oder wird es wirksam ausgeschlossen, so endet die Familienmitgliedschaft des entsprechenden Personenkreises gleichzeitig mit dem Zeitpunkt der Beendigung des ordentlichen zahlenden Hauptmitglieds.
  10. Die Aufnahme des Mitglieds in den Verband kann jeweils zum 1. eines Monats im Kalenderjahr erfolgen, der auf den Antrag und die abschließende Entscheidung über die Aufnahme des Mitglieds durch den geschäftsführenden Vorstand bzw. im Falle einer Ablehnung und des Widerspruchs des Bewerbers bzw. der Bewerberin durch den erweiterten Vorstand des Landesverbands folgt. 
  11. Die Aufnahme des Mitglieds in den Verband gilt mit der Ausfertigung des Mitgliedsausweises als vollzogen, in den der Zeitpunkt der Aufnahme des Mitglieds in den Verband zu vermerken ist.
  1. 1. Die Mitgliedschaft im Verband erlischt durch Austritt (§ 5 Ziffer 2), Streichung von der Mitgliederliste bzw. durch Ausschluss (§ 5 Ziffer 3) oder durch Tod des Mitglieds (§ 5 Ziffer 4).
  2. Der Austritt aus dem Verband als Mitglied hat durch entsprechende Erklärung des austretenden Mitglieds in Schriftform mit einer Frist von mindestens 3 Monaten vor Schluss des Kalenderjahres – also bis spätestens zum 30.09 des jeweiligen Kalenderjahres - an den geschäftsführenden Vorstand des Verbandes, die dem geschäftsführenden Vorstand des Verbandes mindestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres – also bis zum 30.09. des Jahres - zugegangen sein muss, zu erfolgen. Er wird mit Ablauf des Kalenderjahres, also mit Ablauf des 31.12. des Jahres, in dem der Austritt form- und fristgerecht gemäß § 5 Ziffer 2 Satz 1 erfolgt ist, wirksam. Der geschäftsführende Vorstand des Verbandes hat auf einen schriftlich erklärten Austritt eines Mitglieds diesem unverzüglich schriftlich den Eingang und das Datum des Eingangs der Austrittserklärung zu bestätigen und ihm mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt sein Austritt aus dem Verband wirksam wird. Spätestens mit Wirksamkeit des Austritts ist das entsprechende Mitglied verpflichtet, dem Verband seinen Mitgliedsausweis zu Händen des geschäftsführenden Vorstandes binnen zwei Wochen ab Wirksamkeit des Austritts auf seine Kosten zuzusenden oder zurück zu geben.
  3. a) Ein Mitglied kann nach vorheriger schriftlicher Anhörung des Auszuschließenden durch Beschluss des zuständigen geschäftsführenden Vorstands des Verbands mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederliste gestrichen bzw. aus dem Verband als Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es 
    aa) trotz mindestens einer Mahnung der örtlichen Gemeinschaft, der es zugeordnet ist, bzw. bei Mitgliedern des Landesverbandes selbst durch den geschäftsführenden Vorstand des Landesverbandes mit einer gesetzten Zahlungsfrist von mindestens vier Wochen in Textform an die letzten vom Mitglied dem Verein in Textform mitgeteilten Kontaktdaten mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als 6 Monate in Rückstand ist oder bb) für den Verband unter den letzten vom Mitglied dem Verband in Textform mitgeteilten Kontaktdaten für den Verband trotz mindestens zweier Kontaktversuche in Textform länger als sechs Monate nicht mehr erreichbar ist.
    b) Ein Mitglied kann ferner aus dem Verein/Verband ausgeschlossen werden, wenn es das Wohl und / oder das Ansehen des Verbandes durch verbandswidriges/verbandsschädigendes Verhalten in Wort, Schrift und / oder Tat schädigt bzw. gegen seine Pflichten als Vereinsmitglied nach Gesetz, Satzung und Beschlüssen des Verbandes – außer in den Fällen des § 5 Ziffer 3 a) - schuldhaft verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet in diesen Fällen der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor der Entscheidung, die unter Berücksichtigung einer etwaigen Verteidigung des Betroffenen zu erfolgen hat, hat der geschäftsführende Vorstand dem betroffenen Mitglied die angemessene Möglichkeit zu geben, sich gegen die erhobenen Vorwürfe zu verteidigen. Dazu sind dem Mitglied die ihm konkret zur Last gelegten Handlungen vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand hierzu Stellung zu nehmen. Ein Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der den Ausschluss tragenden Gründe schriftlich per Einschreiben mitzuteilen.
    c) Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen in den Fällen des § 5 Ziffer 3 a) aa) und bb) als einziges ordentliches Rechtsmittel die Anrufung des Gesamtvorstandes des Verbandes und im Falle des § 5 Ziffer 2 b) ebenfalls die Anrufung des Gesamtvorstands des Vereins/des Verbandes zu. Die jeweilige Anrufung hat innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang per Einschreiben des schriftlichen und mit Gründen versehenen Ausschließungsbeschlusses beim betroffenen Mitglied beim geschäftsführenden Landesvorstand des Verbands/Vereins in Schriftform zu erfolgen. Sie soll begründet werden und die tatsächlichen oder rechtlichen Gründe enthalten, die gegen den Ausschluss sprechen. Dem/der Vorsitzenden des erweiterten Landesvorstands ist die entsprechende Eingabe unmittelbar vorzulegen, der/die zur Entscheidung über den Rechtsbehelf unverzüglich eine Sitzung des zur Entscheidung über den Rechtsbehelf zuständigen Gesamtvorstands einzuberufen hat. Wird der Rechtsbehelf von dem betroffenen Mitglied nicht innerhalb der vorgenannten Frist von einem Monat eingelegt, so gilt der Ausschluss als anerkannt und rechtskräftig. Über den fristgerechten und auch sonst zulässigen Rechtsbehelf gegen den Ausschluss entscheidet das zuständige Organ Gesamtvorstand endgültig in geheimer Abstimmung in nicht-öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit und nach billigem Ermessen entweder im schriftlichen Verfahren nach schriftlicher Anhörung des/der Betroffenen oder nach vorheriger persönlicher Anhörung des Betroffenen und gegebenenfalls Erhebung etwaig notwendig erscheinender Beweise im Freibeweisverfahren unter Beteiligung des Betroffenen. Im Falle der Einlegung eines form- und fristgerechten Rechtsbehelfs gegen den Ausschluss wird der Ausschluss nur und erst im Falle seiner Bestätigung durch die Entscheidung des für Rechtsbehelf zuständigen Organs mit dem Zeitpunkt des Zugangs dieser Entscheidung beim Betroffenen wirksam. Die Entscheidung über den Rechtsbehelf ist dem Betroffenen schriftlich per Einschreiben und dem Organ, das die Ausgangsentscheidung getroffen hat, zu Händen seines/seiner Vorsitzenden, zuzusenden und mit einer knappen Zusammenfassung der für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe zu versehen. Der geschäftsführende Vorstand ist an die Entscheidungen des erweiterten Vorstands gebunden und hat diese auszuführen bzw. umzusetzen, wenn durch sie dem Rechtsbehelf des Mitglieds stattgegeben wurde.
  4. a) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bei einer natürlichen Person bzw. zum Zeitpunkt, in dem er rechtskräftig für tot erklärt wird, bei einer juristischen Person als Mitglied endet die Mitgliedschaft desselben im Verband mit dem Zeitpunkt seiner rechtswirksamen Auflösung als juristische Person.
    b) Der Rechtsnachfolger des Mitglieds oder im Falle mehrerer Erben die Erbengemeinschaft nach dem Mitglied tritt auf entsprechenden Antrag gegenüber dem Verband zu Händen des geschäftsführenden Vorstandes, über den dieser mit einfacher Mehrheit entscheidet, mit sofortiger Wirkung in den Verband anstelle des verstorbenen Mitglieds ein. Die Zahl der Mitgliedsjahre des Rechtsvorgängers wird nicht angerechnet, es sei denn, der überlebende Ehepartner des verstorbenen Mitglieds wird Rechtsnachfolger; in allen anderen Fällen wird eine neue Mitgliedschaft begründet. Die Vorschriften über die Ablehnung der Aufnahme des Mitglieds gelten hier entsprechend. 
  5. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an den Verein seitens des Mitglieds. Das ausgeschiedene Mitglied oder ein Rechtsnachfolger hat in allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft keinerlei Zahlungs- oder Erstattungsansprüche gegen den Verband und dessen (Unter-)Gliederungen, insbesondere auch keinen Anspruch auf Erstattung des gesamten oder anteiligen Jahresmitgliederbeitrages, wenn die Mitgliedschaft innerhalb des Beitragszeitraums endet und auch jeweils keinen Anspruch auf Teilung des Verbandsvermögens oder Herausgabe eines Anteils dieses Vermögens. Die Anwendung der §§ 738 bis 740 BGB ist ausgeschlossen.
