- Der Verein trägt den Namen "Verband Wohneigentum Hessen e.V." und hat seinen Sitz in Oberursel/Taunus.
- Der Verband Wohneigentum Hessen e.V. ist als Landesverband Mitglied im Verband Wohneigentum e.V. (Bundesverband), mit Sitz in Bonn.
- In geeigneten Fällen kann für die Bezeichnung des Vereins auch die Kurzform "Verband Wohneigentum" verwandt werden.
- Der Verband Wohneigentum ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. eingetragen.
Satzung
Verband Wohneigentum Hessen e.V. und seiner Untergliederungen
Fassung vom 15.11.2025
Satzung Verband Wohneigentum Hessen e.V.
A. Satzung Verband Wohneigentum Hessen e.V.
- Der Verband Wohneigentum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Verbands Wohneigentum ist die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz. Dieser Zweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, indem der Verband Wohneigentum Verbraucherinteressen von insbesondere selbstnutzenden Wohneigentümern, privaten Bauherren und an Wohnimmobilien Interessierten wahrnimmt.
Weiterer Zweck des Verbands Wohneigentum ist die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung der Familien bei der Schaffung eines familiengerechten, gesunden und ökologisch wie ökonomisch nachhaltigen Lebensraumes für jedermann. - Der Verband Wohneigentum ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Verband Wohneigentum dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verband Wohneigentum fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Abweichend von Abs. 5 kann der Verband Wohneigentum an seine Vorstandsmitglieder Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen zahlen. Bei Gewährung sind die Bestimmungen nach den jeweils geltenden Gesetzen bzw. Verordnungen zu beachten.
- Der Verband Wohneigentum fördert den Verbraucher- und Familienschutz bezüglich des Baus, Erwerbs und Erhalts des Wohneigentums in ideeller Weise und setzt sich gegenüber Gesetzgebern, Behörden und Wirtschaft für die Verbraucherrechte und -Interessen ein. Der Verband Wohneigentum informiert und berät in seiner Verbraucher- und Familienschutzfunktion unabhängig und marktneutral.
- Der Verband Wohneigentum verfolgt diesen Zweck ideell, insbesondere durch
a) Information der Öffentlichkeit – unter anderem bezüglich rechtlicher, wirtschaftlicher, wohnungs- und verbraucherpolitischer sowie bautechnischer und gartenpflegerischer Themen;
b) Förderung seiner Mitgliedsorganisationen und deren Mitglieder in ihrer Tätigkeit zugunsten der Verbraucher bezüglich des Erwerbs und Erhalts von Wohneigentum;
c) Erarbeitung siedlungs- und wohnungspolitischer Grundsätze, die der Schaffung einer menschengerechten Umwelt, der Stärkung familiärer und nachbarschaftlicher Verbundenheit, der Integration, insbesondere von Bürgern mit Migrationshintergrund, der Förderung von Gemeinschaft und Gemeinsinn in Gebieten mit Wohneigentum dienen und ökologische sowie ökonomische Nachhaltigkeit des Wohneigentums anstreben;
d) Vertretung seiner siedlungs- und wohnungspolitischen Zielsetzung gegenüber Behörden, Verwaltungen und Organisationen sowie den Medien;
e) Unterstützung und Beratung seiner Mitgliedsorganisationen und deren Mitglieder in ihrer mitverantwortlichen Tätigkeit im sozialen, gemeindlichen und kulturellen Bereich. - Zu den Aufgaben des Verband Wohneigentum zählen im Einzelnen,
a) in allen Fragen der Nutzung des Wohn- und Garteneigentums seine Mitgliedsorganisationen und deren Mitglieder durch eigene periodische und sonstige Publikationen und Veranstaltungen zu informieren und fachlich zu beraten;
b) die auf das Wohn- und Garteneigentum bezogene Verbraucher- und Familienberatung sowie Interessenvertretung von Erwerbern, Eigentümern und Familien – ggf. auch im Einzelfall – mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes wahrzunehmen;
c) auf die Gestaltung und Nutzung des Gartens als naturverbundenen Erholungsraum für die Familie und auf die Erhaltung der Artenvielfalt von Flora und Fauna hinzuwirken;
d) für die Umsetzung ökologischer Gesichtspunkte und die Verwendung umweltfreundlicher bzw. umweltverträglicher Stoffe beim Bau und der Instandhaltung von Gebäuden und der Gartennutzung einzutreten;
e) den Gedanken der Selbsthilfe in jeder Form zu fördern;
f) auf die Beteiligung und aktive Mitarbeit der Jugend in den Mitgliedsorganisationen und ihren Gliederungen hinzuwirken;
g) auf den Gebieten des Verbandsgegenstandes Wettbewerbe und Forschungsaufträge durchzuführen. - Der Verband Wohneigentum ist demokratisch verfasst; er ist neutral sowie parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleichgerichteter Zielsetzung.
