Satzung

  1. Der Verein trägt den Namen „Verband Wohneigentum Bremen e.V.“. Er wird im
    Folgenden „Landesverband“ genannt.
  2. Der Landesverband ist Mitglied des Verbands Wohneigentum e. V. mit Sitz in Bonn.
  3. Der Landesverband hat seinen Sitz in Bremerhaven. Er ist in das Vereinsregister
    eingetragen.
  1. Der Landesverband mit Sitz in Bremerhaven verfolgt ausschließlich und unmittelbar
    gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
    Abgabenordnung.
    Zweck des Landesverbands ist die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz.
    Dieser Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht,
    indem der Landesverband Verbraucherinteressen von selbstnutzenden Wohneigentümern,
    privaten Bauherren und an Wohnimmobilien interessierten Käufern
    wahrnimmt.
    Ferner wird der Satzungszweck verwirklicht insbesondere durch Unterstützung der
    Familien bei Schaffung eines familiengerechten und ökologisch wie ökonomisch
    nachhaltigen Lebensraumes für jedermann.
  2. Der Landesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke.
  3. Mittel des Landesverbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
    werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Landesverbands;
    § 58 Nr. 2 AO bleibt davon unberührt.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbands fremd
    sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter
    Zwecke fällt das Vermögen des Landesverbands an den Verband Wohneigentum
    e. V. in Bonn, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
    Zwecke zu verwenden hat.
  1. Der Landesverband fördert den Verbraucherschutz bezüglich des Baus, Erwerbs und
    Erhalts des selbstgenutzten Wohneigentums in ideeller Weise und setzt sich gegenüber
    Gesetzgeber, Behörden und Wirtschaft für die Verbraucherrechte und -interessen
    ein.
    Durch Stärkung des Verbrauchers sollen insbesondere die Familien bei Schaffung
    eines familiengerechten und ökologisch wie ökonomisch nachhaltigen Lebensraumes
    für jedermann unterstützt werden.
  2. Der Landesverband informiert und berät in seiner Verbraucherschutzfunktion unabhängig
    und marktneutral.
  3. Der Landesverband verfolgt diesen Zweck ideell insbesondere durch
    a) Information der Öffentlichkeit unter anderem bezüglich rechtlicher, wirtschaftlicher,
    wohnungs- und verbraucherpolitischer sowie bautechnischer und gartenpflegerischer
    Themen;
    b) Förderung seiner Mitgliedsorganisationen und deren Mitglieder in ihrer Tätigkeit
    zugunsten der Verbraucher bezüglich des Erwerbs und Erhalts von selbstgenutztem
    Wohneigentum;
    c) Erarbeiten siedlungs- und wohnungspolitischer Grundsätze, die der Schaffung
    einer menschengerechten Umwelt, der Stärkung familiärer und nachbarschaftlicher
    Verbundenheit, der Förderung von Gemeinschaft und Gemeinsinn in Gebieten
    mit selbstgenutztem Wohneigentum dienen und ökologische sowie ökonomische
    Nachhaltigkeit des selbstgenutzten Wohneigentums anstreben;
    d) Vertretung seiner siedlungs- und wohnungspolitischen Zielsetzung gegenüber
    Behörden, Verwaltungen und Organisationen sowie den Medien;
    e) Unterstützung und Beratung seiner Mitgliedsorganisationen und deren Mitglieder
    in ihrer mitverantwortlichen Tätigkeit im sozialen, gemeindlichen und kulturellen
    Bereich.
  4. Zu den Aufgaben des Landesverbands zählen im Einzelnen,
    a) auf den Gebieten der Landesverbandsarbeit, sowie seiner sonstigen Aufgaben,
    Wettbewerbe durchzuführen;
    b) in allen Fragen der Nutzung des Wohn- und Garteneigentums seine Mitgliedsorganisationen
    und deren Mitglieder durch eigene periodische und sonstige
    Publikationen zu informieren und fachlich zu beraten;
    c) auf die Gestaltung und Nutzung des Gartens als naturverbundenen Erholungsraum
    für die Familie und auf die Erhaltung der Artenvielfalt von Flora und Fauna
    hinzuwirken;
    d) für die Umsetzung ökologischer Gesichtspunkte und die Verwendung umweltfreundlicher
    bzw. umweltverträglicher Stoffe beim Bau und der Instandhaltung
    von Gebäuden und der Gartennutzung einzutreten;
    e) den Gedanken der Selbsthilfe in jeder Form zu fördern;
    f) auf die Beteiligung und aktive Mitarbeit der Jugend und der Frauen in den Mitgliedsorganisationen
    und ihren Gliederungen hinzuwirken.
    Der Landesverband fördert diesen Zweck in erster Linie als Dachverband der in ihm zusammen
    geschlossenen Gemeinschaften.
  5. Der Landesverband ist demokratisch verfasst; er ist parteipolitisch und konfessionell
    unabhängig. Er ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit Organisationen und
    Institutionen gleichgerichteter Zielsetzung.