  1. 1. Alle ordentlichen (d.h. ordentlichen zahlenden) Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Jedes ordentliche Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist zulässig auf den Ehegatten oder einen eingetragenen Lebenspartner oder auf einzelne Familienmitglieder oder einzelne Personen, die jeweils zum Zeitpunkt der Abstimmung mit dem ordentlichen Mitglied in häuslicher Gemeinschaft leben (Familienmitglieder). Eine Person, die für ein ordentliches Mitglied zu einer Versammlung/Abstimmung erscheint und mit dem ordentlichen Mitglied in häuslicher Gemeinschaft lebt, gilt als von dem ordentlichen Mitglied als zur Ausübung seines Stimmrechts ermächtigt; auf Verlangen hat die betreffende Person durch Vorlage eines Personalausweises oder eines anderen amtlichen Dokuments nachzuweisen, dass sie mit dem ordentlichen Mitglied unter derselben Wohnanschrift lebt, bzw. gemeldet ist. Einer Personenmehrheit kann das Stimmrecht nicht übertragen werden, sondern nur einer Einzelperson. Ehrenmitglieder und fördernde / außerordentliche Mitglieder, die nicht zugleich auch ordentliche Mitglieder sind, haben kein Stimmrecht. Dasselbe gilt für Familienmitglieder soweit das ordentliche Hauptmitglied ihnen das Stimmrecht nicht nach § 6 Ziffer 1 S. 2 ff. wirksam übertragen hat.
  2. Jedes ordentliche Mitglied des Verbandes hat das Recht, sich an der Meinungs- und Willensbildung des „Verband Wohneigentum Saarland e. V.“ im Rahmen dieser Satzung zu beteiligen sowie über die zuständigen Gremien an allen Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen und alle Einrichtungen des Verbandes zu nutzen. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht und die Pflicht die monatlich erscheinende Mitgliedszeitschrift des Verbands, derzeit das vom Bundesverband für die Landesverbände herausgegebene Magazin „Familienheim und Garten“ und der derzeit zwei Mal im Jahr erscheinende Informationsbrief „VWE Info“ des Landesverbandes zu beziehen, der Bezug dieser Mitgliederzeitschrift bzw. dieses Mitgliedermagazins und des Informationsbriefs ist vom jeweiligen Mitgliedsbeitrag schon mit abgegolten. Ferner haben alle ordentlichen Mitglieder - außer die Familienmitglieder - Rechte als Versicherte aus den seitens des Verbandes bestehenden Versicherungen, über die die ordentlichen zahlenden Mitglieder mitversichert sind; die entsprechenden Leistungen sind durch den Mitgliedsbeitrag mit abgegolten und werden gesondert in der Beitragsordnung und in der Beitragsrechnung ausgewiesen.
  3. Nur volljährige Mitglieder können in den Vorstand der örtlichen Gemeinschaften oder des Verbandes gewählt werden. In den örtlichen Gemeinschaften können – mit Ausnahme des oder der Vorsitzenden auch in Hausgemeinschaft mit dem Mitglied lebende volljährige Personen als eingeschränkt ordentliche Mitglieder („Familienmitglieder“ im Sinne von § 4 Ziffer 9) in den Vorstand gewählt werden. Weitere Ausnahmen sind nur in den örtlichen Gemeinschaften nach deren eigenen Satzungsregelungen möglich.
  4. Jede ordentliche Mitgliedschaft – auch wenn sie aus mehreren Personen besteht – hat in der Mitgliederversammlung der örtlichen Gemeinschaften als unselbstständigen Untergliederungen des Verbandes bzw. bei den Wahlen zu den Delegierten für die Verbandsversammlung als Mitgliederversammlung des Verbands jeweils nur eine Stimme. Eine Vertretung ist zulässig, insoweit gelten die Vorschriften des § 6 Ziffer 1 entsprechend. Hat ein Familienmitglied im Sinne von § 4 Ziffer 9 ein Amt in der Gemeinschaft bzw. im Verband inne, so geht für die Dauer der Amtsinhaberschaft das Stimmrecht aus der ordentlichen Mitgliedschaft auf den Amtsinhaber / die Amtsinhaberin über.
  5. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, insbesondere Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktionen im Verein. Die Mitgliederdaten werden vom Verband und gegebenenfalls von dessen Untergliederungen und von den Verbänden, in denen der Verein seinerseits Mitglied ist und denen der Verein die Daten zu melden verpflichtet ist, insbesondere vom Bundesdachverband in Bonn – insbesondere elektronisch – gespeichert und entsprechend den jeweils gültigen gesetzlichen und sonstigen Datenschutzbestimmungen verwendet. Soweit zu Begründung, Durchführung oder Beendigung von vereinsbezogenen Versicherungsverträgen erforderlich, übermittelt der Verein die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen. Zu satzungsgemäßen Zwecken veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34 ff.) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Die Mitglieder haben das Recht auf vertrauliche Behandlung von Angaben und Informationen aus dem privaten Bereich durch den Verband sowie das Recht der Versagung von deren Weitergabe und Veröffentlichung.
  6. Jedes Mitglied des Verbands hat die Pflicht, a) die Satzung und die in deren Rahmen gefassten Beschlüsse zu befolgen; b) die Ziele des Verbandes zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Verbandszeck und den Verbandsorganen schadet; c) die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen;d) dem Verband die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Daten mitzuteilen, insbesondere seine persönlichen Daten und aktuellen Kontaktdaten und ggfs. Bankdaten mitzuteilen und im Falle von Veränderungen diese dem Verband unverzüglich in Textform mitzuteilen, insbesondere im Falle eines Wohnungswechsels die neue Wohnanschrift oder bei einer Veränderung bei den Kontaktdaten die neue Telefon-Nummer oder E-Mail-Adresse; e) dem Verband Erfahrungen und Erkenntnisse mitzuteilen, die für die Gesamtheit der Mitglieder von Bedeutung sein können; f) die Mitgliedsbeiträge pünktlich und vollständig zu leisten und sonstige Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verband pünktlich und vollständig zu erfüllen als auch die zur Erhebung / Berechnung ggfs. erforderlichen Informationen und Unterlagen dem Verband zur Verfügung zu stellen; g) die unter Mitwirkung des Verbands ggfs. – derzeit monatlich - erscheinende Verbandszeitschrift, derzeit das vom Bundesverband herausgegebene Magazin „Familienheim und Garten“ zu beziehen.
  1. 1. Die Mitglieder haben eine von der Mitgliederversammlung der jeweiligen örtlichen Gemeinschaft des Verbandes, dem sie angehören bzw. zugeordnet sind, festzusetzenden Mitgliedsbeitrag pro Geschäftsjahr der Mitgliedschaft zu entrichten. Die örtlichen Gemeinschaften kassieren diesen Beitrag von ihren Mitgliedern bzw. ziehen diesen per Lastschrifteinzug von der vom Mitglied mitgeteilten Bankverbindung ein. Für jedes beitragszahlende Mitglied hat die jeweilige örtliche Gemeinschaft einen von der Verbandsversammlung des Verbands festzusetzenden Anteil an dessen Jahresbeitrag an den „Verband Wohneigentum Saarland e. V.“ abzuführen. Diese Regelungen gelten soweit die örtliche Gemeinschaft nicht rechtlich selbstständig ist und deren Satzung nichts anderes vorsieht.
  2. Einzelmitglieder, die dem Landesverband zugeordnet sind und keiner örtlichen Gemeinschaft zugeordnet sind bzw. angehören, haben pro Geschäftsjahr ihrer Mitgliedschaft dem Verband einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, der von der Verbandsversammlung des Verbandes festgesetzt wird. Die Entrichtung des vollen Jahresmitgliedsbeitrags an den Landesverband durch die Einzelmitglieder hat für jedes angefangene Kalenderjahr der Mitgliedschaft bis zum 01.02. des laufenden Jahres durch Überweisung bzw. Bankeinzug zu erfolgen. Bei Eintritt ab dem 01.02. und bis zum 01.06. des jeweiligen Kalenderjahres ist der volle Jahresmitgliederbeitrag bis zum 01. des Folgemonats und bei einer Aufnahme ab oder nach dem 01.07. des jeweiligen Kalenderjahres in hälftiger Jahreshöhe für das Eintrittsjahr durch Überweisung bzw. Bankeinzug zu entrichten.
  3. Der Verband ist berechtigt, die Beitragszahlung durch Bankeinzugsverfahren zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt als verbindlich vorzugeben. Der Bezug der Verbandszeitschrift ist im Mitgliedsbeitrag enthalten, d.h. das Entgelt für den Bezug der Verbandszeitschrift ist bereits im Mitgliedsbeitrag enthalten.
