Der Verband ist die Organisation bayerischer Haus- und Wohneigentümer sowie Bau- und Siedlungswilligen.
Der Verband ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und parteipolitisch und konfessionell neutral. Jeder natürlichen Person ist der Beitritt zu den Gliederungen des Verbandes möglich.
Alle Bezeichnungen für Organe sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Unsere Satzung
- Verbandsname: Verband Wohneigentum
- Gründung des Landesverbandes des Bayerischer Siedlerbundes (Name bis 2007) 1947 in Regensburg
- Untergeordnete Strukturen (Gemeinschaften, Kreis- und Stadtverbände) bereits vor dem II. WK
Satzung des Landesverbandes Bayern e.V., aktualisiert beim Landesverbandstag 2015
Verband Wohneigentum Landesverband Bayern E. V. - Satzung mit Finanzstatut und Landesschiedsgerichtsordnung
TEIL I
TEIL I der Satzung des Verbandes Wohneigentum. Landesverband Bayern e. V., ist verbindlich für die örtlichen Gemeinschaften, Kreis-, Stadt- und Bezirksverbände.
Der Verband ist vertikal gegliedert. Die Mitgliedschaft ist durchgehend von der Aufnahme in die örtliche Gemeinschaft bis zum Landesverband.
Zweck des Verbandes ist:
a) Förderung und Erhaltung des familiengerechten Wohnens
b) Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
c) Förderung des Umweltschutzes
d) Förderung der Pflanzenzucht
e) Unterstützung und Förderung der Jugendarbeit in vereinseigenen Jugendgemeinschaften auf Vereins-, Kreis-, Bezirks- und Landesebene
f) Förderung der Altenbetreuung
g) Förderung der Verbraucherberatung
Die einzelnen Gliederungen des Verbandes - örtliche Gemeinschaften, Kreis-, Stadt- und Bezirksverbände - fördern den Zweck durch besondere, in den jeweiligen Satzungen festgelegte Aufgaben, die sich an regionalen und überregionalen, sowie grundsätzlichen Erfordernissen des Satzungszweckes ausrichten.
Der Eintritt in eine Gemeinschaft führt automatisch zur Mitgliedschaft im jeweiligen Kreis-, Stadt-, Bezirks- und Landesverband.
Die gültige Satzung des Verbandes bindet über die örtlichen Gemeinschaften, sowie über die Kreis-, Stadt- und Bezirksverbände alle Mitglieder.
Die ordentliche Mitgliedschaft können natürliche Personen, die Inhaber und am Erwerb von Wohneigentum Interessierte sind, sowie Alle, die die Ziele und Aufgaben des Verbandes durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen, erlangen.
Die ordentliche Mitgliedschaft ist familien- und objektgebunden. Zum Kreis der Familie gehören der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte oder Lebensgefährte, sowie deren Abkömmlinge. Sie können die Leistungen
des Verbandes wie Mitglieder in Anspruch nehmen.
Die Mitgliedschaft endet analog § 5 Abs. 1 Teil II der Landesverbandssatzung mit Beendigung der Mitgliedschaft in einer Siedlergemeinschaft bzw. in einem Bezirksverband, in jedem Fall mit der Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes.
Fördernde Mitgliedschaft in einer örtlichen Gemeinschaft, einem Kreis/Stadtverband, dem Bezirks- und Landesverband ist natürlichen und juristischen Personen möglich. Leistungen des Verbandes und Stimmrecht sind mit der fördernden Mitgliedschaft nicht verbunden.
Alle Gliederungen, mit Ausnahme der örtlichen Siedlergemeinschaften, führen die Sammelbezeichnung „Verband Wohneigentum“
Der Verband ist gegliedert in Landesverband, Bezirksverbände, Stadt- und Kreisverbände und örtliche Siedlergemeinschaften.
Die Namen für die örtlichen Gemeinschaften bestimmen deren Satzung. Der Landesverband führt den Namen „Verband Wohneigentum, Landesverband Bayern e. V.“.
