- Der Verein trägt den Namen VERBAND WOHNEIGENTUM Rheinland-Pfalz e. V. und verwendet in geeigneten Fällen - z. B. in der Öffentlichkeitsarbeit - die Kurzform VWE RP. Im nachstehenden Text wird der Verein „Landesverband" genannt.
- Der Landesverband hat seinen Sitz in Weißenthurm, wo er beim zuständigen Amtsgericht Koblenz in das Vereinsregister unter 52 VR 20135 eingetragen ist.
- Das Geschäftsjahr des Landesverbandes ist das Kalenderjahr.
- Der Landesverband ist Mitglied im gemeinnützigen VERBAND WOHNEIGENTUM e.V. mit Sitz in Bonn, im nachstehenden Text „Bundesverband" genannt.
Satzung Verband Wohneigentum Rheinland‐Pfalz e.V.
Fassung gemäß Beschluss des außerordentlichen Landesverbandstages vom 21.06.2025,
eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz unter VR 20135 am 21.05.2026.
Satzung Verband Wohneigentum Rheinland‐Pfalz e.V.
- Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabe.
Zweck der Körperschaft ist
2.1 die Förderung der Familie,
2.2 die Förderung der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes,
2.3 die Förderung der Landschaftspflege, des Naturschutzes und des Umweltschutzes.- Der Landesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Den Organmitgliedern und sonstigen von Organen beauftragten Personen entstandene Kosten und Auslagen sowie Vergütungen - insbesondere für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft - sind nach der geltenden Geschäftsordnung des jeweiligen Organs und der allgemeinen Reisekostenordnung des Landesverbands in angemessener Höhe zu erstatten, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist.
- Der Landesverband dient dem Gemeinwohl, indem er sich in jeder zweckdienlichen Weise für die Förderung des Baues und Erwerbs von selbst genutztem Wohneigentum einsetzt. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf diesem Gebiet selbstlos zu fördern. Das Ziel aller Betätigungen ist die Förderung der Familie durch die Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten und gesunden Lebensraumes für jedermann.
Der Landesverband fördert diesen Zweck in erster Linie als Dachverband der ihm angeschlossenen Gemeinschafts- und Einzelmitglieder. Als Verbandsaufgabe obliegt es ihm insbesondere,
2.1 wohnpolitische Grundsätze aufzustellen, welche die Schaffung einer menschengerechten Umwelt, die Stärkung familiärer und nachbarschaftlicher Verbundenheit, die Förderung von Gemeinschaft und Gemeinsinn in Gebieten mit selbst genutztem Wohneigentum und die Erhaltung der Gesundheit anzustreben,
2.2 für die Sicherung des Erhalts von selbst genutztem Wohneigentum einzutreten,
2.3 seine wohnpolitische Zielsetzung gegenüber Behörden, Verwaltungen und Organisationen zu vertreten und diese in Verbindung mit den Medien zu verbreiten,
2.4 seine Mitgliedsorganisationen und deren Mitglieder in ihrer mitverantwortlichen Tätigkeit im sozialen, gemeindlichen und kulturellen Bereich zu unterstützen und zu beraten,
2.5 die Jugendarbeit zu fördern.
Aufgabe des Landesverbandes ist es ferner,
3.1 auf den Gebieten des Wohneigentums sowie seiner sonstigen Aufgaben, Wettbewerbe durchzuführen und Forschungsaufträge zu vergeben,
3.2 auf diesen Gebieten durch periodische und sonstige Publikationen seine Mitglieder zu informieren und sie fachlich zu beraten,
3.3 die auf das Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucherberatung von Erwerbern und Eigentümern selbst genutzten Wohneigentums mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes wahrzunehmen,
3.4 auf die Anlage und Pflege von Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes hinzuwirken,
3.5 für die Anwendung ökologischer Gesichtspunkte und die Verwendung umweltfreundlicher bzw. umweltverträglicher Stoffe beim Bau und der Instandhaltung von Gebäuden und der Gartennutzung einzutreten,
3.6 den Gedanken der Selbsthilfe in jeder Form zu fördern,
3.7 verstärkt auf die Mitarbeit der Jugend in den Mitgliedsorganisationen und ihrer Gliederungen hinzuwirken.