  4. Der Mitgliedsbeitrag für Einzelmitglieder wird vom Verband mit einer SEPA-Lastschrift von der vom Mitglied angegebenen Kontoverbindung jährlich jeweils zum 1. Februar und bei Mitgliedern, die erst nach diesem Datum die Mitgliedschaft erworben haben, zum 1. des Folgemonats nach Mitgliedschaftserwerb eingezogen. Fällt der Belastungstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag verschiebt sich der Fälligkeitstag auf den folgenden Geschäftstag des Kreditinstituts bzw. der Bank. Die Gläubiger-ID wird vom Verband gesondert mitgeteilt. Die Mandatsreferenz ist die jeweilige Mitgliedsnummer des Mitglieds.
  5. Mitglieder in örtlichen Gemeinschaften, die bis zum 01.06. des jeweiligen Kalenderjahres aufgenommen werden, haben den vollen Jahresmitgliederbeitrag zu entrichten. Bei einer Aufnahme des Mitglieds in bzw. Aufnahme unter Zuweisung in eine örtliche Gemeinschaft ab oder nach dem 01.07. des jeweiligen Kalenderjahres ist der Jahresmitgliedsbeitrag für das Eintrittsjahr in hälftiger Jahreshöhe vom Mitglied zu bezahlen. Dies gilt soweit die örtliche Gemeinschaft nicht rechtlich selbstständig ist und in deren Satzung nichts Anderes geregelt ist.
  6. Näheres bzw. die Einzelheiten regelt die jeweils aktuelle Geschäfts-, Beitrags- und Kassenordnung des Verbandes, die sich dieser durch die Verbandsversammlung gibt. 
  7. Durch den Mitgliedsbeitrag der ordentlich zahlenden Mitglieder sind der Bezug des Verbandsmagazins bzw. der Mitgliederzeitschrift „Familienheim und Garten“ und Versicherungsleistungen für die ordentlich zahlenden Mitglieder als Versicherte über den Landesverband sowie etwaige Beratungsleistungen mit abgegolten. Die auf den Bezug der Zeitschrift bzw. die Versicherungsleistung entfallenden Anteile des Mitgliedsbeitrags werden in der Beitragsordnung bzw. in der Berechnung des 
    Mitgliedsbeitrags jeweils gesondert ausgewiesen.
  1. 1. Der „Verband Wohneigentum Saarland e. V.“ untergliedert sich in lokale bzw. örtliche Wohneigentümer- bzw. Siedlergemeinschaften im Saarland, im vorstehenden und nachfolgenden Text auch kurz als „örtliche Gemeinschaft(en)“oder „Gemeinschaften“ bezeichnet und jeweils im Folgenden und im Anhang als SG abgekürzt.
  2. Die örtlichen Gemeinschaften als Gliederungen bzw. Untergliederungen des Landesverbandes sind keine Organe des Landesverbandes und können diesen nicht rechtsgeschäftlich verpflichten.
  3. Der Landesverband ist Dachverband für die örtlichen Gemeinschaften im Saarland.
  4. Die örtlichen Gemeinschaften können selbstständige oder unselbstständige Untergliederungen sein. Die örtlichen Gemeinschaften als Gliederungen können sich selbst nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine Satzung geben und rechtsfähig sein. Deren Satzungen müssen die wesentlichen Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere zum steuerbegünstigten Verbandszweck und zur Gemeinnützigkeit, insbesondere in den §§ 2 und 3 dieser Satzung, zwingend entsprechend beinhalten und dürfen im Übrigen inhaltlich der Satzung des Landesverbandes nicht widersprechen. Die Satzung des Landesverbandes hat in ihren satzungsrechtlichen Auswirkungen jedoch den Vorrang vor den Satzungen der Gemeinschaft, soweit nichts anderes bestimmt ist. Soweit die örtlichen Gemeinschaften keine eigene Satzung haben und nicht selbst als eingetragener Verein im Vereinsregister eingetragen sind, handelt es sich bei den jeweiligen örtlichen Gemeinschaften um unselbstständige Untergliederungen des Verbandes; bei Auflösung dieser Gliederungen oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige regionalbezogene Zwecke nach seiner Satzung zu verwenden hat, wenn der Landesverband zum entsprechenden Zeitpunkt steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt ist, ansonsten an eine andere gemeinnützige Organisation oder Institution ausschließlich zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke, die von der Mitgliederversammlung der jeweiligen örtlichen Gemeinschaft zu bestimmen ist.
  5. Soweit die örtlichen Gemeinschaften selbstständige Untergliederungen des Verbandes sind, können sie sich eigene Satzungen geben, die jedoch der Satzung des Verbandes nicht widersprechen dürfen.
  6. Über die Errichtung bzw. Gründung, Änderung und / oder Auflösung einer lokalen Wohneigentümer- bzw. Siedlergemeinschaft (örtlichen Gemeinschaft) als unselbstständiger Untergliederung entscheidet der Gesamtvorstand des Verbandes nach vorheriger schriftlicher oder mündlicher Anhörung des Vorstands der betroffenen Gemeinschaft und ggfs. betroffener benachbarter örtlicher Gemeinschaften nach den Regeln dieser Satzung und nach billigem Ermessen. Ist die örtliche Gemeinschaft selbst in das Vereinsregister eingetragen, so entscheidet über deren Auflösung deren Mitgliederversammlung.
  7. a) Für die unselbstständigen, d.h. für die nicht selbst in das Vereinsregister eingetragenen örtlichen Gemeinschaften und bzw. für die örtlichen Gemeinschaften, welche sich keine eigene Satzung gegeben haben, gilt die nachfolgend in Ziffer II. aufgestellte Satzung für „Gemeinschaften des Verbandes Wohneigentum Saarland e.V.“ unmittelbar. Soweit eine örtliche Gemeinschaft über eine eigene Satzung verfügt, diese jedoch keine Regelungen zu einem bestimmten Punkt enthält, gelten die Regelungen dieser Satzung entsprechend.
    b) Die sich selbst gegebene Satzung einer nicht selbstständigen oder selbstständigen örtlichen Gemeinschaft darf der Satzung für die Gemeinschaften des „Verband Wohneigentum Saarland e. V.“ nicht widersprechen und bedarf ferner der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes des „Verband Wohneigentum Saarland e. V.“ Entsteht durch eine durch die Verbandsversammlung beschlossene Änderung der „Satzung für die Gemeinschaften des Verband Wohneigentum Saarland e. V.“ ein Widerspruch zu der sich selbst gegebenen Satzung einer Gemeinschaft, so hat diese Gemeinschaft diese Widersprüche durch Anpassung der eigenen Satzung unverzüglich zu beseitigen und zwar aus eigener Veranlassung oder auf ausdrückliche schriftliche Aufforderung des Landesverbandes seitens des geschäftsführenden Vorstands an die örtliche Gemeinschaft zu Händen von deren Vorstand.
  8. Änderungen der sich selbst gegebenen Satzung einer unselbstständigen örtlichen Gemeinschaft bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes des Verbandes und sind vom Vorstand der örtlichen Gemeinschaft, die eine Satzungsänderung beschlossen hat, dem Vorstand des Landesverbandes unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Umgekehrt hat der Landesverband durch den Vorstand seine örtlichen Gemeinschaften über beabsichtigte als auch über beschlossene Änderungen seiner Satzung jeweils unverzüglich schriftlich zu informieren.
  9. Der geschäftsführende Vorstand des Verbandes ist berechtigt, sich in den örtlichen Gemeinschaften des Verbandes über deren satzungsgemäßes Verhalten zu informieren sowie bei unselbstständigen örtlichen Gemeinschaften Versammlungen und Sitzungen der Organe der lokalen/örtlichen Gemeinschaften einzuberufen, wenn eine Dringlichkeit hierfür vorliegt und die zuständigen Organe der entsprechenden örtlichen Gemeinschaft die Einberufung ablehnen. Der Landesverband ist berechtigt, durch alle oder mehrere/einzelne vom Gesamtorgan „geschäftsführender Vorstand“ entsprechend mit Stimmenmehrheit beauftragte und mit einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht des Geschäftsführenden Vorstands versehene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands volle Einsicht in die Vereinsunterlagen der (unselbstständigen) örtlichen Gemeinschaften zu nehmen.
  10. Die gewählten Vertreter/innen der Gliederungen bzw. örtlichen Gemeinschaften dürfen entsprechend ihrer satzungsgemäßen Aufgaben im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel Rechtsgeschäfte tätigen. Die Übernahme nicht satzungsgemäßer Aufgaben durch eine Gliederung bzw. örtliche Gemeinschaft bedarf der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands des Landesverbands.