Organe des Landesverbandes sind
- der Landesverbandstag
- der Landesverbandsausschuss
- das Präsidium
Beschlüsse des Landesverbandstages und des Präsidiums sind in jedem Fall für alle Mitglieder verbindlich.
Die Satzung des Landesverbandes hat in ihren satzungsrechtlichen Auswirkungen Vorrang vor derjenigen der Bezirks-, Kreis- und Stadtverbände, diese wiederum vor der Satzung der Gemeinschaft.
Der Landesverband und die Bezirksverbände müssen, die Kreis- und Stadtverbände und Gemeinschaften können, rechtsfähig sein.
Sämtliche Gliederungen des Verbandes haben die gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Die Anerkennung ist anzustreben.
1.
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.
Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. § 58 Nr. 2 AO bleibt hiervon unberührt.
4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.
Um die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen, ist die Aufgabenstellung der einzelnen Gliederungen nach Maßgabe der in einer Mustersatzung festgelegten Vorgaben zu beachten.
6.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks geht das Vermögen an eine gemeinnützige Institution über, die selbst steuerbegünstigt sein muss und das Vermögen ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zeitnah zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung de
Die Gemeinschaften und Bezirksverbände erkennen durch ihre Zustimmung zur Satzung des Landesverbandes TEIL I die Beitragspflicht der Gemeinschaft zum Bezirksverband und von diesem zum Landesverband an. Im Übrigen gilt das Finanzstatut.
Die Rechte und Pflichten der Bezirks-, Kreis- und Stadtverbände, sowie der Gemeinschaften regeln deren Satzung.
Die Bezirksverbände verpflichten sich gleichzeitig mit der Einladung an die Versammlungsteilnehmer, den Landesverband von ihren Bezirksverbandstagen und sonstigen Sitzungen zu verständigen.
Der Landesverbandsausschuss kann mit 2/3 Mehrheit die Prüfung eines Bezirksverbandes bezüglich Mitgliederbestandsverwaltung und dessen Finanzen anordnen. Die Prüfung ist vom jeweiligen Bezirksverband zu dulden.
§ 1
Die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes erforderlichen Mittel werden nach der Satzung in erster Linie durch Mitgliederbeiträge aufgebracht.
§ 2
Die Bezirksverbände sowie die örtlichen Gemeinschaften können in eigener Zuständigkeit eine Aufnahmegebühr erheben, die bei der jeweiligen Gliederung bleibt.
§ 3
Die Mitgliederbeiträge werden in der Regel durch die Gemeinschaften erhoben.
Bei Einzelmitgliedschaft zieht der jeweilige Bezirksverband den Mitgliedsbeitrag direkt vom Mitglied ein. Dieser darf nicht weniger sein als der von der jeweils örtlichen Gemeinschaft.
§ 4
Die Jahresmitgliedsbeiträge sollen in den Gemeinschaften von den Mitgliedern im 1. Quartal erhoben werden.
Die Höhe des Beitrages in den Gemeinschaften setzen die Mitglieder dieser Gemeinschaft durch Beschluss fest.
§ 5
1.
Die Bezirksverbände setzen durch Beschluss der Delegierten des Bezirksverbandstages die Höhe des Bezirksbeitrages fest. Der Bezirksbeitrag wird durch den Bezirksverband per Lastschrifteinzugsverfahren von den Gemeinschaften erhoben.
2.
Der Beitragsanteil des Landesverbandes wird monatlich von den Bezirksverbänden eingezogen. Die Höhe des Beitrages pro einzelnes Mitglied wird gemäß § 8 Landessatzung festgelegt.
3.
Löst sich ein Bezirksverband auf, so erfolgt die Mitgliederstandsmeldung von den Gemeinschaften direkt an den Landesverband.
5
Der Landesverband zieht entsprechend dem Mitgliederstand die Beiträge des Bezirksverbandes und des Landesverbandes von den Gemeinschaften monatlich ein. Die Beitragsanteile des Bezirksverbandes sind gesondert auszuweisen und werden vom Landesverband bis zur Neugründung eines Bezirksverbandes verwaltet. Diese Mitgliedsbeiträge sind zeitnah für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.