- a) Der Verband bekennt sich zu einer paritätischen Teilhabe von Frauen und Männern in allen Organen. Ziel ist eine möglichst ausgewogene Geschlechterverteilung.
b) Der Verband unterstützt aktiv die Beteiligung von Frauen an der Vereinsarbeit und an Führungspositionen. Dazu zählen insbesondere die gezielte Ansprache, Ermutigung und Einbindung geeigneter Kandidatinnen.
c) Bei Wahlen und Nachbesetzungen soll – soweit ausreichend Bewerbungen vorliegen – auf eine geschlechtergerechte Zusammensetzung des Vorstands hingewirkt werden.
d) Können einzelne Positionen mangels Bewerbungen eines Geschlechts nicht paritätisch besetzt werden, bleibt der Vorstand dennoch vollständig besetzbar. Sobald sich zusätzliche Kandidatinnen oder Kandidaten zur Verfügung stellen, kann der Vorstand eine Nachwahl beschließen.
e) Der Vorstand berichtet in der Mitgliederversammlung über die Entwicklung der Geschlechterverteilung und über Maßnahmen zur Förderung der gleichberechtigten Beteiligung.
- Der Verband Wohneigentum hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
a) Die ordentliche Mitgliedschaft können Inhaber und am Erwerb von selbst genutztem Wohneigen-
tum Interessierte erlangen sowie alle Personen, die die Ziele und Aufgaben des Verband Wohn-
eigentum durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.
b) Gehört das Wohneigentum mehreren Personen, sind diese gemeinschaftlich Mitglied.
c) Je Mitgliedschaft hat nur eine Person das aktive und passive Wahlrecht.
d) Förderndes Mitglied kann jede Vereinigung, Institution oder Körperschaft werden, die die Aufgaben und Ziele des Verband Wohneigentum unterstützen will. Die Satzungen der Vereine und Vereinigungen dürfen der Satzung des Verband Wohneigentum nicht entgegenstehen. Satzungsänderungen sind dem Verband Wohneigentum unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Das Fördermitglied hat keinen Anspruch auf Leistungen. - Der Aufnahmeantrag kann in Textform per Post, Fax, Email oder in sonstiger Weise, sofern der Kommunikationsweg durch den Verband Wohneigentum eröffnet ist, zugehen. Die Mitgliederdaten werden vom Verband Wohneigentum und gegebenenfalls von dessen Untergliederungen elektronisch gespeichert und entsprechend den jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen verwendet.
- Die Aufnahme kann zum jeweils 1. eines Monats im Kalenderjahr erfolgen. Mit dem Beitrittsantrag erkennt das Mitglied die Satzung sowie die Beschlüsse des Verbandes als bindend an. Die Satzung kann auf der Internetseite des Verband Wohneigentum eingesehen und runtergeladen werden. Das in den Verband Wohneigentum aufgenommene Mitglied erhält zum Nachweis seiner Mitgliedschaft einen Mitgliedsausweis und die Satzung.