  11. Die Mitglieder des Verbandes sind organisatorisch derjenigen örtlichen Gemeinschaft zugeordnet, die für den Wohnsitz des entsprechenden Mitglieds örtlich zuständig ist bzw. ihr räumlich innerhalb des Saarlandes am nächsten liegt. Ist keine der Gemeinschaften für den Wohnsitz des Mitglieds örtlich zuständig, ist die örtliche Zuständigkeit einer örtlichen Gemeinschaft unklar, weil in dem Ort, in dem das Mitglied wohnt, selbst keine örtliche Gemeinschaft besteht und die nächstgelegenen örtlichen Gemeinschaften alle eine gleiche Entfernung oder einen ähnlichen sachlichen oder örtlichen Bezug zu dem Mitglied haben oder will das Mitglied nicht der eigentlich örtlich zuständigen Gemeinschaft, sondern einer anderen örtlichen Gemeinschaft zugeordnet werden, entscheidet der geschäftsführende Vorstand des Verbands („Verband Wohneigentum Saarland e. V.“) unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten und der Satzung nach billigem Ermessen, welcher Gemeinschaft das Mitglied organisatorisch zugeordnet wird, wobei die für eine Aufnahme in Betracht kommenden örtlichen Gemeinschaften über ihre Vorstände und das aufzunehmende Mitglied hierzu vorher vom geschäftsführenden Vorstand des Landesverbandes schriftlich oder mündlich anzuhören sind. Der geschäftsführende Vorstand des Verbandes „Verband Wohneigentum Saarland e. V.“ kann auch – insbesondere auf entsprechenden Antrag/Wunsch eines Mitglieds bzw. eines die Mitgliedschaft begehrenden Antragsstellers - entscheiden, dass ein Mitglied keiner der Gemeinschaften, sondern direkt dem „Verband Wohneigentum Saarland e. V.“ als Einzelmitglied zugeordnet wird.
  1. 1. Organe des Verbandes (Landesverbandes) sind:
    1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 12 dieser Satzung,
    2. Der erweiterte Vorstand bzw. Gesamtvorstand / Landesvorstand gemäß § 11
    dieser Satzung,
    3. die Verbandsversammlung gemäß § 10 dieser Satzung und
    4. die Rechnungsprüfer gemäß § 17 dieser Satzung.
  2. In die Organe können nur ordentliche Mitglieder nach Maßgabe der sonstigen Regelungen in dieser Satzung gewählt werden.
  3. Jedes der Organe ist selbst für die Beschlüsse über die Aufstellung oder Änderung seiner eigenen Geschäftsordnung zuständig.
  4. Den Mitgliedern der Vereinsorgane dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben jedoch nach Maßgabe eines entsprechenden Organbeschlusses bzw. bei Ersatz notwendiger verauslagter Auslagen oder Aufwendungen von Gesetzes wegen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen angemessenen Auslagen und Aufwendungen sowie auf Zahlung einer angemessenen Pauschale als Entschädigung für Zeitaufwand und Arbeitseinsatz entsprechend den Regelungen in § 2 Ziffer 6.
  1. Die Verbandsversammlung – auch kurz und im Folgenden „Landesverbandsversammlung“ oder „Landesverbandstag“ genannt - ist das oberste Organ des Verbandes und die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB.
  2. Die Verbandsversammlung setzt sich zusammen aus a) den von den lokalen Wohneigentümern- bzw. Siedlergemeinschaften bzw. den örtlichen Gemeinschaften des „Verband Wohneigentum Saarland e. V.“ durch Wahl in deren Mitgliederversammlungen entsandten Delegierten, b) den von den direkt dem Verband
    zugeordneten Mitgliedern in einer Mitgliederversammlung gewählten Delegierten und c) den Mitgliedern des Gesamtvorstands des Verbands.
  3. Die örtlichen Gemeinschaften des Verbands entsenden für je 50 angefangene beitragszahlende ordentliche Mitglieder zur Verbandsversammlung jeweils eine/n in der Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder der örtlichen Gemeinschaft geheim zu wählenden Delegierte/n. Diese/r weist sich durch vom Landesvorstand (dem das Ergebnisse der Wahlen von den örtlichen Gemeinschaften durch deren Vorstand schriftlich unverzüglich anzuzeigen ist) aufzustellende bzw. auszugebende Mandatskarte, die zur Abstimmung zu verwenden sind, bei der Verbandsversammlung aus. Soweit die Mitgliederversammlung keinen Delegierten für die Verbandsversammlung bestimmt hat und bis zur Landesverbandsversammlung auch keine ordentliche Mitgliederversammlung der örtlichen Gemeinschaft mehr stattfindet, auf der die Delegierten rechtzeitig gewählt werden könnten, werden der oder die Delegierte vom Vorstand der örtlichen Gemeinschaft ersatzweise bestimmt.
  4. Für die von den direkt dem Verband zugeordneten Mitglieder zu wählenden Delegierten gelten die Regelungen in § 10 Ziffer 3 entsprechend: Dies mit der Maßgabe, dass die dem Landesverband zugeordneten Mitglieder ihre Delegierten zur Verbandsversammlung – für je 50 angefangene beitragszahlende ordentliche Mitglieder je einen Delegierten – entsprechend den Regelungen in § 10 a dieser Satzung bestimmen.
  5. Jeder Delegierte und jedes Mitglied des Gesamtvorstands haben in der Verbandsversammlung je eine Stimme.
  6. a) Die Verbandsversammlung tritt auf Einladung des Landesvorsitzenden des Verbands, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, spätestens alle drei Jahre zusammen.
    b) Die Verbandsversammlung ist vom Landesvorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, spätestens alle drei Jahre einzuberufen.
    c) Eine außerordentliche Verbandsversammlung muss auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands des Verbands oder auf Beschluss des Gesamtvorstands hin oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 aller Mitglieder des Verbandes bzw. auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder, die dem Landesverband unmittelbar zugeordnet sind unter Angabe des Zwecks bzw. der beabsichtigten Tagesordnungspunkte und der Gründe einberufen werden. Zur Verbandsversammlung ist vom Vorstand bzw. vom geschäftsführenden Vorstand ein schriftlicher Geschäftsbericht vorzulegen.
  7. Die Einladung zur Verbandsversammlung hat durch den Landesvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle durch seine Vertreter unter Angabe von
    - Zeit,
    - Ort und
    - Tagesordnung der Verbandsversammlung an
    - alle seine lokalen Wohneigentümer- bzw. Siedlergemeinschaften und die von ihm als Delegierte zur Verbandsversammlung Gewählten sowie
    - an die von den dem Landesverband alleine zugeordneten Einzelmitgliedern gewählten Delegierten und
    - an die Mitglieder des Gesamtvorstandes des Verbandes mindestens 4 Wochen vor dem Termin zur Zusammenkunft der Landesversammlung in Textform zu erfolgen.
  8. Anträge zur Verbandsversammlung können von 
    - den Mitgliedern des Verbandes oder
    - von den örtlichen Gemeinschaften durch deren Vorstände oder
    - von der Mitgliederversammlung der dem Landesverband zugewiesenen Einzelmitglieder oder
    - vom Vorstand des Verbandes in Textform gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung bei der Landesgeschäftsstelle eingereicht sein. Solche Anträge der Mitglieder und der übrigen Antragsberechtigten werden den lokalen Wohnungseigentümer- bzw. Siedlungsgemeinschaften des Verbandes sowie den Delegierten der Einzelmitglieder des Landesverbandes und dem Gesamtvorstand des Verbandes bis spätestens eine Woche vor der Versammlung in Textform mitgeteilt. Die lokalen Wohnungseigentümer- bzw. Siedlergemeinschaften informieren durch ihre Vorstände die von ihnen zu entsendenden Delegierten unverzüglich über diese Anträge und deren Inhalt. Die Einreichung von Wahlvorschlägen ist auch am Tag der Versammlung zulässig. Bei außerordentlichen Versammlungen sind Anträge der Mitglieder nach dem Versenden der Einladung nicht möglich.
  9. Die Verbandsversammlung beschließt zu deren Beginn über die endgültige Tagesordnung. Nach dieser Beschlussfassung ist die Einbringung von weiteren zusätzlichen Anträgen auf Aufnahme von Tagesordnungspunkten nicht mehr möglich.
  10. Die Verbandsversammlung beschließt insbesondere über:
    A. Eine Geschäftsordnung für den Landesverbandstag,
    B. Aufstellung von Grundsätzen und Richtlinien nach Maßgabe der in §§ 2 und 3 dieser Satzung festgelegten Zweckbestimmungen und Aufgabenstellung,
    C. Festlegung von Richtlinien für die Arbeit des Landesvorstandes,
    D. Die Genehmigung der Geschäftsberichte der einzelnen Landesvorstandsmitglieder
    sowie der dazugehörigen Prüfberichte,
    E. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstands des
    Verbands,
    F. Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und der Mitglieder des Gesamtvorstandes des Verbands sowie von drei Rechnungsprüfern des
    Landesverbandes,
    G. Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheitsbeschluss der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder,
    H. Beitragsfestsetzungen dem Grunde und der Höhe nach und eine Beitragsordnung,
    I. den dreijährigen Haushaltsplan des Landesverbandes sowie
    J. die Auflösung des Landesverbandes und die satzungsmäßige Verwendung des Vermögens des Verbands mit ¾-Mehrheitsbeschluss der stimmberechtigten Mitglieder und 
    K. über Anträge des Vorstands, der örtlichen Gemeinschaften, der Mitgliederversammlung der dem Landesverband alleine zugewiesenen Einzelmitglieder und der Mitglieder an die Landesverbandsversammlung.