§ 6
Der Landesverband und die Bezirksverbände sind ihren Organen zur Rechenschaftslegung verpflichtet.
§ 7
Der Landesverband sowie die Bezirksverbände haben zum Beginn eines Geschäftsjahres - spätestens bis 31.03. - einen Haushaltsplan bestehend aus Erfolgs- und Vermögensplan aufzustellen.
Er hat Angaben über Herkunft und Höhe der Einnahmen, Höhe und Zweck der Ausgaben und der geplanten Vermögensverwendung zu enthalten. Der Haushaltsplan ist nach Kontenplänen aufzugliedern. Die Kontenpläne des Landesverbandes und der Bezirksverbände sind aufeinander abzustimmen. Der Haushaltsplan ist dem in der Satzung bestimmten Organ zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 8
Zum Schluss des Geschäftsjahres sind eine Bilanz und eine Übersicht über die Haushaltsabwicklung vorzulegen.
19. LANDESSCHIESGERICHTSORDNUNG:
§ 1
Das Schiedsgericht beim Landesverband entscheidet über
- den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß der Satzung,
- Streitigkeiten unter den Mitgliedern, entsprechend den Bestimmungen
der Satzung, - den Vorwurf eines anstößigen Verhaltens gegen den Verband und seine
Einrichtungen.
§ 2
Das Schiedsgericht wird bei Bedarf gebildet. Der Sitz des Landesschiedsgerichtes ist identisch mit dem des Landesverbandes. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes soll der Präsident des für den Sitz zuständigen Landgerichts sein, der zwei Beisitzer bestimmt.
§ 3
Das Landesschiedsgericht ist besetzt mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und ein Beisitzer sollen die Fähigkeit zum Richteramt haben.
§ 4
Der Antrag auf ein Schiedsgerichtsverfahren muss beim Präsidium gestellt werden. Dieser entscheidet, ob und in welchem Umfang ein Schiedsgerichtsverfahren einzuleiten ist.
§ 5
Vor der Aufnahme der Tätigkeit des Schiedsgerichts hat der Landesvorsitzende als gewähltes Organ die Mitglieder des Schiedsgerichts durch Handschlag zur unparteiischen und gewissenhaften Wahrung ihres Amtes zu verpflichten.
§ 6
Die Schiedsrichter können von jedem Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Schiedsrichters zu rechtfertigen. Die Ablehnung ist beim Schiedsgericht, dem der Schiedsrichter angehört, binnen vier Wochen ab Ladung zum Termin, anzubringen. Über die Ablehnung entscheiden die übrigen Mitglieder des Schiedsgerichts, notfalls
der Vorsitzende allein und endgültig.
Kann ein Schiedsgericht infolge begründeter Ablehnung eines Beisitzers nicht tätig werden, ist der Landesverbandsausschuss zu verständigen, damit dieser gegebenenfalls andere Beisitzer von Fall zu Fall beruft.
§ 7
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht kann auf Antrag öffentlich abgehalten werden. Die Ergebnisse der Schiedsgerichtssitzung sind jedoch zu protokollieren und zu den Akten zu nehmen.
§ 8
Das Schiedsgericht wird nach Beschluss des Präsidiums tätig. Der Beschluss ist zu begründen und mit Beweismitteln zu versehen. Die Beschlussanträge können in jeder Lage des Verfahrens zurückgenommen werden.
§ 9
Alle Beteiligten sind vor der Entscheidung schriftlich oder mündlich zu hören. Beteiligte sind die Antragsteller und der Antragsgegner.
§ 10
Das Schiedsgericht hat die ihm erforderlich erscheinenden Beweise zu erheben.