- Die Aufnahme in Gemeinschaften erfolgt durch deren Vorstand, der über die Annahme oder Ablehnung des Antrags entscheidet. Die Aufnahme in die Gemeinschaft begründet die Mitgliedschaft im Verband, dem die erfolgte Aufnahme unverzüglich zu melden ist. Bei Aufnahmeanträgen, die dem Verband direkt (z.B. per Post, Fax, Internet oder in sonstiger Weise) zugehen und bei denen die Aufnahme in eine örtlich zuständige oder nahe gelegene Gemeinschaft möglich ist und vom Bewerber beantragt wird, ordnet der Verband die Mitgliedschaft - vorbehaltlich der Zustimmung durch ein Vorstandsmitglied der Gemeinschaft – der aufnehmenden Gemeinschaft zu. Erteilt die Gemeinschaft die Zustimmung nicht, wird der Verband entsprechend der Regelung in Absatz 6 verfahren. Ist eine Aufnahme des Bewerbers in eine Gemeinschaft nicht möglich oder vom Erwerber nicht gewünscht und/oder geht der Aufnahmeantrag des Bewerbers dem Verband direkt zu, entscheidet der Verband über die Annahme oder Ablehnung des Aufnahmeantrags. Bei Auflösung der Gemeinschaft wird die Mitgliedschaft als Einzelmitgliedschaft fortgeführt.
- Verstirbt der Antragsteller wird die Mitgliedschaft vom überlebenden Ehegatten fortgeführt. Eine Umschreibung auf ein anderes Familienmitglied gilt als Neuaufnahme.
- Natürliche Personen können auch außerhalb der Gemeinschaften Einzelmitglieder werden. Sie werden von der Verbandsgeschäftsstelle direkt betreut.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme, eine Übertragung des Stimmrechts ist zulässig auf den Ehegatten oder eine gesetzlich gleichgestellte Person. Die Übertragung bedarf der Schriftform.
- Für besondere Verdienste im Interesse des Verbandes können durch Beschluss des Landesverbandsvorstandes Ehrenmitglieder ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft löst keine Ansprüche gegen den Landesverband aus.
- Einzelmitglieder werden von der Verbandsgeschäftsstelle direkt betreut.
- Die Vorstandsaufgaben übernimmt der geschäftsführende Vorstand des Verbandes.
- Der geschäftsführende Landesvorstand lädt die Einzelmitglieder eines jeden Bezirkes mindestens alle zwei Jahre zu einer Mitgliederversammlung ein.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung der Einzelmitglieder erfolgt unter Angabe der Tagesordnung in den Miteilungen aus Hessen der Verbandszeitschrift „Familienheim und Garten“ und soweit vorhanden per E-Mail mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen. Eine Teilnahmeberechtigung besteht nur nach rechtzeitiger schriftlicher Anmeldung, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Verbandsgeschäftsstelle zugegangen sein muss. In der Einladung ist auf die Anmeldung und die Anmeldefrist ausdrücklich hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung der Einzelmitglieder wählt die Delegierten und deren Vertreter für den Landesverbandstag. Die Mitgliederversammlung entsendet pro angefangene 500 Mitglieder je einen Delegierten zum Landesverbandstag.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss und Tod.
- Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, frühestens jedoch zum Ende des auf das Jahr des Eintritts folgenden Jahres. Die Austrittserklärung muss mindestens drei Monate vor Schluss des Kalenderjahres schriftlich (in Schrift- und/oder Textform) dem Landesverband zugegangen sein.
- a) Der Ausschluss kann erfolgen,
aa) wenn das Mitglied mehr als drei Monate mit seinen monatlichen Beiträgen im Rückstand ist und mindestens eine schriftliche Aufforderung ergangen ist und innerhalb einer festgesetzten Frist seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedbeitrages bis zum Ende des Kalenderjahres bleibt bestehen.
ab) wenn das Mitglied seine Pflichten schuldhaft verletzt.
b) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Landesverbandes mit einfacher Mehrheit.
c) Dem betroffenen Mitglied und dem Vorstand der jeweiligen Gliederung ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
d) Ist der Ausschluss beschlossen worden, so steht dem betroffenen Mitglied das Recht der Berufung an den Landesverbandstag zu. Dessen Entscheidung ist bindend.
e) Der Ausschluss wird wirksam
ea) einen Monat nach Zugang der Entscheidung des Vorstandes des Landesverbandes, wenn das betroffene Mitglied innerhalb dieser Frist keine Berufung an den Landesverbandstag einlegt;
eb) bei einer Entscheidung des Landesverbandstages zu dem Zeitpunkt, in dem der Versammlungsleiter des Landesverbandstages das Ergebnis der Beschlussfassung feststellt.
- Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung des Verband Wohneigentum im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen und alle Einrichtungen des Verband Wohneigentum zu nutzen.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht
a) die Satzung und die in deren Rahmen gefassten Beschlüsse zu befolgen,
b) die Bestrebungen des Verband Wohneigentum zu fördern,
c) dem Verband Wohneigentum die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben,
d) dem Verband Wohneigentum Erfahrungen und Erkenntnisse mitzuteilen, die für die Gesamtheit der Mitglieder von Bedeutung sein können,
e) die Mitgliedsbeiträge zu leisten und sonstige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. - Die Mitglieder haben das Recht auf vertrauliche Behandlung von Angaben und Informationen aus dem privaten Bereich und das Recht der Versagung von deren Weitergabe und Veröffentlichung.
- Die Höhe des Beitrages wird durch den Landesverbandstag festgesetzt. Er ist im Voraus zu entrichten.
- Der Vorstand des Landesverbandes kann auf Antrag fällige Beiträge stunden und im Falle einer unverschuldeten Notlage des Mitgliedes auch rückständige Beitragsraten erlassen.
- Änderungen im Mitgliederbestand der Gemeinschaften sind unverzüglich an den Landesverband zu melden.
- Eine Beitragserstattung bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt grundsätzlich nicht. Dies gilt auch im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod des Mitglieds. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht – auch nicht anteilig – erstattet.
- Die Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verband ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der fälligen Beiträge zu erteilen. Durch Rückbuchungen entstehende Kosten trägt das Mitglied
- Gliederungen des Landesverbandes sind die Gemeinschaften. Sie sind keine Organe des Landesverbandes und können diesen nicht rechtsgeschäftlich verpflichten. Die Gemeinschaften können selbständige oder unselbständige Untergliederungen sein. Soweit sie selbständige Untergliederungen sind, können sie sich eigene Satzungen geben. Die Satzungen dürfen der Satzung des Verband Wohneigentum nicht widersprechen. Die Gründung, Änderung und Auflösung einer unselbständigen Untergliederung entscheidet der Vorstand des Landesverbandes.
- Der Landesverband ist aufgeteilt in Bezirke, die den Verwaltungsbezirken in Hessen entsprechen (Regierungsbezirke Kassel, Gießen und Darmstadt).
- Die Organe des Landesverbandes sind:
a) der Landesverbandstag
b) der Landesverbandsvorstand des
c) die Bezirksversammlungen - In die Organe können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.
- Jedes der Organe ist selbst für die Beschlüsse über die Aufstellung oder Änderung seiner eigenen Geschäftsordnung zuständig.
- Den Mitgliedern der Vereinsorgane dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben jedoch nach Maßgabe eines entsprechenden Organbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen sowie auf Zahlung einer angemessenen Pauschale als Entschädigung für Zeitaufwand und Arbeitseinsatz.
- Der Landesverbandstag ist die Mitgliederversammlung im Sinne von § 32 des BGB.
- Der Landesverbandstag besteht aus dem Landesverbandsvorstand, und den Delegierten, die in den Bezirksversammlungen sowie der Mitgliederversammlung der Einzelmitglieder nach der Zahl der Mitglieder in den Bezirken zu wählen sind.
- Er tritt auf Einladung der ersten Vorsitzenden des Landesverbandes, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, alle zwei Jahre zusammen. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vorher schriftlich (in Schrift- und/oder Textform) Post erfolgen. Er ist auch einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
- Der Landesverbandstag ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder form- und fristgerecht geladen und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind.