  11. Auf einstimmigen Beschluss des Vorstands kann ein Beschluss der Mitglieder der Verbandsversammlung auch außerhalb einer Mitgliederversammlung gefasst werden. Der Beschluss der Mitglieder der Verbandsversammlung ist wirksam, wenn alle zur Teilnahme an einer Verbandsversammlung berechtigte Personen an dem Beschlussverfahren beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand festgesetzten Termin mindestens die Hälfte der in der Verbandsversammlung stimmberechtigten Personen ihre Stimme in der vom Vorstand beschlossenen Form abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  1. Zur Wahl der Delegierten zur Verbandsversammlung (Landesverbandstag) zur Vertretung der Mitglieder, die dem Landesverband unmittelbar zugeordnet sind, werden diese Mitglieder zwei Monate vor der Verbandsversammlung (Landesverbandstag) vom geschäftsführenden Vorstand in Textform oder durch entsprechenden veröffentlichten Aufruf in der Mitgliederzeitschrift des Verbandes zu einer Versammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist und die Delegierten zur Verbandsversammlung wählt. Die Wahl findet in offener Abstimmung statt, wenn kein erschienenes Mitglied widerspricht und geheime Wahl beantragt, im letztgenannten Fall ist die Wahl dann geheim durchzuführen.
  2. Erscheint zur Mitgliederversammlung zur Wahl der Delegierten nach § 10 a Ziffer 1 kein dem Landesverband unmittelbar zugeordnetes Mitglied oder kann von der Mitgliederversammlung nach § 10 a Ziffer 1 mangels Übernahme des Delegiertenamtes bereiter Kandidaten/Kandidatinnen keine genügende Anzahl von Delegierten gewählt werden, so kann der geschäftsführende Vorstand des Landesverbands selbst im erstgenannten Fall die Delegierten zur Verbandsversammlung insgesamt und im zweitgenannten Fall die fehlende Zahl an Delegierten zur Verbandsversammlung (Landesverbandstag) aus der Zahl der dem Landesverband zugeordneten Mitglieder bestimmen.
  1. Der Gesamtvorstand, auch kurz als „Landesverbandsvorstand“ oder „erweiterter Vorstand“ bzw. „Landesvorstand“ bezeichnet, besteht aus:
    - Dem/Der Landesvorsitzenden, der den Verband nach innen und außen repräsentiert und vertritt sowie die Geschäfte und Sitzungen und Wahlen des Verbandsversammlung mit Ausnahme der Wahl zum Landesvorsitzenden sowie der Berichte der Rechnungsprüfer und der Entscheidung über die Entlastung des Landesvorstands, für die von der Verbandsversammlung ein/e gesonderte Versammlungsleiter/in zu wählen ist, sowie die Sitzungen des geschäftsführenden und des Gesamtvorstands leitet und zu diesen einlädt, 
    - mindestens einer/einem und bis zu drei gleichberechtigten stellvertretenden Landesvorsitzenden, die den Landesvorsitzenden im Verhinderungsfalle nach einer festzulegenden Reihenfolge vertreten und sonstige ihnen vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung zugewiesene besondere Aufgaben übernehmen, 
    - dem/der Landesgeschäftsführer/-in, der zusammen mit dem Landesvorsitzenden die Geschäfte des Landesverbandes führt, 
    - dem/der stellvertretenden Landesgeschäftsführer/-in, der/die zugleich Schriftführer/-in des Verbandes ist, die/der die Protokolle über die Sitzungen und Beschlüsse des Gesamtvorstands und des geschäftsführenden Vorstands fertigt und zusammen mit dem Landesvorsitzenden unterschreibt und diese archiviert, 
    - dem/der Landesschatzmeister/-in, der die Bücher des Verbandes führt, die Geldmittel des Verbandes verwaltet, für die Einziehung von Beiträgen verantwortlich ist und die Haushaltspläne für den Verband entwirft, 
    - dem/der stellvertretenden Landesschatzmeister/-in, der den/die Landesschatzmeister/in im Verhinderungsfalle vertritt und diesem/dieser bei ihren Aufgaben behilflich ist, 
    - dem/der Jugendbeauftragten, der für die die Jugendarbeit und die jugendlichen Vereinsmitglieder des Verbands zuständig ist, 
    - und bis zu fünf Beisitzer/-innen, die dem Vorstand unterstützend, beratend und mit Stimmrecht angehören und gegebenenfalls besondere Funktionen und Aufgaben wahrnehmen, mit denen sie vom Gesamtvorstand bzw. laut Geschäftsordnung betraut wurden. Die einzelnen Aufgaben und Zuständigkeiten der jeweiligen Mitglieder des Gesamtvorstands nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und Vorgaben in dieser Satzung werden vom Gesamtvorstand in einer von diesem in einer Sitzung zu beschliessenden Geschäftsordnung mit Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung bzw. Geschäftsverteilungsplan näher festgelegt.
  2. Die Amtszeit der von der Verbandsversammlung gewählten Mitglieder des Landesverbandsvorstands beträgt jeweils drei Jahre. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes bleiben auch nach Ablauf der jeweiligen Amtszeit im Amt bis zu ihrem Amt eine wirksame Wieder- oder Neuwahl stattgefunden hat. Mitglieder des Gesamtvorstands können in diesem grundsätzlich gleichzeitig mehrere verschiedene Positionen / Funktionen übernehmen / ausüben bzw. hierzu gewählt werden. Die gleichzeitige Wahl zur/zum Landesvorsitzenden und zu einem/einer der stellvertretenden Landesvorsitzenden scheidet jedoch ebenso aus wie die gleichzeitige Wahl zum/zur Landesgeschäftsführer/in und zu dessen Stellvertreter/in; auch die gleichzeitige Wahl zum/Bekleidung des Amts des/der Landesschatzmeister/in und von dessen Stellvertreter/in ist unzulässig.
  3. Scheidet der/die Landesvorsitzende aus, so ist der Gesamtvorstand ermächtigt, für die restliche Amtszeit des/der vorzeitig aus dem Amt ausgeschiedenen Landesvorsitzenden bzw. bis zu einer Neuwahl durch die Verbandsversammlung aus seinen Reihen einen/eine neuen/neue Landesvorsitzenden/Landesvorsitzende zu bestellen. Bei Wegfall (Tod, Ausscheiden, dauernde Geschäftsunfähigkeit) des / der Landesvorsitzenden führt ansonsten der oder die dienstälteste stellvertretende Vorsitzende, bei gleichem Dienstalter der / die lebensälteste stellvertretende Vorsitzende und bei Gleichaltrigkeit der / die durch das Los bestimmte stellvertretende Vorsitzende die Geschäfte des Vorsitzenden bis zu einer Neuwahl durch die Landesverbandsversammlung oder eine anderweitige Bestimmung des Vorsitzenden durch den Gesamtvorstand nach Satz 1.
  4. Ebenso ist der Gesamtvorstand ermächtigt, bei Ausscheiden eines Mitglieds des Gesamtvorstands für die restliche Amtszeit bzw. bis zu einer Neuwahl durch die Verbandsversammlung eines oder mehrere andere Mitglieder des Gesamtvorstands gemeinsam mit der kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte / Funktionen des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu betrauen.
  5. Vorsitzende/r des Gesamtvorstands/Landesvorstands ist der/die Landesvorsitzende oder im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter gemäß Geschäftsordnung bzw. Aufgaben- und Geschäftsverteilungsplan des geschäftsführenden Vorstandes. Er lädt zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes ein und leitet die Sitzungen.
  6. a) Der Gesamtvorstand ist von dem/der Landesvorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung von einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden, nach Bedarf, mindestens jedoch einmal halbjährlich, zu einer Sitzung einzuberufen. Eine Sitzung sollte im Vorfeld und in zeitlicher Nähe zur Verbandsversammlung stattfinden. Die Sitzung kann nötigenfalls im Bedarfsfalle auch digital bzw. als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
    b) Die Einladung hat mit einer Frist von mindestens einer Woche in Textform an die einzelnen Mitglieder des Gesamtvorstands zu erfolgen. Die Einberufung muss innerhalb von vier Wochen erfolgen, wenn mindestens 1/3 der tatsächlich im Amt befindlichen Mitglieder des Gesamtvorstandes dies unter Angabe des Zwecks und des Grundes der Vorstandssitzung in Textform gegenüber einer der zur Einberufung des Gesamtvorstands befugten Personen beantragt.
    c) Als Gäste ohne Stimmrecht können zu den Sitzungen des Gesamtvorstands oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten auch alle oder einzelne Vorsitzende oder Vorstandsmitglieder der örtlichen Gemeinschaften oder sowie einzelne Mitglieder oder Nichtvereinsmitglieder (Sachverständige, Rechtsberater) als sachverständige Gäste zu einzelnen Tagesordnungspunkten von dem / der Landesvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von einem seiner Vertreter/innen eingeladen bzw. während de Sitzung zur sachkundigen Befragung hinzugezogen werden, wenn hierzu kein Widerspruch aus den Reihen des Vorstands erfolgt.