- Daneben verwirklicht der Landesverband den Satzungszweck unmittelbar selbst, indem er Schulungen und Beratungen auf den zuvor bezeichneten Gebieten durchführt, insbesondere auf dem Gebiet des Gartenbaus und der ökologischen Landschaftspflege.
- Der Landesverband ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen mit gleichgerichteter Zielsetzung.
Der Landesverband gliedert sich in
A) Gemeinschaften,
B) Einzelmitgliedschaften.
A) Gemeinschaften:
- Gemeinschaften werden durch Mitgliedschaften gebildet, die in einem räumlichen Bezug zu der jeweiligen Gemeinschaft stehen (z. B. Wohngebiet, Gemeinde etc.).
- Die einer Gemeinschaft angehörenden Mitgliedschaften werden durch den Vorstand der jeweiligen Gemeinschaft eigenverantwortlich verwaltet.
- Mitgliedschaften in Gemeinschaften werden mit allen Rechten und Pflichten nur dann zugleich auch als Mitgliedschaft im Landesverband geführt, wenn dem Landesverband gemäß den Bestimmungen des § 6 Nr. 1. dieser Satzung ein entsprechender Mitgliedschaftsantrag zugeht und die Mitgliedschaft im Landesverband durch den Landesverband bestätigt wird.
- Für Gemeinschaften ohne eigene Satzung ist die Satzung des Landesverbandes maßgeblich. Die gewählten Vorstände der Gemeinschaften dürfen entsprechend ihrer satzungsgemäßen Aufgaben im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel Rechtsgeschäfte tätigen. Die Übernahme nicht satzungsgemäßer Aufgaben durch eine Gemeinschaft bedarf der vorherigen Zustimmung des Landesvorstands.
- Die Gemeinschaften haben die Möglichkeit, ihren Gemeinschaftsnamen nach einer Empfehlung des Landesvorstandes an die Bezeichnung des Landesverbandes anzupassen.
- Der Landesverband ist berechtigt, volle Einsicht in die wirtschaftlichen Unterlagen der Gemeinschaften zu nehmen.
- Wird eine Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen ihrer ggf. eigenen Satzung oder gemäß § 11. B) Ziff. 5. der Satzung des Landesverbandes aufgelöst, wird die bisherige Gemeinschaftsmitgliedschaft ab dem Zeitpunkt der Auflösung der Gemeinschaft als ordentliche Einzelmitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten einer Einzelmitgliedschaft fortgeführt. Die Mitglieder der aufgelösten Gemeinschaft werden vom Landesverband über die Fortführung der bisherigen Gemeinschaftsmitgliedschaft als dem Landesverband direkt zugeordnete Einzelmitgliedschaft in Textform informiert. Die Mitglieder haben das Recht, dieser Fortführung binnen einem Monat ab Zugang der Mitteilung zu widersprechen.
- Bei Auflösung einer Gemeinschaft fällt das Vermögen der Gemeinschaft an den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Keine Gemeinschaft kann den Landesverband rechtsgeschäftlich verpflichten.
- Gemeinschaften können sich selbst eigene Satzungen geben und rechtsfähig sein. Diese Satzungen müssen die Bestimmungen der §§ 2 und 3 dieser Satzung des Landesverbandes beinhalten. Die Satzung des Landesverbandes hat - soweit nichts anderes bestimmt ist - in ihren satzungsrechtlichen Auswirkungen jedoch Vorrang vor den gegebenenfalls eigenen Satzungen von Gemeinschaften.
B) Einzelmitgliedschaften:
- Einzelmitgliedschaften sind dem Landesverband ohne Zuordnung zu einer Gemeinschaft direkt angeschlossen und werden vom Landesverband verwaltet.
- Für Einzelmitgliedschaften ist allein die Satzung des Landesverbandes maßgeblich.
Der Landesverband unterscheidet zwischen
A) Ordentlicher Mitgliedschaft,
B) Fördernder Mitgliedschaft,
C) Ehrenmitgliedschaft.