- Stimmberechtigt sind:
a) der Landesverbandsvorstand
b) die Delegierten - Der Landesverbandstag beschließt über:
a) eine Geschäftsordnung für den Landesverbandstag
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl der ersten Vorsitzenden, der zweiten Vorsitzenden, der Beisitzer und der Revisoren.
d) den zweijährigen Haushaltsplan
e) Anträge des Vorstandes, der Bezirksversammlung sowie der Mitgliederversammlung der Einzelmitglieder
f) Satzungsänderungen mit 3/4 Mehrheitsbeschluss der stimmberechtigten Mitglieder
g) die Höhe des Beitrages
h) Auflösung des Verbandes mit 3/4 Mehrheitsbeschluss der stimmberechtigten Mitglieder - Die Anträge müssen mindestens acht Wochen vorher bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Verspätet eingegangene Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten nachträglich behandelt werden.
- Zum Landesverbandstag ist ein Geschäftsbericht vorzulegen.
1. Der Vorstand des Landesverbandes besteht aus
a) zwei ersten Vorsitzenden,
d) zwei zweiten Vorsitzenden,
e) bis zu zehn Beisitzern.
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus den ersten Vorsitzenden und den zweiten Vorsit-
zenden. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der vorgenannten Vorstands-
mitglieder gemeinsam vertreten.
3. Die Wahlzeit beträgt vier Jahre und endet erst mit der Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, hat der Vorstand das Recht, sich selbst zu ergänzen.
Dies bedarf der Zustimmung des Landesverbandstages in seiner nächsten Sitzung, sofern die Ein-
berufung eines außerordentlichen Verbandstages nicht geboten ist. Die Entscheidungen, bei denen
das ergänzte Mitglied, bis zur Entscheidung des Landesverbandstages, mitgewirkt hat, behalten auch
dann ihre Gültigkeit, wenn der Landesverbandstag der Ergänzung nicht zustimmt.
5. Der Vorstand des Landesverbandes ist zu allen wichtigen Verbandsangelegenheiten einzuberufen;
er fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter einlädt. Die
Einladung muss schriftlich (in Schrift- und/oder Textform) zwei Wochen vorher erfolgen; die Bera-
tungspunkte sind bekannt zu geben.
6. Der Vorstand des Landesverbandes ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
7. Der Vorstand des Landesverbandes führt die Beschlüsse des Landesverbandstages durch.
8. Es dürfen nur Mitglieder in den Vorstand gewählt werden, die am Wahltag das 75. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben.
- Die Bezirksversammlungen bestehen aus den Delegierten der Gemeinschaften. Auf je angefangene 50 Mitglieder kommt ein Delegierter.
- Die Bezirksversammlungen sind auf schriftliche Einladung (in Schrift- und oder Textform) des geschäftsführenden Landesvorstandes mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
- Die Bezirksversammlungen sind beschlussfähig, wenn die Delegierten form- und fristgerecht geladen sind.
- Die Bezirksversammlungen wählen die Delegierten zum Landesverbandstag. Auf je angefangene 500 Mitglieder entfällt ein Delegierter.
- Für die Beratung von Fachfragen wird ein Beirat gebildet. Der Beirat soll den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben beraten und unterstützen.
- Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten und Vertretern von Behörden oder juristischen Personen, die auf den Gebieten des Verbandsgegenstandes (§ 3 der Satzung) und insbesondere in den Bereichen des Baus und Erwerbs von selbstgenutztem Wohneigentum, seiner Förderung, Bewirtschaftung, der Sicherung des Erhalts sowie der Gestaltung und Nutzung des Gartens besondere Sachkunde aufweisen und aktiv tätig sind. Zur Beratung einzelner Fragen können aus seiner Mitte Ausschüsse gebildet werden. Zu den Arbeiten des Beirats und seiner Ausschüsse können auch andere geeignete Persönlichkeiten als sachverständige hinzugezogen werden.
- Die Mitglieder des Beirats werden von den Landesvorsitzenden mit Einwilligung des Vorstands auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Berufungszeit wird den Wahlperioden des Hessischen Landtags angepasst. Wird ein Mitglied nachberufen, gilt dies für die laufende Amtszeit.
- Die Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse werden vom Landesvorsitzenden nach Bedarf einberufen.