  7. Der Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben bzw. ist zuständig für
    a) Vorberatung der zu fassenden Beschlüsse der Verbandsversammlung;
    b) Beschlussfassung in Angelegenheiten der Landesverbandsversammlung, die der geschäftsführende Vorstand dem Gesamtvorstand zur Entscheidung vorliegt;
    c) Erstellung einer Geschäfts-, Beitrags- und Kassenordnung, Rechnungs- und Kassenprüferordnung, Reisekostenordnung und weiterer Vereinsordnungen – soweit nach dieser Satzung hierfür nicht ein anderes Verbandsorgan zuständig ist – nebst nachfolgender Beschlussfassungen hierüber, die durch die Landesverbandsversammlung zu genehmigen sind;
    d) Entgegennahme, Beratung und Genehmigung aller Geschäfts- und Kassenberichte sowie der Haushaltspläne für die seit der letzten Verbandsversammlung verstrichenen Geschäftsjahre;
    e) Beratung und Genehmigung bei Erwerb und Veräußerung von Immobilienvermögen;
    f) Beschlussfassung über Anträge, die mindestens zwei Wochen vor der Gesamtvorstandssitzung an den geschäftsführenden Vorstand eingebracht wurden;
    g) Beschlussfassung in Verbandsangelegenheiten von allgemeiner und besonderer Bedeutung soweit dafür nicht die Zuständigkeit der Verbandsversammlung gegeben ist;
    h) Beratung der Wahlvorschläge und sonstigen Vorlagen an die Verbandsversammlung.
    i) Angelegenheiten, für die weder der geschäftsführende Vorstand noch die Verbandsversammlung zuständig ist und
    j) sonstige Angelegenheiten, für die nach dieser Satzung oder nach sonstigen gesetzlichen oder vereinsrechtlichen Bestimmungen der Vorstand als Gesamtorgan zuständig ist.
  1. Der geschäftsführende Vorstand des Verbandes/Landesverbands besteht aus:
    - Dem/der Landesvorsitzenden sowie
    - dem/der oder den gleichberechtigten stellvertretenden Landesvorsitzenden,
    - dem/der Landesgeschäftsführer/-in,
    - dem/der stellvertretenden Landesgeschäftsführer/-in, der/die zugleich
    Schriftführer/-in des Verbandes ist,
    - der/die Landesschatzmeister/-in,
    - dem/der stellvertretenden Landesschatzmeister/-in.
  2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden und zwar für die jeweiligen Funktionen jeweils einzeln durch die Verbandsversammlung gewählt. Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes beträgt drei Jahre. Sie endet mit der Wahl des neuen Vorstands. Wiederwahl ist möglich. Zu Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes können nur ordentliche Mitglieder des Verbands gewählt werden. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dürfen keine hauptberuflichen Arbeitnehmer des Verbandes sein. Sie dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder von mit dem Verband konkurrierenden Institutionen mit gleicher Zielsetzung sein. Die Wahl einer Person zu verschiedenen Funktionen bzw. Ämtern im geschäftsführenden Vorstand ist möglich mit der Einschränkung, dass die gleichzeitige Wahl zum/zur Landesvorsitzenden und zum/zur stellvertretenden Landesvorsitzenden ebenso wie die gleichzeitige Wahl zum/zur Landesgeschäftsführer/in und deren Stellvertreter/in als auch die gleichzeitige Bekleidung des Amts des/der Landesschatzmeisters/in und von deren Stellvertreter/in unzulässig ist.
  3. Der geschäftsführende Vorstand besorgt die laufenden Verbandsgeschäfte und führt die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Landesvorstands/Gesamtvorstands durch/aus. Der geschäftsführende Vorstand beschließt auch über die Bildung und Entwicklung von Rücklagen des Verbandes.
  4. Der geschäftsführende Vorstand ist der Verbandsversammlung für die ordnungsgemäße Führung des Verbandes verantwortlich. Er hat bei vereinsschädigenden Verhalten einzugreifen und ist berechtigt, sich in den Gemeinschaften des Verbandes über deren satzungsgemäßes Verhalten zu informieren sowie Versammlungen und Sitzungen der Organe der Gemeinschaft einzuberufen, wenn eine Dringlichkeit hierfür vorliegt und die zuständigen Organe der entsprechenden Gemeinschaft die Einberufung ablehnen. 
  5. Der geschäftsführende Vorstand gibt sich in einer konstituierenden Sitzung nach seiner Wahl eine Geschäftsordnung, in der die Geschäftsverteilung unter den Mitgliedern und die Zuständigkeiten und Funktionen der einzelnen Mitglieder nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Regelungen in dieser Satzung sowie der Regelungen in der Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Gesamtvorstandes im Einzelnen geregelt und auch die Vertretung des/der Landesvorsitzenden durch eine/einen der Stellvertretenden Vorsitzenden geregelt werden.
  6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können außerhalb von Sitzungen des Gesamtvorstands oder des geschäftsführenden Vorstands oder von Verbandsversammlungen nur durch Erklärungen in Textform wirksam gegenüber anderen - gemeinsam vertretungsberechtigten - Vorstandsmitgliedern von ihrem Amt zurücktreten.
  7. Die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands ist nur durch Beschluss der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Stimmberechtigten möglich.
  8. Der geschäftsführende Vorstand wird von Fall zu Fall, mindestens jedoch einmal pro Quartal, von dem/der Landesvorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung von einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden, zu Sitzungen einberufen. Die Einladung hat mit einer Frist von mindestens einer Woche in Textform zu erfolgen. Nötigenfalls bzw. im Bedarfsfalle kann die Sitzung des geschäftsführenden Vorstands außer als Präsenzveranstaltung auch digital oder als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Auf Einladung des / der Landesvorsitzenden und soweit kein Widerspruch hierzu aus den Reihen des geschäftsführenden Vorstands erfolgt, können auch Nichtmitglieder des geschäftsführenden Vorstands, z.B. Vorsitzende oder Mitglieder der Vorstände der örtlichen Gemeinschaften oder Sachverständige zu bestimmten Themen als Gäste ohne Stimmrecht an den Sitzungen insgesamt oder bei einzelnen Tagesordnungspunkten teilnehmen.
  9. Der geschäftsführende Vorstand hat jährlich den Vorständen der lokalen Wohnungseigentümer- bzw. Siedlergemeinschaften in Textform einen ausführlichen Geschäftsbericht über das abgelaufene Jahr vorzulegen.
  1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind die Vertretungsberechtigten des Vereins im Sinne des § 26 BGB mit der Maßgabe, dass jeweils das Zusammenwirken zweier dieser Mitglieder für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbands erforderlich und ausreichend ist. 
  2. Der Vorstand kann ein einzelnes Vorstandsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften für einen bestimmten Kreis von Rechtsgeschäften ermächtigen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des geschäftsführenden Vorstands, die dieser sich durch Beschluss gibt.
     
  1. Die Organe des Verbands sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Organs form- und fristgerecht eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Organs erschienen ist.
  2. Eine Beschlussfassung oder Wahl durch ein Organ ist nur zulässig, wenn und soweit sie in der Einladung zur entsprechenden Sitzung den Mitgliedern des Organs bekannt zu machendenTagesordnung satzungsgemäß angekündigt war. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn die Beschlussfassung oder Wahl dringlich ist und zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des betreffenden Organs einer Beschlussfassung oder Wahl ohne vorherige Ankündigung zustimmen.
  3. Die Beschlüsse der Organe des Verbandes werden – soweit diese Satzung nicht ausdrücklich anderes vorschreibt – mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst; Stimmengleichheit zwischen Ja und Nein Stimmen gilt als Ablehnung des Beschlussvorschlags, Stimmenthaltungen zählen für das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung nicht mit.