Dem Landesverband können ordentliche und fördernde Mitglieder beitreten.
 

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft können Inhaber und am Erwerb von selbstgenutztem
    Wohneigentum Interessierte erlangen sowie alle Personen, die die Ziele und Aufgaben
    des Landesverbands durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.
    Gehört ein Wohneigentum mehreren Personen, können diese gemeinschaftlich
    Mitglied sein. Je Mitgliedschaft hat nur eine Person das aktive Wahlrecht. Eine
    Übertragung des Stimmrechts ist zulässig auf den Ehemann oder gesetzlich
    gleichgestellte Personen. Die Übertragung bedarf der Schriftform.
  2. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich per E-Mail, per Post oder sonstige Weise an den
    geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliederdaten
    werden vom Landesverband und gegebenenfalls von dessen Gemeinschaften
    elektronisch gespeichert und nach den jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen
    verwendet. Die Aufnahme gilt mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises
    als vollzogen. Der Ausweis ist Eigentum des Verbands Wohneigentum und ist
    bei einer Kündigung zurückzugeben. Mitglied wird auch der im Haushalt wohnende
    Lebenspartner des Antragstellers. Dieser zahlt, neben dem Antragsteller, keinen Mitgliedsbeitrag;
    er ist passiv, aber nicht aktiv wahlberechtigt und hat keinen eigenen
    Anspruch aus den Versicherungsleistungen.
  3. Verstirbt der Antragsteller, kann die Mitgliedschaft vom überlebenden Lebenspartner
    oder Miteigentümer fortgeführt werden. Erforderlich ist eine Willenserklärung gegenüber
    dem geschäftsführenden Vorstand. Eine Umschreibung auf ein anderes
    Familienmitglied gilt als Neueintritt.
  4. Die fördernde Mitgliedschaft, die auch kooperativ erworben werden kann, kann jede
    Person, Vereinigung, Institution und Körperschaft erhalten, die die Aufgaben und
    Ziele des Landesverbands unterstützen will. Die Satzung der Vereine und Vereinigungen
    dürfen der Satzung des Landesverbands nicht entgegenstehen. Satzungsänderungen
    sind dem Landesverband unverzüglich zu Kenntnis zu geben. Die Mitgliedschaft
    wird auf Antrag von der Mitgliederversammlung derjenigen Gliederung
    verliehen, bei welcher der Antrag gestellt worden ist. Über die Höhe des Förderungsbeitrages
    entscheidet deren Vorstand. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt
    und haben keinen Anspruch auf Leistungen.
  5. Natürliche Personen können auch außerhalb einer Gemeinschaft Einzelmitglieder
    werden. Sie werden zu einer Gemeinschaft zusammengefasst und von der Landesgeschäftsstelle
    direkt betreut. Die Einzelmitglieder werden zu einer jährlichen Versammlung
    eingeladen, welche jeweils im ersten Halbjahr stattfinden soll. Die Einladung
    erfolgt per Post-, E-Mailversand oder Bekanntgabe im Mitgliedermagazin
    „Familienheim und Garten“.
    Die Gemeinschaft der Einzelmitglieder entsendet Delegierte nach dem Delegiertenschlüssel
    des Landesverbands zum Landesverbandstag.
  6. Durch den Erwerb der Mitgliedschaft unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen
    dieser Satzung.
  7. Beabsichtigt ein Landesverband die Aufnahme einer natürlichen oder einer juristischen
    Person, die in dem Gebiet eines anderen Landesverbands ihren Wohnsitz und
    Lebensmittelpunkt bzw. ihren Sitz hat, so bedarf es hierzu der Einwilligung des
    anderen Landesverbands (Regionalprinip).