Zur Durchführung der laufenden Arbeiten kann der Vorstand einen besoldeten Geschäftsführer und sonstige besoldete Angestellte bestellen, sofern die finanzielle Situation dies zulässt. Angestellte des Verbandes können nicht in den Vorstand und nicht als Delegierte gewählt werden. Der Geschäftsführer leitet die Geschäfte des Landesverbandes nach den Beschlüssen des Vorstandes und ist diesem gegenüber für die sorgfältige Geschäftsführung verantwortlich. Er leitet die Geschäftsstelle und nimmt an den Sitzungen des Landesverbandes mit beratender Stimme teil. Näheres ist in der Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle geregelt.
- Der Landesverbandstag wählt zwei Revisoren und einen Ersatzrevisor. Diese gehören nicht dem Vorstand an. Die Wahlzeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist einmal zulässig.
- Die Aufgaben und Qualifikationen der Revisoren werden in einer Prüfungsordnung festgelegt, die vom Landesverbandstag zu beschließen ist.
- Die Beschlüsse in den Versammlungen der Landesverbandsorgane und ihrer Gliederungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, Revisoren und Delegierte erfolgt grundsätzlich offen. Bei mehreren Vorschlägen oder auf Antrag ist geheime Wahl durchzuführen. Es entscheidet die relative Mehrheit, bei Stimmengleichheit das Los; Wiederwahl ist zulässig.
- In allen Verbandsorganen können nur solche Personen Funktionen ausüben, welche die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Die Wahrnehmung aller Funktionen erfolgt ehrenamtlich.
- Über alle Versammlungen und Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, aus denen die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich werden. Sie sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben und aufzubewahren. Der Landesverband sendet Abschriften der Niederschriften
a) von Landesverbandsvorstandssitzungen an die Vorstandsmitglieder,
b) vom Landesverbandstag an den Vorstand und an die Delegierten. - Innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme kann der Landesverbandsvorstand Beschlüsse der Gemeinschaften durch schriftliche (in Schrift- und/oder Textform) Mitteilungen an den Vorsitzenden der abstimmenden Versammlung beanstanden, wenn sie der Satzung zuwiderlaufen oder ihre Durchführung die Belange des Verband Wohneigentum schädigen.
- Gegen die Beanstandung ist innerhalb eines Monats die Beschwerde an den Landesverbandstag, zulässig.
- Bis zur Entscheidung über Beschwerde oder Einspruch darf ein beanstandeter Beschluss nicht ausgeführt werden. Dies gilt auch für Wahlen.
- Die Organe (Landesverbandstag, Vorstand, Bezirksversammlungen) können auch im schriftlichen Verfahren, per Telefon- oder per Videokonferenz Beschlüsse fassen und Wahlen durchführen, wenn sämtlichen Mitgliedern des betreffenden Organs der Beschlussvorschlag durch den Landesvorsitzenden schriftlich (in Schrift- und/oder Textform) mitgeteilt wird und kein Mitglied des betreffenden Organs diesem Verfahren widerspricht.
Ein Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Absendung des Beschlussvorschlages in der Geschäftsstelle eingegangen sein. Soweit von einzelnen Mitgliedern der betroffenen Organe innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme eingeht, wird eine Zustimmung sowohl zur Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren als auch zu dem Beschlussvorschlag angenommen. Wird die Versammlung und Beschlussfassung per Telefon- oder Videokonferenz oder hybrid durchgeführt, findet eine Beschlussfassung oder Wahl mittels geeigneter technischer Möglichkeiten statt.
Soweit Mitglieder der betreffenden Organe auf Widerspruch gegen ein Verfahren ohne ausschließliche Präsenzversammlung durch Fristablauf oder schriftlich verzichten oder – im schriftlichen Verfahren – ohne Erhebung eines Widerspruches zu dem Beschlussvorschlag Stellung genommen haben, ist eine nachträgliche Widerspruchserhebung ausgeschlossen. Schriftlichkeit ist auch bei Versand per E-Mail oder Online-Datenaustausch (z.B. über Cloud, Geschlossenen Bereich der Website des Landesverbands o.ä.) gewahrt.
- Für jedes Verbandsjahr sind vom Landesverbandsvorstand ein Geschäftsbericht, ein Jahresabschluss, eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie ein Haushaltsplan aufzustellen.