Natürliche oder juristische Personen, die einer dieser Mitgliedschaftsarten angehören, werden als Mitglieder bezeichnet.
A) Ordentliche Mitgliedschaft:
- Die ordentliche Mitgliedschaft können Eigentümer*innen von Wohneigentum - im Folgenden Objekt genannt - und am Erwerb von Objekten Interessierte erlangen sowie alle Personen, die die Ziele und Aufgaben des Landesverbandes durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.
- Steht das im Mitgliedschaftsantrag genannte Objekt im Eigentum mehrerer Personen, sind alle Personen Mitglieder im Sinne einer gemeinschaftlichen Mitgliedschaft für das jeweils gemeldete Objekt.
- Personen ohne Eigentum an einem Objekt sind Mitglieder im Sinne einer gemeinschaftlichen Mitgliedschaft, wenn sie den Mitgliedschaftsantrag gemeinsam stellen (z. B. Eheleute, eingetragene Lebenspartner*innen oder Lebensgefährt*innen).
- Mehrere objektbezogene beitragspflichtige Mitgliedschaften sind zulässig.
- Verstirbt eine Personen einer gemeinschaftlichen Mitgliedschaft, wird die Mitgliedschaft von der überlebenden Person fortgesetzt. Im Todesfall tritt an die Stelle der verstorbenen Person ggf. eine Erbengemeinschaft.
- Trennen sich Personen einer gemeinschaftlichen Mitgliedschaft, wird die Mitgliedschaft von der das Objekt weiter nutzenden oder den bisherigen Haushalt weiterführenden Person fortgesetzt.
- Bei Übertragung eines zu einer Mitgliedschaft gemeldeten Objektes an Dritte (z. B. durch Verkauf) ist ein neuer Antrag auf Mitgliedschaft des/der Dritten erforderlich, sofern der/die Dritte(n) eine eigene objektbezogene Mitgliedschaft wünscht bzw. wünschen. Die bisherige Mitgliedschaft bleibt bestehen und endet nach den Bestimmungen gemäß § 7 dieser Satzung.
- Ordentliche Mitglieder haben in Versammlungen oder anderen Beschlussverfahren jeweils ein Stimmrecht.
B) Fördernde Mitgliedschaft:
- Die Bereitschaft für eine fördernde Mitgliedschaft kann jede Person, Vereinigung, Institution oder Körperschaft, die die Aufgaben und Ziele des Landesverbandes unterstützen will, gegenüber dem Landesverband formlos erklären. Die Erklärung muss eine Angabe zur Höhe des Förderbeitrages enthalten. Über die Annahme dieser Erklärung entscheidet der Landesvorstand.
- Fördernde Mitglieder haben in Versammlungen oder anderen Beschlussverfahren kein Stimmrecht.
C) Ehrenmitgliedschaft:
- Für besondere Verdienste im Interesse des Landesverbandes oder einer Gemeinschaft können Personen einer ordentlichen oder fördernden Mitgliedschaft durch Beschluss des Landesverbandstages zu Ehrenmitgliedern für die Dauer ihrer ordentlichen oder fördernden Mitgliedschaft ernannt werden.
- Ehrenmitglieder haben als solches in Versammlungen oder anderen Beschlussverfahren kein Stimmrecht. Ihr Stimmrecht im Rahmen einer ordentlichen Mitgliedschaft bleibt hiervon unberührt.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft im Landesverband mit Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft gemäß § 4 A) ist in Schrift- oder Textform an die Geschäftsstelle des Landesverbandes über den Vorstand der Gemeinschaft zu richten, der den Antrag unverzüglich an die Geschäftsstelle des Landesverbandes weiterleitet. Wird der Antrag unmittelbar an die Geschäftsstelle des Landesverbandes gerichtet, leitet
diese den Antrag unverzüglich an den Vorstand der Gemeinschaft weiter. Die Aufnahme gilt durch den Versand einer Aufnahmebestätigung durch die Geschäftsstelle des Landesverbandes in Schrift- oder Textform an den/die Antragsteller als vollzogen. Der Vorstand der Gemeinschaft ist über die Aufnahme zu informieren. - Der Antrag auf Mitgliedschaft im Landesverband als Einzelmitgliedschaft gemäß § 4 B) ist in Schrift- oder Textform an die Geschäftsstelle des Landesverbandes zu richten. Die Aufnahme gilt durch den Versand einer Aufnahmebestätigung in Schrift- oder Textform an den/die Antragsteller als vollzogen.