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Die Erklärung kann nur zum Ende
    eines Kalenderjahres erfolgen und muss dem Landesverband mindestens drei
    Monate vor Ende des Kalenderjahres zugegangen sein. Sammelaustrittserklärungen
    sind unwirksam.
  2. Der Ausschluss kann durch den geschäftsführenden Vorstand des Landesverbands,
    auf Antrag der Gemeinschaft oder des geschäftsführenden Vorstands selbst, zum
    Jahresende beschlossen werden.
    Der Ausschluss kann erfolgen,
    a) wenn das Mitglied mit dem Beitrag mehr als drei Monate im Rückstand ist und
    mindestens eine schriftliche Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung ergangen ist.
    Die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum Ende des Jahres bleibt bestehen,
    b) wenn das Mitglied seine Pflichten schuldhaft verletzt, die ihm auf Grund der Satzung
    oder satzungsmäßiger Beschlüsse des Landesverbands oder einer seiner
    Gliederungen obliegen oder wenn das Mitglied durch sein sonstiges Verhalten
    das Ansehen oder die Interessen des Landesverbands, einer seiner Gliederungen
    oder der Organisation schädigt,
    c) wenn das Mitglied seinen Wohnsitz außerhalb des Verbandsgebietes verlegt oder
    sein Wohneigentum veräußert.
    Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher
    Mehrheit.
  3. Dem betroffenen Mitglied und dem Vorstand der Gemeinschaft ist unter Fristsetzung
    des geschäftsführenden Vorstands rechtliches Gehör zu gewähren.
    Der Beschluss mit Begründung ist dem Betroffenen mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
    Der Vorstand der Gemeinschaft erhält eine Abschrift des Beschlusses.
    Gegen diese Entscheidung ist binnen eines Monats ab Zustellung an den Betroffenen,
    die Beschwerde an den Landesvorstand gegeben. Der Landesvorstand entscheidet
    endgültig.
    Während des Ausschlussverfahrens ruhen etwaige Funktionen des Mitgliedes. Die
    Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages endet mit dem Zeitpunkt des
    Ausschlusses.
  4. Bei Tod eines Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft zum Ende des Monats, in dem
    das Mitglied verstorben isst. Geleistete Beiträge werden nicht erstattet.
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung des Landesverbands im Rahmen
    dieser Satzung teilzunehmen und alle Einrichtungen des Landesverbands und
    dessen Gliederungen zu nutzen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  2.  Jedes Mitglied hat die Pflicht,
    a) die Satzung und die in deren Rahmen gefassten Beschlüsse zu befolgen;
    b) die Bestrebungen des Landesverbands zu fördern;
    c) die Mitgliedsbeiträge zu leisten und sonstige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen;
    d) dem Landesverband die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen
    Auskünfte zu geben;
    e) dem Landesverband Erfahrungen und Erkenntnisse mitzuteilen, die für die
    Gesamtheit der Mitglieder von Bedeutung sein können.
  3. Die Mitglieder haben das Recht auf vertrauliche Behandlung von Angaben und
    Informationen aus dem privaten Bereich und das Recht der Versagung von deren
    Weitergabe und Veröffentlichung (Datenschutz). Auf dieses Recht wird das Mitglied
    in dem Aufnahmeantrag ausdrücklich hingewiesen.