  4. a) Landesvorstand und geschäftsführender Vorstand können auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen, wenn sämtlichen Mitgliedern des betreffenden Organs der Beschlussvorschlag und die beabsichtigte Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren durch den oder die Landesvorsitzende oder im Verhinderungsfalle durch dessen / deren Vertreter/in durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt wird und kein Mitglied des betreffenden Organs diesem Verfahren widerspricht; ein Widerspruch eines Mitglieds des Organs gegen eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren muss innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Zugang des Beschlussvorschlags unter Mitteilung des beabsichtigten schriftlichen Beschlussverfahrens beim betreffenden Mitglied in der Landesgeschäftsstelle des Verbands in Schriftform eingegangen sein, ansonsten ist der Widerspruch zum schriftlichen Beschlussverfahren unbeachtlich.
    b) Ebenfalls innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Beschlussvorschlags – maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang bei der Geschäftsstelle des Landesverbandes - können die Mitglieder des Organs schriftlich gegenüber dem Landesverband zu Händen von dessen Geschäftsstelle zum Beschlussvorschlag Stellung nehmen und sich ausdrücklich für diesen Stellung nehmen oder diesen ablehnen oder sich der Stimme ausdrücklich enthalten.
    c) Soweit von einzelnen Mitgliedern der betroffenen Organe innerhalb der vorgenannten 2-Wochen-Frist keine Stellungnahme zu dem schriftlichen Beschlussvorschlag bzw. kein schriftlicher Widerspruch gegen die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren bei der Landesgeschäftsstelle des Verbandes eingeht, wird eine Zustimmung sowohl zur Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren als auch zu dem Beschlussvorschlag angenommen. Über diese Wirkung des fruchtlosen Ablaufs der 2-Wochen-Frist sind die Mitglieder des jeweiligen Organs mit der Übersendung des Beschlussvorschlags im schriftlichen Verfahren schriftlich durch den / die Landesvorsitzende bzw. ihre/n Vertreter/in zu belehren, ansonsten sind ein auch ein nach Ablauf der 2-Wochen-Frist eingegangener Widerspruch gegen das schriftliche Verfahren oder eine abgegebene Stimme/Stellungnahme eines nicht hierüber belehrten Mitglieds zum Beschlussvorschlag zu beachten.
    d) Soweit Mitglieder der betreffenden Organe auf Widerspruch gegen Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren gegenüber dem Landesverband – Landesgeschäftsstelle – schriftlich verzichten oder ohne Erhebung eines Widerspruchs gegen das schriftliche Beschlussverfahren zu dem Beschlussvorschlag Stellung genommen haben, ist eine nachträgliche Erhebung eines Widerspruchs zu der Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch das betreffende Organmitglied ausgeschlossen.
  5. Bei Wahlen im ersten Wahlgang ist – soweit nichts anderes in der Satzung oder gesetzlich vorgeschrieben ist – eine einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. In diesem Wahlgang ist derjenige/diejenige gewählt, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  6. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung durch Handaufheben, Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim durch Abgabe eines Stimmzettels – soweit nichts anderes gesetzlich oder durch die Satzung vorgeschrieben ist. Steht nur ein/e Kandidat/in zur Wahl, so ist dessen Wahl ohne geheime Wahl per Stimmzettel durch Handaufheben in offener Abstimmung zulässig, wenn nicht mindestens ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten eine schriftliche geheime Wahl per Stimmzettel verlangt.
  1. Über alle Versammlungen und Sitzungen der Organe und die dort erfolgten Wahlen bzw. Beschlüsse/Entscheidungen sind Niederschriften zu fertigen.
  2. Die Niederschriften sind vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern der Organe unter Beachtung der Geschäftsordnung in Abschrift zu überlassen.
  1. Satzungsänderungen der Satzung des Verbands bedürfen – soweit gesetzlich oder in dieser Satzung nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist - der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Landesverbandsversammlung, die unter Angabe der entsprechenden Änderungsanträge bezüglich der Änderung der Satzung zu der hierüber entscheidenden Sitzung der Landesverbandsversammlung ordnungsgemäß eingeladen worden sein müssen.
  2. Anträge auf Änderungen der Satzung müssen mindestens acht Wochen vor dem Landesverbandstag in der Landesgeschäftsstelle des Landesverbands schriftlich vorliegen.
  1. Der geschäftsführende Vorstand und insbesondere der / die Schatzmeister und sein/e Vertreter/in haben sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Buchführung des Verbands vorhanden ist und die Ausgaben sich im Rahmen des Haushaltsplanes bewegen. Näheres hierzu wird durch die Geschäftsordnung des geschäftsführenden Vorstands geregelt.
  2. Die Landesverbandsversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren drei Rechnungs- bzw. Kassenprüfer/innen, die einmal pro Jahr bzw. alternativ pro Geschäftsjahr des Verbands Kassen- und Belegprüfungen vorzunehmen haben. Der Verbandsversammlung ist hierüber bzw. über das Ergebnis der jeweiligen Geschäftsjahrprüfung von den Prüfer/innen schriftlich und mündlich Bericht zu erstatten. Wiederwahl der Prüfer/innen ist möglich.
  1. Der „Verband Wohneigentum Saarland e. V.“ kann nur durch Beschluss der Verbandsversammlung, zu der unter Angabe des Auflösungsantrags als Tagesordnungspunkt für die entsprechende Verbandsversammlung eingeladen sein muss, mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten aufgelöst werden.
  2. Sofern die Verbandsversammlung nicht im Sinne von § 14 Abs. 1 beschlussfähig sein sollte, ist sie nach frühestens 8 Wochen und spätestens innerhalb von 12 Wochen noch einmal unter Angabe des Auflösungsantrags als Tagesordnungspunkt für die Versammlung einzuberufen. Die erneut einberufene Verbandsversammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vertreter zu diesem Punkt beschlussfähig.
  3. Im Falle der Auflösung des Verbands erfolgt die Liquidation nach den Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands oder bei Wegfall all seiner steuerbegünstigten gemeinnützigen bzw. selbstlosen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung fällt das Vermögen des Verbands an eine von der Verbandsversammlung zu bestimmende gemeinnützige juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz oder für die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie oder für die Förderung von Landschaftspflege, Umwelt- und Naturschutz. Falls zum Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung des Verbands oder bei Wegfall all seiner steuerbegünstigten Zwecke der Verband Wohneigentum e.V. mit Sitz in Bonn (VR 6013 AG Bonn) als gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinne anerkannt sein sollte, fällt das Vermögen des Verbands im Falle seiner Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall all seiner steuerbegünstigten Zwecke an den vorbezeichneten Verband Wohneigentum e.V. in Bonn zwecks Verwendung für dessen gemeinnützigen Zwecke.

Abschnitt II.

Satzung für die örtlichen Gemeinschaften des „Verband Wohneigentum Saarland e.V.

  1. Die jeweilige (örtliche) Gemeinschaft trägt zusätzlich zu dem Namen „Verband Wohneigentum Saarland e.V. ihren jeweiligen Namen unter Angabe ihres Orts/Sitzes.
  2. Die jeweilige örtliche Gemeinschaft ist Mitglied des „Verband Wohneigentum Saarland e. V.“ mit dem Sitz in Saarbrücken.
  1. Die jeweilige örtliche Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die jeweilige örtliche Gemeinschaft gemäß Auflistung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der jeweiligen örtlichen Gemeinschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der jeweiligen örtlichen Gemeinschaft erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der jeweiligen Gemeinschaft.
  4. Es darf keine Person der örtlichen Gemeinschaft zu dieser Satzung durch Ausgaben, die dem Zweck der jeweiligen Gemeinschaft laut Auflistung in der Anlage zur Satzung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Abweichend von bzw. in Ergänzung zu § 20 Abs. 3 und § 20 Abs. 4 gilt: Die jeweilige örtliche Gemeinschaft kann an seine Vorstandsmitglieder und aktiv tätige Mitglieder pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen jeweils aufgrund eines Beschlusses des Vorstands der jeweiligen örtlichen Gemeinschaft bei Vorliegen der entsprechenden steuerrechtlichen Voraussetzungen jeweils jährlich bis höchstens zur aktuellen Höhe der jeweiligen Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG bzw. gesondert (nicht zusätzlich) für die einschlägigen Tätigkeiten bis zur Höhe des Übungsleiterfreibetrages im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG gewähren und auszahlen. Den Organmitgliedern und sonstigen von Organen beauftragten Personen des Verbandes entstandene Kosten und Auslagen sowie Vergütungen – insbesondere für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft – sind im Übrigen nach der geltenden Geschäftsordnung bzw. nach Maßgabe eines Organbeschlusses des jeweiligen entsprechenden Organs und der allgemeinen Reisekostenordnung der örtlichen Gemeinschaft in angemessener Höhe im Sinne einer nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO angemessenen Ehrenamtsvergütung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG zu erstatten bzw. zu vergüten, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung der jeweiligen örtlichen Gemeinschaft oder bei Wegfall all ihrer steuerbegünstigten gemeinnützigen bzw. selbstlosen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung fällt das Vermögen der jeweiligen örtlichen Gemeinschaft an eine von der Mitgliederversammlung der jeweiligen örtlichen Gemeinschaft zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz oder für die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie oder für die Förderung von Umwelt- und Naturschutz. Falls zum Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung der jeweiligen örtlichen Gemeinschaft gemäß der Auflistung in der Anlage III zu dieser Satzung oder bei Wegfall all ihrer steuerbegünstigten Zwecke der Verband Wohneigentum Saarland e.V. (17 VR 514 AG Saarbrücken) als gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinne anerkannt sein sollte, fällt das Vermögen der jeweiligen örtlichen Gemeinschaft im Falle ihrer Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall all ihrer steuerbegünstigten Zwecke an den vorbezeichneten Verband Wohneigentum Saarland e.V. in Saarbrücken zwecks Verwendung für dessen gemeinnützigen Zwecke.