- Der Geschäftsbericht, der Jahresabschluss und die Gewinn- und Verlustrechnung sind vom Landesverbandstag zu beschließen.
- Für satzungsrechtliche Verbindlichkeiten haftet das Verbandsvermögen.
- Die Haftung der Mitglieder erstreckt sich auf die durch die Satzung festgesetzten Mitgliedsbeiträge.
- Vorstandsmitglieder haften dem Verband Wohneigentum gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mit einer angemessenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit versichert.
- Aus Rechtsgeschäften der Gemeinschaften und Regionalverbänden haftet der Verband nur, wenn er den Rechtsgeschäften vorher schriftlich zugestimmt hat.
- Der Verband Wohneigentum arbeitet mit dem zuständigen Hessischen Ministerium, in dessen Ressortverantwortung der Wohnungsbau fällt, eng zusammen, um in der politischen Willensbildung mitzuwirken und um Fördermittelmöglichkeiten auf Landes- und Bundesebene sowie europäische Förderprogramme zu nutzen.
- Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in der Verbandszeitschrift des Verband Wohneigentum e.V., durch Rundschreiben (auch in elektronischer Form), im Internet und sonstigen elektronischen Medien.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Vertreter durch Beschluss eines Landesverbandstages erfolgen, zu dem unter Angabe der Änderungsanträge fristgerecht eingeladen sein muss.
- Änderungsanträge zur Satzung müssen spätestens acht Wochen vor dem Landesverbandstag den Mitgliedern des Landesvorstandes vorliegen.
- Beschlossene Änderungen der Satzung treten mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Bekanntgabe von Satzungsänderungen an die Mitglieder erfolgt durch Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift.
- Der Verband Wohneigentum kann nur durch Beschluss des Landesverbandstages, zu dem unter
Angabe des Auflösungsantrages eingeladen sein muss, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten aufgelöst werden. - Sofern der Landesverbandstag gemäß § 10, Abs.4 nicht beschlussfähig sein sollte, ist er nach frühestens acht Wochen und spätestens innerhalb von zwölf Wochen noch einmal unter Angabe des Auflösungsantrages einzuberufen. Der erneut einerufene Landesverbandstag ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Stimmberechtigten beschlussfähig.
- Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation nach den Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Verband Wohneigentum oder bei Wegfall steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den Verband Wohneigentum e.V., der es für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecken zu verwenden hat.
B. Satzung der Gemeinschaften des Verband Wohneigentum Hessen e.V.
- Die Gemeinschaft führt in ihrem Namen den Untertitel "... im Verband Wohneigentum Hessen e.V.", und bestimmt mit einfacher Mehrheit ihren Namen und den Sitz.
- Gemeinschaften, die sich als Verein im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eintragen lassen oder eine eigene Satzung verabschieden, dürfen sich nur eine Satzung geben, die dieser Satzung entspricht und die die Bestimmungen für die Gemeinnützigkeit enthält. Bestehende Satzungen sind entsprechend dieser Bestimmung zu ändern. Die Satzung ist vor der Eintragung dem Landesverband zur Genehmigung vorzulegen.
- Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Die Gemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Gemeinschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaft.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Gemeinschaft dient dem Gemeinwohl, indem sie sich in jeder zweckdienlichen Weise für die Förderung der Gründung, Sicherung, und Erhaltung von Familienheimen in jeder Rechtsform, insbesondere auch in Form von Kleinsiedlungen, Eigenheimen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbssiedlungen einsetzt. Ihre Tätigkeit ist darauf gerichtet, diese Ziele auch für die Allgemeinheit auf diesem Gebiet selbstlos zu fördern. Das Ziel aller Betätigungen ist die Förderung der Familie durch Unterstützung bei der Schaf-
fung eines familiengerechten und gesunden Lebensraumes für jedermann.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
a) durch die Hebung des Gemeinschaftssinnes und des Gedankens der Selbsthilfe, indem eine gute Nachbarschaft gepflegt und aktive Nachbarschaftshilfe geleistet wird,
b) die Erziehung der Jugend im Sinne des Siedlungsgedankens zur Naturverbundenheit,
c) das Hinwirken auf die öffentliche Bereitstellung von Bauland für Familienheime,
d) eine auf das Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucherberatung der Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes,
e) die fachliche Beratung der Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer bei der Anlage und Pflege von Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes,
f) die Mitwirkung beim Wettbewerb um die beste Kleinsiedlung,
g) die Unterstützung hilfsbedürftiger Nachbarn im Haus und Garten,
h) die Zusammenfassung aller Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer unter Ausschluss jeglicher parteipolitischen und konfessionellen Zielsetzungen bei partnerschaftlicher Mitwirkung von Männern und Frauen.