Die Höhe der Beiträge wird vom Landesverbandstag mit einfacher Mehrheit festgelegt.
Die Gemeinschaften können durch ihre Vertretungsorgane Zuschläge zur Erfüllung ihrer
satzungsgemäßen Aufgaben beschließen.
Die Gemeinschaften sind verpflichtet, die vom Landesverbandstag festgesetzten Beiträge
jeweils zum Ende eines Quartals an den Landesverband abzuführen.

Der Landesverband gliedert sich in Gemeinschaften, sowie Einzelmitglieder. Für letztere
wird auf Landesebene eine Gemeinschaft eingerichtet und von der Geschäftsstelle betreut.
Die Gründung einer Gemeinschaft gilt als vollzogen, sobald sie durch den Landesverband
bestätigt worden ist.

  1. Die Gemeinschaft führt in ihrem Namen den Untertitel „…. im Verband
    Wohneigentum Bremen e. V.“ und bestimmt mit einfacher Mehrheit ihren Namen und
    den Sitz.
    Die Gemeinschaft umfasst die Mitglieder innerhalb einer Siedlung oder eines Teiles
    der Siedlung. Innerhalb einer geschlossenen größeren Siedlung bedarf die örtliche
    Abgrenzung bzw. die Änderung einer bestehenden Abgrenzung der Gemeinschaft,
    der Genehmigung des Landesvorstands. Die in einer Gemeinschaft wohnenden
    Mitglieder können nicht zu anderen Gemeinschaften überwechseln.
  2. Organe der Gemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
    Die Mitgliederversammlung der Gemeinschaft nach § 32 BGB findet jährlich
    mindestens einmal statt und ist das oberste Organ. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, der mindestens aus drei Personen
    bestehen muss (Gemeinschaftsleiter, Kassierer und Schriftführer) und die
    Delegierten für den Landesverbandstag, jeweils für die Dauer von drei Jahren sowie
    die Kassenprüfer, von denen alle drei Jahre einer ausscheiden muss. Eine
    Wiederwahl ist zulässig.
    Die Einladung zur Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgt
    schriftlich oder durch Aushang mit einer Frist von zwei Wochen. Hiervon ist der
    Landesvorstand zu unterrichten. Alle Beschlüsse der Versammlung sind schriftlich
    niederzulegen und von dem die Versammlung schließenden Versammlungsleiter und
    einem gewählten Schriftführer zu unterzeichnen. Über die Niederschriften der
    Mitgliederversammlungen der Gemeinschaften sind Abschriften dem Landesverband
    zuzusenden.
    Eine Mitgliederversammlung kann auch komplett digital oder als hybride Sitzung
    veranstaltet werden, wenn schwerwiegende Gründe dafürsprechen und die
    ordnungsgemäße Beschlussfassung, soweit der Veranstalter verantwortlich ist,
    technisch gewährleistet ist.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung der Gemeinschaft ist binnen eines
    Monats einzuberufen, wenn der Landesvorstand oder ein Fünftel der Mitglieder der
    Gemeinschaft es verlangen.
  3. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Rechnungsprüfung der
    Kasse vorzunehmen, den Jahresabschluss zu prüfen und in der Mitgliederversammlung
    zu berichten. Die Rechnungsprüfung erfasst die Ordnungsmäßigkeit
    der Belege und Buchungen.
  4. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher
    Mehrheit gefasst. Wird bei Wahlen eine einfache Mehrheit nicht erreicht, ist ein
    zweiter Wahlgang vorzunehmen. In diesem ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf
    sich vereint.
    Eine Auflösung der Gemeinschaft oder die Verschmelzung mit anderen Gemeinschaften
    kann nur durch Beschluss mit drei Viertel Mehrheit aller anwesenden
    stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn zu diesem Zweck
    eingeladen wurde. Dies kann nur unter Mitwirkung des Landesverbands geschehen.
    Die Mitgliedschaft der Mitglieder im Landesverband bleibt durch die Auflösung
    unberührt.
  5. Gemeinschaften, die sich als Verein in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes
    eintragen lassen oder eine eigene Satzung verabschieden, dürfen sich nur
    eine Satzung geben, die der Satzung des Landesverbands entspricht und die die
    Bestimmungen für die Gemeinnützigkeit enthält. Die Satzung ist vor der Eintragung
    dem Landesverband zur Genehmigung vorzulegen.
  6. Bei Auflösung der Gemeinschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt
    das Vermögen der Gemeinschaft an den Verband Wohneigentum Bremen e. V., der
    es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  1. Organe des Landesverbands sind:
    a) der Landesverbandstag,
    b) der Landesvorstand,
    c) der geschäftsführende Vorstand.
  2. Den Organmitgliedern und sonstigen von Organen beauftragten Personen entstandenen
    Kosten und Auslagen sowie Vergütungen – insbesondere für aufgewendete
    Arbeitszeit und Arbeitskraft – sind nach der allgemeinen Reisekostenordnung des
    Bundesverbands in angemessener Höhe zu erstatten, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich
    zulässig ist.
  3. In die Organe können nur natürliche Mitglieder gewählt werden.
  4. Für aktive Verbandsarbeit, insbesondere der Vorstandsmitglieder und Fachberater
    des Landesverbands, kann eine Aufwandsentschädigung bzw. Sitzungsgeld oder
    Reisekosten gezahlt werden.