  1. Zwecke der jeweiligen örtlichen Gemeinschaft sind:
    a) Als – mit dem Zweck b) und dem Zweck c) gleichwertiger – Hauptzweck: Die Förderung der Familie bzw. des Schutzes von Ehe und Familie, wobei dieser Satzungszweck im Sinne eines Einsatzes des Verbandes für die Interessen von Familien als Keimzelle der Gesellschaft insbesondere verwirklicht wird durch Unterstützung der Familien bei der Schaffung eines familiengerechten, gesunden und ökologisch wie ökonomisch nachhaltigen Lebensraumes für jedermann;
    b) als weiterer – mit dem Zweck a) und dem Zweck c) gleichrangiger – Hauptzweck: Die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz, wobei dieser Zweck im Sinne eines Schutzes der Verbraucher im Rechts- und Wirtschaftsverkehr durch unentgeltliche Beratung, Aufklärung, Verbreitung und Information über das Marktgeschehen, Qualitäts- und Leistungsvergleich insbesondere dadurch verwirklicht wird, indem der Verband Verbraucherinteressen von insbesondere selbstnutzenden Wohneigentümern, privaten Bauherren und an Wohnimmobilien bzw. deren Kauf Interessierten selbstlos wahrnimmt und fördert und Verbraucher in Bezug auf den Erwerb oder die Nutzung von Wohneigentum und das relevante Geschehen bezüglich des Wohnungs- und Gartenbereichs fortlaufend unterrichtet und informiert;
    c) als weiterer – mit den Zwecken a) und b) gleichrangiger/gleichwertiger – Hauptzweck: Die Förderung der Landschaftspflege, des Naturschutzes und des Umweltschutzes, wobei dieser Satzungszweck im Sinne einer Schaffung, Erhaltung und Verbesserung lebensgerechter Umweltbedingungen insbesondere verwirklicht wird durch das Eintreten für und die Beratung und Unterstützung zur Schaffung eines ökologisch nachhaltigen Lebensraums unter Beachtung der Regeln des Natur- und Umweltschutzes, insbesondere bei der Errichtung von selbstgenutzten Wohnungen oder Häusern bzw. der Anlage und Pflege von selbstgenutzten Gärten;
    d) als weiterer Zweck: Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, wobei dieser Satzungszweck im Sinne einer Förderung der Jugendbetreuung, Jugendpflege und Jugendfürsorge einerseits und einer Förderung von Tätigkeiten, die dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen zu verhüten, zu überwinden und zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen insbesondere verwirklicht wird durch spezifische Angebote für Jugendliche einerseits und Senioren andererseits zur betreuten sinnvollen Freizeit- und Feriengestaltung, Fortbildung einerseits der Jugend und andererseits von Senioren, insbesondere auf den Gebieten der sinnvollen Freizeitgestaltung und Erholung (z.B. spezifische Jugend- bzw. Seniorenfahrten und Ferienunternehmungen mit entsprechenden Lern- und Freizeitangeboten), der körperlichen Ertüchtigung und der eigenen kulturellen Betätigung sowie der Unterrichtung der Jugend sowie von Senioren in der Freizeit in Bezug auf Botanik, Wald, Garten, Natur und Umwelt sowie durch die Förderung der Geselligkeit, der Unterhaltung und der kulturellen Bedürfnisse älterer Menschen durch entsprechende spezifische Angebote und Veranstaltungen für ältere Menschen;
    e) Förderung der Volksbildung einschließlich der Jugendbildung, wobei dieser Satzungszweck im Sinne der planmäßigen Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und charakterlichen Formung der Menschen, insbesondere auch junger Menschen, zu tüchtigen und mündigen Bürgern insbesondere verwirklicht wird durch verschiedene und allgemeine Angebote zur Fortbildung (Vorträge, Informations- und Diskussionsveranstaltungen, Kurse, Vorhalten von digitalen und schriftlichen Inhalten/Skripten) für alle Menschen und Altersklassen und jugend- und seniorenspezifisch vor allem insbesondere für Jugendliche und Senioren vor allem in Bezug auf rechtliche Angelegenheiten betreffend den Erwerb und den Erhalt von eigenem Wohneigentum und den eigenen Garten (z.B. Immobilien- und Nachbarschaftsrecht) und in Bezug auf Botanik, Wald- und Naturkunde, die Gartenpflege, Umwelt- und Naturschutz im eigenen Garten und Anwesen (z.B. Baumschnittlehrgänge), sparsamer Energie- und Heizungsverbrauch und verwandte/ähnlichen Themen und Gebieten und die Erziehung der Jugend im Sinne des Siedlungsgedankens zur Naturverbundenheit und zum umweltgerechten Verhalten.

Mitglieder der jeweiligen örtlichen Gemeinschaft sind die für den Bereich der Gemeinschaft beim Verband gemeldeten Mitglieder.

Organe der jeweiligen örtlichen Gemeinschaft sind:
1. die Mitgliederversammlung (§24) und
2. der Vorstand (§ 25) sowie
3. die Kassenprüfer (§ 24 Abs. 2)

  1. Die Mitgliederversammlung der jeweiligen örtlichen Gemeinschaft findet statt nach Bedarf, mindestens jedoch alle drei Jahre. Sie ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand der jeweiligen örtlichen Gemeinschaft auf die Dauer von drei Jahren, Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben auch nach Ablauf der jeweiligen Amtszeit im Amt bis zu ihrem Amt eine wirksame Wieder- oder Neuwahl stattgefunden hat.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren, Wiederwahl ist möglich. Diese haben das Recht, einmal im Jahr bzw. pro Geschäftsjahr eine Kassen- und Belegprüfung bezüglich der Bücher der örtlichen Gemeinschaft vorzunehmen. Über die Prüfung und deren Ergebnis haben sie der Mitgliederversammlung jeweils Bericht zu erstatten.
  3. Die Mitgliederversammlung setzt den jeweiligen Mitgliedsbeitrag fest, den das Mitglied an die jeweilige örtliche Gemeinschaft zu entrichten hat.
  4. Die Mitgliederversammlung der Gemeinschaft darf eine eigene Satzung für die Gemeinschaft verabschieden; diese darf jedoch nicht im Wiederspruch zu der Satzung des „Verband Wohneigentum Saarland e. V.“ oder zu den vorstehenden Vorgaben bzw. unmittelbar für örtliche Gemeinschaften ohne eigene Satzung geltenden Bestimmungenen stehen. Insbesondere darf die eigene Satzung einer örtlichen Gemeinschaft nicht von den Regelungen der §§ 2, 3, 20 und 21 dieser Satzung abweichen, wenn dadurch die steuerliche Beurteilung des Verbands bzw. der örtlichen Gemeinschaft als gemeinnützig aufgehoben oder gefährdet würde. Eine Abschrift der Satzung der jeweiligen örtlichen Gemeinschaft ist dem Verband Wohneigentum Saarland e. V. vorzulegen.
  1. Der von der Mitgliederversammlung alle drei Jahre neu zu wählende Vorstand der örtlichen Gemeinschaft, dem mindestens ein(e) Vorsitzende(r), ein(e) Schriftführer/-in und ein(e) Schatzmeister/-in angehören müssen, ist für die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder und der Belange der örtlichen Gemeinschaft zuständig. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten die örtliche Gemeinschaft gemeinsam im Außenverhältnis. 
  2. Der Vorstand der örtlichen Gemeinschaft hat wichtige Belange je nach Bedeutung dem Vorstand des Landesverbandes zur Kenntnis zu bringen. Er hat dem Verband Auskünfte in Angelegenheiten, die den Landesverband betreffen, zu erteilen, und die Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder bekannt zu geben. Der Vorstand der örtlichen Gemeinschaft ist zuständig für die ordnungsgemäße und fristgerechte und vollständige Überweisung der Mitgliedsbeitragsanteile für den Landesverband für die Mitglieder der örtlichen Gemeinschaft an den Landesverband. 
  3. In der Mitgliederversammlung hat der Vorstand Rechenschaft über seine Tätigkeit abzugeben.

Für die jeweilige örtliche Gemeinschaft gelten – soweit in der Satzung für sie bzw. hier in den Regelungen für sie nichts anderes ausdrücklich geregelt ist und ein Anwendungsbereich besteht – im Übrigen die Regelungen der Satzung des Landesverbandes entsprechend und im Übrigen die gesetzlichen Regelungen.

Diese Satzung ist durch ihre Annahme durch die Verbandsversammlung am 18. Mai 2025 für den „Verband Wohneigentum Saarland e. V.“ und alle ihm angehörenden (örtlichen) Gemeinschaften in Kraft getreten.