Die ordentliche Mitgliedschaft können Inhaber und am Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum Interessierte erlangen sowie alle Personen, die die Ziele und Aufgaben des Verband Wohneigentum durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen. Mitglieder der Gemeinschaft sind die für den Bereich der Gemeinschaft beim Landesverband gemeldeten Mitglieder.
- Die Gemeinschaft umfasst die Mitglieder eines Ortes, einer Siedlung oder eines Teiles einer Siedlung.
- Die Gemeinschaft soll nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes als besonderer Rechtsträger gestattet werden.
- Die Gemeinschaft berät und beschließt in Gemeinschaftsversammlungen über Gemeinschaftsangelegenheiten in ihrem Bereich nach Maßgabe dieser Satzung. Es ist jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung durchzuführen.
a) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder form- und fristgerecht geladen sind.
b) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren einen Vorstand der Gemeinschaft, der mindestens aus zwei Personen besteht. Die Mitgliederversammlung wählt aus den ordentlichen Mitgliedern die Delegierten zu der jeweiligen Bezirksversammlung. - Die Mitgliederversammlung wählt für drei Jahre zwei Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer. Diese gehören nicht dem Vorstand an. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger aus.
- Die Einladung zur Versammlung erfolgt schriftlich (in Schrift- und/oder Textform) oder durch Aushang mit Frist von einer Woche. Hiervon ist der Vorstand des Landesverbandes zu unterrichten.
- Eine Versammlung einer Gemeinschaft ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn der Vorstand des Landesverbandes, des Regionalverbandes oder ein Fünftel der Mitglieder der Gemeinschaft schriftlich unter Angaben von Gründen dies verlangt.
- Die in der Satzung des Landesverbandes enthaltenen Bestimmungen sind, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht, entsprechend anzuwenden.
- Wenn durch vorzeitiges Ausscheiden der Vorstandsmitglieder die Mindestzahl von zwei Vorstandsmitgliedern nicht mehr vorhanden ist, sind für den Rest der Amtszeit Ergänzungswahlen durchzuführen.
- Sind sämtliche Vorstandsmitglieder ausgeschieden oder wird die Mitgliederversammlung nicht satzungsgemäß durchgeführt, kann der Landesverbandsvorstand eine Mitgliederversammlung einberufen und die Wahl eines Vorstandes für den Rest der Wahlperiode veranlassen. Solange die Vorstandsämter der Gemeinschaft nicht besetzt sind, kann der Landesverbandsvorstand mit der vorläufigen Wahrnehmung geeignete Mitglieder durch schriftliche Bestellung beauftragen. In diesem Fall sind die Mitglieder zu informieren.
Über alle Versammlungen und Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, aus denen die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sind. Sie sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben und aufzubewahren.
Abschriften von Niederschriften der Mitgliederversammlungen sind an den Landesverband zu senden.
Die Gemeinschaft kann zu dem vom Landesverbandstag festgesetzten Beitrag einen Zuschlag erheben. Der Zuschlag dient zur Deckung der Kosten für die Gemeinschaftsarbeit.
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten. Satzungsänderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesverbandsvorstandes.
Die Gemeinschaften haften grundsätzlich selbst für ihre Verbindlichkeiten, außer wenn der Landesverband dem Rechtsgeschäft vorher schriftlich zugestimmt hat.
Bei Auflösung der Gemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gemeinschaft an den Verband Wohneigentum Hessen e.V., der es für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.