- Der Landesverband erhebt ab dem Jahr des Beginns der Mitgliedschaft einen Jahresbeitrag pro Mitgliedschaft.
- Wird ein Mitgliedschaftsantrag abgelehnt, so ist innerhalb von vier Wochen nach Zusendung des Ablehnungsbescheides Einspruch an die Geschäftsstelle des Landesverbandes zulässig, über den der Landesvorstand endgültig entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet
1.1 durch den Tod,
1.2 durch Kündigung,
1.3 durch Ausschluss. - Bei einer gemeinschaftlichen Mitgliedschaft mehrerer Personen endet die Mitgliedschaft gemäß 1.1 durch den Tod der zuletzt versterbenden Person.
- Eine Kündigung gemäß 1.2 ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, frühestens zum Ende des auf den Beginn der Mitgliedschaft folgenden Kalenderjahres. Die Kündigung einer ordentlichen Mitgliedschaft gemäß § 5 A) oder einer Fördermitgliedschaft gemäß § 5 B) muss im Falle der Zugehörigkeit der Mitgliedschaft zu einer Gemeinschaft gemäß § 4 A) dem Vorstand der Gemeinschaft oder der Geschäftsstelle des Landesverbandes spätestens am 30. September des jeweiligen Kalenderjahres in Schrift- oder Textform zugegangen sein.
Wird die Kündigung gegenüber dem Vorstand einer Gemeinschaft erklärt, hat der Vorstand der Gemeinschaft die Geschäftsstelle des Landesverbandes über die Kündigung zu informieren. Wird die Kündigung gegenüber der Geschäftsstelle des Landesverbandes erklärt, informiert diese den Vorstand der Gemeinschaft über die Kündigung. Die jeweilige Information h a t spätestens zum 30. November des Kalenderjahres zu erfolgen, zu dem die Mitgliedschaft gekündigt wurde. - 4. Der Ausschluss einer Mitgliedschaft aus dem Landesverband gemäß 1.3 kann erfolgen, wenn
4.1 eine einer Mitgliedschaft angehörenden Person schuldhaft Pflichten verletzt, die ihr aufgrund der Satzung obliegen,
4.2 eine einer Mitgliedschaft angehörenden Person durch ihr Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Landesverbandes oder einer ihm angehörenden Gemeinschaft
schädigt,
4.3 der Jahresbeitrag für eine Mitgliedschaft binnen drei Monaten nach Absendung der schriftlichen Beitragsmahnung nicht vollständig entrichtet ist. - Ein Ausschlussantrag ist zu begründen und kann von jedem Mitglied gestellt werden. Über die Zulassung eines Ausschlussantrags sowie den Ausschluss selbst entscheidet der Landesvorstand. Sofern der Landesvorstand den Ausschlussantrag annimmt, ist vor der Ausschlussentscheidung das betreffende Mitglied und ggf. der Vorstand der zuständigen Gemeinschaft zu hören.
- Beschließt der Landesvorstand nach dieser Anhörung den Ausschluss, ist dem betreffenden Mitglied der Ausschluss mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Landesvorstand abschließend. Während des Ausschluss- und Beschwerdeverfahrens ruht die gesamte Mitgliedschaft des betreffenden Mitgliedes. Hat der Landesvorstand den Ausschluss endgültig beschlossen, bezieht sich dieser Beschluss auf die gesamte Mitgliedschaft.
- 1. Jedes Mitglied hat das Recht an der Willensbildung des Landesverbandes im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen und alle Einrichtungen des Landesverbandes zu nutzen.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht,
2.1 die Satzung und die in deren Rahmen gefassten Beschlüsse zu befolgen,
2.2 die Bestrebungen des Landesverbandes zu fördern,
2.3 die jeweils gültigen Mitgliedschaftsbeiträge fristgerecht zu leisten.