Der Landesverbandstag ist die Mitgliederversammlung des Landesverbands gemäß § 32
BGB.


  1. Der Landesverbandstag besteht aus dem Landesvorstand, dem geschäftsführenden
    Vorstand sowie den gewählten Delegierten der Gemeinschaften und der
    Einzelmitglieder.
    Stimmberechtigte Mitglieder sind allein die für das jeweilige Geschäftsjahr gewählten
    Delegierten. Diese dürfen nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sein.
    Sie nehmen lediglich mit beratender Stimme teil.
  2. Der Landesverbandstag beschließt über:
    a) die Aufstellung von Grundsätzen und Richtlinien nach Maßgabe der in § 3 festgelegten
    Zweckbestimmung und Aufgabenstellung;
    b) die Wahl des Landesverbandsvorsitzenden und der Mitglieder des Landesvorstands
    sowie des geschäftsführenden Vorstands und der Revisoren;
    c) Genehmigung der Wirtschaftspläne;
    d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    e) Annahme der Satzung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit zwei
    Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder;
    f) Genehmigung des Jahresberichtes;
    g) Entlastung des geschäftsführenden Vorstands und des Landesvorstands;
    h) Wahl der Delegierten für die Bundesversammlung. Gemäß des Delegiertenschlüssels
    des Bundesverbands entsendet der Landesverband den
    Landesvorsitzenden, im Verhinderungsfall dessen Vertreter, und einen zweiten
    Delegierten oder mehr, entsprechend der Satzung des Bundesverbands;
    i) die Auflösung des Landesverbands mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden
    Stimmberechtigten;
    j) eine Geschäftsordnung für den Landesverbandstag.
  3. Die Gemeinschaften und die Einzelmitglieder entsenden für je 100 Mitglieder einen
    Delegierten. Sie stellen einen weiteren Delegierten, wenn der Mitgliederbestand in
    weitere 100 Mitglieder hineinreicht, ohne dass diese Zahl voll ist. Erster Delegierter
    ist stets der Vorsitzende der Gemeinschaft bzw. dessen Vertreter. Die Zahl der
    Delegierten jeder Gemeinschaft richtet sich nach dem jeweiligen Mitgliederbestand
    am 31.12. des zurückliegenden Jahres. Gewählt werden Mitglieder, die zu diesem
    Zeitpunkt ihre Mitgliedschaft nicht gekündigt haben oder denen nicht gekündigt ist.
    Die gewählten Delegierten sind dem Landesverband namentlich mitzuteilen.
  4. Der Landesverbandstag findet alle drei Jahre statt. Dieser soll im ersten Halbjahr
    erfolgen, es sei denn, er kann aus außerordentlichen Gründen innerhalb dieses
    Zeitraumes nicht stattfinden. Die Einberufung erfolgt mittels schriftlicher Einladung
    (per Post, E-Mail, ergänzend Online) durch den geschäftsführenden Vorstand und
    zwar mit einer Einberufungsfrist von mindestens 21 Tagen.
    Ein Landesverbandstag kann auch komplett digital oder als hybride Sitzung
    veranstaltet werden, wenn schwerwiegende Gründe dafürsprechen und die
    ordnungsgemäße Beschlussfassung, soweit der Veranstalter verantwortlich ist,
    technisch gewährleistet ist.
  5. Nach Bedarf kann ein außergewöhnlicher Landesverbandstag abgehalten werden. Er
    muss stattfinden, wenn es von mindestens ein Drittel der Gemeinschaft verlangt wird
    und zwar unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen, innerhalb
    von drei Monaten, gerechnet von dem Tag des Eingangs der Antragsstellung.
  6. Den Einladungen ist die Tagesordnung beizufügen, die den Einladungsgrund
    enthalten muss. Die erforderlichen Vorlagen sind den Delegierten möglichst bereits
    mit der Einladung zuzustellen.
  7. Anträge von Gemeinschaften zur Beschlussfassung durch den Landesverbandstag
    müssen zwei Wochen vor dem Landesverbandstag dem Landesverband zugegangen
    sein. Die fristgerecht zugegangenen Anträge sind den Delegierten bis spätestens
    eine Woche vor dem Landesverbandstag zuzuleiten. Nicht fristgerecht zugegangene
    Anträge können auf dem Landesverbandstag nur behandelt werden, wenn zuvor
    mindestens die Hälfte der stimmberechtigten und anwesenden Delegierten der
    Dringlichkeit zustimmt. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge
    gestellt werden.