- Die Mitglieder ordentlicher Mitgliedschaften gemäß § 5 A) sind zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedschaftsbeitrages pro ordentliche Mitgliedschaft verpflichtet.
Die Höhe des an den Landesverband zu entrichtenden Mitgliedschaftsbeitrags beschließt der Landesverbandstag mit einfacher Mehrheit, und zwar getrennt für die Beiträge von
2.1 Mitgliedschaften in Gemeinschaften gemäß § 4 A),
2.2 Einzelmitgliedschaften gemäß § 4 B).
- Die Mitgliederversammlungen von Gemeinschaften sind berechtigt, einen Zuschlag auf den Mitgliedsbeitrag gemäß 2.1 festzusetzen, um mit diesem Zuschlag die gemeinschaftseigenen Aktivitäten zu finanzieren.
- Mitgliedschaftsbeiträge zu 2.1 sind bis spätestens 15. Februar des Kalenderjahres an die jeweilige Gemeinschaft zu entrichten, die die Summe der Beiträge aller Gemeinschaftsmitgliedschaften
bis spätestens 31. März des Kalenderjahres an den Landesverband abführt. - Mitgliedschaftsbeiträge zu 2.2 sind bis spätestens 15. Februar des Kalenderjahres direkt an den Landesverband zu entrichten.
- Für eine fördernde Mitgliedschaft gemäß § 5 B) wird kein jährlicher Pflichtbeitrag erhoben. Die Höhe des Förderbeitrages vereinbart der Landesvorstand im Einvernehmen mit dem Fördermitglied.
- Ein (ggf. auch anteiliger) Beitragserlass oder eine (ggf. auch anteilige) Beitragserstattung für einen fälligen oder bereits entrichteten Jahresbeitrag ist für alle Fälle des § 7 Ziff. 1. bis Ziff. 6. ausgeschlossen.
Die Organe des Landesverbandes sind:
A) Der Landesvorstand,
B) der Landesverbandstag.
A) Der Landesvorstand:
- Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus der/dem Landesvorsitzenden, der/dem stellvertretenden Landesvorsitzenden sowie mindestens drei und maximal sieben beisitzenden Vorstandsmitgliedern.
- Dem Landesvorstand dürfen nur ordentliche Mitglieder angehören.
- Die Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes beginnt mit der jeweiligen Wahl in den Landesvorstand und dauert an bis zur Neuwahl des Landesvorstandes. Wiederwahlen sind zulässig.
- Die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes des Landesvorstandes ist nur durch Beschluss eines außerordentlichen Landesverbandstages zulässig.
- Scheidet ein Mitglied des Landesvorstandes vorzeitig aus dem Landesvorstand aus (z. B. durch Rücktritt oder Tod), können die verbleibenden Mitglieder des Landesvorstandes für das ausscheidende Mitglied ein neues Mitglied durch Beschluss bis zum Ende der laufenden Amtszeit des Landesvorstandes hinzuwählen.
Die Aufgaben des Landesvorstandes sind
6.1 die Überwachung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung nach Maßgabe seiner Geschäftsanweisung und seiner Richtlinien
.2 die Aufstellung der Jahresabschlüsse und des Haushaltsplanes für den Lan- desverbandstag.
- Der Landesvorstand tagt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Kalenderjahr. Sitzungen des Landesvorstandes können auch unter Verwendung digitaler Medien stattfinden.
- Zu Sitzungen des Landesvorstandes lädt die/der Landesvorsitzende - bei deren/dessen Verhinderung die/der stellvertretende Landesvorsitzende - mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Schrift- oder Textform ein.
- Der Landesvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Landesvorsitzenden. Jede ordnungsgemäß einberufende Sitzung ist beschlussfähig. Zu jeder Sitzung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.
- Der Landesvorstand kann außerhalb von Sitzungen zur Beschlussfassung über einzelne Punkte elektronische Verfahren nutzen (z. B. E-Mail oder Internet-basierte Abstimmungsplattformen etc.). Die mittels elektronischer Verfahren gefassten Beschlüsse sind in das Beschlussprotokoll der jeweils kommenden Sitzung aufzunehmen.
- Die/Der Landesvorsitzende und die/der stellvertretende Landesvorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jede(r) ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein soll jedoch die/der stellvertretende Landesvorsitzende nur bei Verhinderung der/des Landesvorsitzenden tätig werden.
B) Der Landesverbandstag:
Der Landesverbandstag setzt sich zusammen aus
1.1 dem Landesvorstand gemäß § 10 A),
1.2 den aus Gemeinschaften als Gemeinschaftsdelegierte entsandten Mitgliedern:
Gemeinschaftsdelegierte werden von den dem Landesverband angeschlossenen Gemeinschaften entsendet. Jede Gemeinschaft entsendet je angefangene 50 Mitgliedschaften zum Stichtag 01. Januar des Jahres, in dem der Landesverbandstag
stattfindet, ein Mitglied als von ihr beauftragte/n Gemeinschaftsdelegierte/n.1.3 den sich aus Einzelmitgliedschaften als Einzeldelegierte beim Landesverband bewerbenden Mitgliedern:
Als Einzeldelegierte bewerben sich Einzelmitglieder in Text- oder Schriftform an die Geschäftsstelle.
Die Annahme der Bewerbungen erfolgt in der Reihenfolge des Bewerbungseingangs in der Geschäftsstelle. Der Zeitpunkt des Bewerbungseingangs ist mit Datum und Uhrzeit zu dokumentieren.
Die Höchstzahl der Einzeldelegierten ist begrenzt auf eine Person je 50 angefangene Einzelmitgliedschaften zum Stichtag 01. Januar des Jahres, in dem der Landesverbandstag stattfindet.Der Landesverbandstag findet - beginnend ab dem Jahr 2022 - alle vier Jahre statt, möglichst bis zum 30. September des betreffenden Jahres. Revisoren sollen - sofern sie nicht bereits zu den entsandten Gemeinschaftsdelegierten oder zugelassenen Einzeldelegierten gehören - ebenfalls am Landesverbandstag teilnehmen.
2.1 Die Aufforderung zur Benennung von Mitgliedern als Seite 11 von 16 Gemeinschaftsdelegierte und zur Bewerbung von Mitgliedern als Einzeldelegierte wird im ersten Quartal des Jahres, in dem der Landesverbandstag stattfindet, auf der Webseite und der im Verbandsmagazin erscheinenden Landesseite des Landesverbandes veröffentlicht. Die Aufforderung zur Benennung von Gemeinschaftsdelegierten erfolgt zudem in Text- oder Schriftform an den Vorstand der jeweiligen Gemeinschaft.
2.2 Die Einladung der dem Landesverbandstag angehörenden Teilnehmer und Delegierten gemäß Ziff. 1 bis Ziff. 4 erfolgt durch den Landesvorstand in Schriftoder Textform mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter Wahrung einer Frist von mindestens vier Wochen.
Der Landesvorstand ist zur Einberufung eines außerordentlichen Landesverbandstages verpflichtet, wenn er dies mit einfacher Mehrheit beschließt oder ein Viertel der zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres stimmberechtigten Mitgliedschaften des Landesverbandes dies verlangt.
3.1 Die Aufforderung zur Benennung von Gemeinschaftsdelegierten sowie die Aufforderung zur Bewerbung von Einzeldelegierten zu einem außerordentlichen Landesverbandstag wird umgehend nach Vorliegen der Einberufungspflicht gem. Ziff. 5. auf der Webseite und der im Verbandsmagazin erscheinenden Landesseite des Landesverbandes veröffentlicht. Die Aufforderung zur Benennung
von Gemeinschaftsdelegierten erfolgt zudem in Text- oder Schriftform an den Vorstand der jeweiligen Gemeinschaft.3.2 Die Einladung der Teilnehmer und Delegierten gemäß Ziff. 1 bis Ziff. 3 zu einem außerordentlichen Landesverbandstag erfolgt durch den Landesvor- stand in Schrift- oder Textform mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter Wahrung einer Frist von mindestens vier Wochen. Revisoren gemäß Ziff. 4. sind nur dann einzuladen, wenn deren Anwesenheit oder Stellungnahme für die Beschlussfassung zu außerordentlichen Tagesordnungspunkten von Bedeutung ist.