Der Landesvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu 11
weiteren Mitgliedern. Der Landesvortand kommt auf Einladung des
Landesverbandsvorsitzenden oder seines Stellvertreters einmal jährlich zusammen,
wobei eine Sitzung in zeitlicher Nähe des Landesverbandstags liegen soll. Die Einladung
hat in schriftlicher Form (per Post, E-Mail, ergänzend Online) mindestens zwei Wochen
vor der Sitzung zu erfolgen.


Der Landesvorstand hat folgende Aufgaben:
a) Förderung des Zusammenhaltes der Gemeinschaften;
b) Beschlussfassung gemäß § 11 Abs. 2a dieser Satzung – diese Beschlüsse bedürfen
jedoch der Genehmigung des nächsten Landesverbandstags;
c) Verleihung von Verdienstauszeichnungen des Landesverbands an Mitglieder und
Nichtmitglieder;
d) Verleihung von Verdienstnadeln/Broschen an Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstands;
e) die Bestellung der Mitglieder des Vorstands einer Gemeinschaft, wenn diese
ausgeschieden sind oder das Amt niedergelegt haben und kein Nachfolger gewählt
worden ist;
f) Beratung über die Wahlvorschläge und sonstigen Vorlagen an den Landesverbandstag
und dessen Beschlussfassung.

  1. Er besteht aus:
    a) dem Landesvorsitzenden,
    b) drei stellvertretenden Landesvorsitzende.
    Einer der stellvertretenden Landesvorsitzenden ist vom geschäftsführenden Vorstand
    aus seiner Mitte zum ständigen Vertreter des Landesvorsitzenden zu wählen.
  2. Der geschäftsführende Vorstand ist ausführendes Organ der Beschlüsse des
    Landesverbandstags und des Landesvorstands. Er führt die laufenden Geschäfte. Er
    soll einen Geschäftsführer und einen Finanzverwalter für die Geschäftsstelle
    anstellen. Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Landesvorstands. Der
    Geschäftsführer und der Finanzverwalter sollen an den Sitzungen des geschäftsführenden
    Vorstands, des Landesvorstands und des Landesverbandstags
    teilnehmen, jedoch nur mit beratender Stimme. Sie sind gleichzeitig Protokollführer
    der jeweiligen Sitzung.
    Der geschäftsführende Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete Landesfachberater
    berufen und abberufen. Ihre Aufgaben regelt der geschäftsführende
    Vorstand. Die Landesfachberater sollen zu den Sitzungen des Landesverbandstags,
    Landesvorstands und geschäftsführenden Vorstands eingeladen werden und
    nehmen mit beratender Stimme teil.
  3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand;
    er vertritt den Verein nach Außen in der Weise, dass je zwei Mitglieder gemeinsam
    zum Handeln befugt sind.
  4. Der Landesvorsitzende oder sein Vertreter ist berechtigt, in allen Gemeinschaften
    a) an jeder Versammlung diskussionsberechtigt teilzunehmen;
    b) Versammlungen einzuberufen, falls diese nicht von diesem zuständigen Organ
    nach einer von ihm festgesetzten Frist einberufen wurden.

Der Landesvorsitzende, die Mitglieder des Landesvorstands und des geschäftsführenden
Vorstands werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie
bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Die Revisoren werden für die Dauer von drei Jahren gewählt, doch muss einer nach
Ablauf der Wahlperiode ausscheiden. Wiederwahl von zwei der Revisoren ist zulässig.
Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

  1. Über alle Versammlungen und Sitzungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen
    und zu archivieren.
  2. Die Niederschriften sind vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und dem
    Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern der Organe in Abschrift
    zuzusenden.

Die Organe des Landesverbands sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder form- und
fristgerecht geladen sind, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
Satzungsänderungen können durch Beschluss eines Landesverbandstags mit einer
Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden und stimmberechtigten Delegierten erfolgen,
zu der unter Angabe der Änderungsanträge eingeladen werden muss.
Alle übrigen Beschlüsse der Organe werden, soweit die Satzung nichts anderes
vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Wird bei
Wahlen eine einfache Mehrheit nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. In
diesem ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
Nach Ermessen des Versammlungsleiters wird durch Stimmzettel geheim oder offen
durch Erheben der Hand abgestimmt. Durch Stimmzettel muss abgestimmt werden,
wenn ein Stimmberechtigter es verlangt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
Satzungsänderungen und andere Bekanntmachungen des Landesverbands erfolgen
durch Veröffentlichung in der Verbandszeitung „Familienheim und Garten“.

Bei allen Organen des Landesverbands müssen ordnungsmäßige Kassenbücher geführt
werden.
Die Revisoren des Landesverbands haben mindestens zweimal jährlich eine Kassenprüfung
vorzunehmen und den Jahresabschluss zu prüfen.
Sie dürfen weder dem Landesvorstand noch dem geschäftsführenden Vorstand
angehören. Die Prüfung ist jeweils von mindestens zwei Revisoren gemeinschaftlich
vorzunehmen.
Die Revisoren haben auf Beschluss des Landesvorstands die Kassenführung einer
Gemeinschaft zu prüfen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Der Verband Wohneigentum Bremen e. V. kann nur durch Beschluss des Landesverbandstags,
    zu der unter Angabe des Auflösungsantrages eingeladen sein muss,
    mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten aufgelöst
    werden.
  2. Sofern der Landesverbandstag nicht beschlussfähig sein sollte, ist er nach frühestens
    acht Wochen und spätestens innerhalb von zwölf Wochen noch einmal unter Angabe
    des Auflösungsantrages einzuberufen. Der dann stattfindende, außerordentliche
    Landesverbandstag ist alsdann, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
    Stimmberechtigten, beschlussfähig.
  3. Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation nach den Bestimmungen der §§ 47 ff.
    BGB.

Der Landesvorstand ist ermächtigt, redaktionelle Satzungsänderungen vorzunehmen,
soweit sie bei Anmeldung vom Amtsgericht verlangt werden.
Alle personenbezogenen Funktionsbezeichnungen dieser Satzung sind geschlechtsneutral
zu verstehen.
Diese Satzung ist vom Landesverbandstag am 25. Oktober 2020 in Bremerhaven
beschlossen worden. Die bisherige Satzung wird damit ungültig.