Der Landesverbandstag fasst Beschlüsse mit Drei-Viertel-Mehrheit
4.1 über die Auflösung des Landesverbandes,
4.2 über die Änderung der Satzung des Landesverbandes.
Der Landesverbandstag fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, insbesondere über
5.1 den Bericht des Landesvorstandes und den Geschäftsbericht des Landesverbandes,
5.2 die Jahresabschlüsse der vergangenen Amtsperiode, die Verwendung von Überschüssen oder die Deckung von Verlusten,
5.3 die Genehmigung des vierjährigen Haushaltsplanes und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
5.4 die Entlastung des Landesvorstandes,
5.5 die Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Landesvorstandes,
5.6 die Wahl von zwei Revisor*innen und zwei stellvertretenden Revisor*innen, wobei Wiederwahlen möglich sind,
5.7 die Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen Mitglieder des Landesvorstandes,
5.8 die Genehmigung einer Geschäfts- und Kassenordnung,
5.9 über ggf. sonstige Belange des Landesverbandes.
- Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Anträge hierzu müssen spätestens acht Wochen vor dem Landesverbandstag bei der Geschäftsstelle des Landesverbandes vorgelegt werden. Dringlichkeitsanträge bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung von 2/3 der erschienenen Delegierten. Änderungen der Satzung oder Auflösung des Vereins können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.
- Die in jedem Landesverbandstag gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Versammlungsleiter*in und der/dem Schriftführer*in zu unterzeichnen.
- Der Landesverbandstag ist die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB.
- Jeder ordnungsgemäß einberufene - auch außerordentliche - Landesverbandstag ist beschlussfähig.
Die folgenden Bestimmungen zu § 11 gelten für die dem Landesverband angeschlossenen Gemeinschaften ohne eigene Satzung. Für Gemeinschaften mit eigener Satzung gelten die Bestimmungen der jeweils eigenen Satzung der Gemeinschaft.
Die Organe der Gemeinschaft sind:
A) Der Vorstand,
B) die Mitgliederversammlung.
A) Der Vorstand:
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit der jeweiligen Wahl und dauert an bis zur Neuwahl des Vorstandes. Wiederwahlen sind zulässig.
- Der Vorstand vertritt die Gemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich sowie im Innen- und Außenverhältnis. Die vom Vorstand zu erledigenden Aufgaben richten sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Für Sitzungen, Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstandes gelten folgende Bestimmungen:
3.1 Die Gemeinschaft wird durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten.
3.2 Der Vorstand tagt bei Bedarf und fertigt über Beschlüsse seiner Sitzungen Niederschriften und ggf. Beschlussprotokolle an.
3.3 Der Vorstand kann auch außerhalb von Sitzungen zur Beschlussfassung über einzelne Punkte elektronische Verfahren nutzen (z. B. E-Mail oder Internet- basierte Abstimmungsplattformen etc.). Die mittels elektronischer Verfahren gefassten Beschlüsse sind in das Beschlussprotokoll der jeweils kommenden Sitzung aufzunehmen.
3.4 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Vorstand aus (z. B. durch Rücktritt oder Tod), können die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes für das ausscheidende Vorstandsmitglied ein neues Mitglied durch Beschluss bis zum Ende der laufenden Amtszeit des Vorstandes hinzuwählen.
3.5 Ein nur aus einer Person bestehender Vorstand hat seine Entscheidungen in Schrift- oder Textform zu dokumentieren und diese Entscheidungen der jeweils kommenden Mitgliederversammlung darzulegen.
- Sofern einer Gemeinschaft ein Vorstand fehlt, kann für die Zeit bis zur Behebung dieses Mangels der Landesvorstand die Erledigung der Aufgaben der Gemeinschaft durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.
- Für die Abgabe einer an die Gemeinschaft gerichteten Willenserklärung genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Die Angelegenheiten der Gemeinschaften, die nicht vom Vorstand zu besorgen
sind, werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.
B) Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies beantragen oder ein Viertel der Gemeinschaftsmitglieder dies unter Angabe der Gründe in Schriftoder Textform beim Vorstand beantragen.
- Zu jeder - auch außerordentlichen - Mitgliederversammlung lädt der Vorstand alle Mitglieder mit Bekanntgabe der Tagesordnung in Schrift- oder Textform ein. Zwischen der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Einladungsabsendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
- Jede ordnungsgemäß einberufene - auch außerordentliche - Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse zur Auflösung der Gemeinschaft mit einer Mehrheit von drei Vierteln, zu sonstigen Themen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Versammlungsleitenden und der/dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören unter anderem:
7.1 die Aufstellung von Grundsätzen und Richtlinien für die Arbeit des nächsten Jahres,
7.2 die Wahl des Vorstandes,
7.3 die Wahl der Kassenprüfer/innen und deren Vertreter/innen,
7.4 die Wahl der Delegierten für den Landesverbandstag,
7.5 die Entgegennahme und Genehmigung der Jahresabrechnung sowie des Berichte der Kassenprüfer*innen,
7.6 die Entlastung des Vorstandes.
- Der Vorstand informiert die Geschäftsstelle des Landesverbandes über jede einberufene Versammlung mit Angabe des Termins, der Tageszeit, des Versammlungsortes und der Tagesordnung.
- Der Vorstand übersendet der Geschäftsstelle des Landesverbandes alle Protokolle gemäß § 11 Nr. 6. sowie bis zum 30. Dezember eines jeden Jahres eine aktuelle Mitgliederliste.
- Stellen sich im Landesverband oder einer Gemeinschaft ohne eigene Satzung mehrere Kandidat*innen für ein spezifisches Amt (z. B. als Vorsitzende*r) zur Wahl, entscheidet bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidat*innen für das jeweilige Amt die Stichwahl.
- Sofern sich im Landesverband oder einer Gemeinschaft ohne eigene Satzung für unspezifische Ämter (z. B. als Beisitzer*innen) eine den zu besetzenden Ämtern gleichlautende Anzahl von Kandidat*innen zur Wahl stellen, sind Blockwahlen zulässig.
- Sämtliche Beschlüsse in allen Organen des Landesverbandes und der Gemeinschaften ohne eigene Satzung werden im Rahmen von offenen Abstimmungen (z. B. Handzeichen) gefasst. Geheime Abstimmungen haben dann zu erfolgen, sobald ein oder mehrere stimmberechtigte Organ-Mitglieder dies beantragen.
- An Abstimmungen, die ein Organ-Mitglied betreffen, darf das jeweils betroffene Organ-
Mitglied nicht teilnehmen.
- In allen Gliederungen sind ordnungsgemäße Buch- und Kassenführungen mit jeweils entsprechenden Jahresabschlüssen durchzuführen, die jeweils im folgenden Kalenderjahr durch die gewählten Revisor*innen des Landesverbandes bzw. die gewählten Kassenprüfer*innen der Gemeinschaften zu prüfen sind.
- Fehlt in einer Gemeinschaft ohne eigene Satzung ein*e Kassenprüfer*in, hat der Vorstand die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung gegenüber der Mitgliederversammlung zu vertreten.
- Bekanntmachungen des Landesverbandes werden in erster Linie auf der Website des Landesverbandes (www.wohneigentum.de/rheinland-pfalz) veröffentlicht.
- Darüber hinaus können Bekanntmachungen auch im Verbandsmagazin, durch Pressemitteilungen, oder in besonderen Fällen durch Rundschreiben oder Rundmails erfolgen.
1. Hat der Landesverbandstag die Auflösung des Landesverbandes mit der erforderlichen Drei-Viertel-Mehrheit beschlossen, erfolgt die Liquidation nach den Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.
2. Bei Auflösung des Landesverbandes fällt sein Vermögen an den Bundesverband, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in Rheinland-Pfalz zu verwenden hat.
- Die Satzung tritt in Ihrer jeweiligen Fassung nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Der Landesvorstand ist berechtigt, Korrekturen vorzunehmen, soweit sie bei der Anmeldung einer Satzungsänderung vom Amtsgericht verlangt werden und die Korrekturen dem Beschluss des Landesverbandstages sinngemäß nicht entgegenstehen.