§ 11
Das Schiedsverfahren ist zügig durchzuführen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts setzt für die Beteiligten Fristen. Die Beteiligten sind zur mündlichen Verhandlung zu laden; die Ladungsfrist beträgt 3 Wochen. Der Vorsitzende ist ermächtigt, ohne Einverständnis der Beteiligten diese Frist auf 8 Tage abzukürzen. In der Ladung sind die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass im Falle ihres Versäumnisses auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.
§ 12
Das Schiedsgericht kann vor seiner Entscheidung den Vorsitzenden oder einen von diesem ermächtigten Vertreter des Landesverbandsausschusses gutachtlich hören.
§ 13
Die Beteiligten dürfen die ordentlichen Gerichte in einem Streitfall, soweit nicht gesetzliche Fristen (Strafantragsfristen) laufen, erst angehen, wenn das Schiedsgericht rechtskräftig entschieden hat. Das Schiedsgericht kann aber vorher durch Beschluss die Anrufung des ordentlichen Gerichtes zulassen oder sein Verfahren so lange aussetzen, bis die ordentlichen Gerichte rechtskräftig entschieden haben. Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde zum Landesverbandsausschuss zulässig.
Das Schiedsgericht kann u. a. folgende Entscheidungen treffen:
a) Verwerfung des Antrages als unzulässig,
b) Zurückweisen des Antrages als unbegründet,
c) Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit oder wegen Zurücknahme des Antrages,
d) Ruhen aller oder einzelner Rechte,
e) Ausschluss des Mitgliedes.
Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen Stimmenthaltung ist unzulässig.
Die Schiedsrichter sind nicht berechtigt, das Abstimmungsergebnis bekannt zu geben. Schiedsvergleiche sind in jeder Lage des Verfahrens zulässig; sie können auch von dem Vorsitzenden des Landesschiedsgerichts allein abgeschlossen werden.
§ 14
Die Entscheidung des Schiedsgerichtes (Schiedsspruch) ist den Beteiligten gegen Empfangsbestätigung mit Gründen schriftlich auszufertigen; eine Ausfertigung ist dem Landesverbandsausschuss - Geschäftsstelle - zu übersenden. Dieser ist ermächtigt, die Entscheidungsbegründung bekannt zu geben.
§ 15
Gegen die Entscheidung des Landesschiedsgerichts ist Beschwerde oder Einspruch zum Landesverbandsausschuss zulässig; dieser entscheidet endgültig. Die Beschwerde oder der Einspruch ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Schiedsgerichtsentscheidung zulässig. Die Fristen können nicht verlängert werden.
Die Zurücknahme des Rechtsmittels ist zulässig. Auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht finden - soweit in der Landesschiedsgerichtsordnung nichts Abweichendes bestimmt ist - die Vorschriften der Zivilprozess- und Strafprozessordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß Anwendung.
§ 16
Die Akten des Schiedsgerichts sind mindestens 5 Jahre in der Geschäftsstelle beim Landesverband aufzubewahren.
§ 17 Das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist kostenpflichtig. Die dem
Schiedsgericht sowie dem Landesverband entstehenden Kosten werden den Beteiligten nach Ermessen des Schiedsgerichts, im Zweifelsfall nach der Gerichtskostenordnung, auferlegt.
TEIL II
Der Verband Wohneigentum, Landesverband Bayern e. V., fortan nur noch Landesverband bzw. Verband genannt, ist die Organisation aller bayerischen Siedler, Haus- und Wohnungseigentümer sowie Bau- und Siedlungswilligen. Der Landesverband hat seinen Sitz in Weiden und ist im Vereinsregister eingetragen.
Sämtliche Gliederungen des Verbandes haben die gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Die Anerkennung ist anzustreben.
- Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. § 58 Nr. 2 AO bleibt hiervon unberührt.
- Alle Organe des Verbandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der in Verbandsangelegenheiten entstehende notwendige personelle und sachliche Aufwand wird vom Verband getragen. Mitglieder des Verbandes erhalten lediglich Reisekosten und Tagegeld; die Höhe wird in der Finanzordnung geregelt, die vom Landesverbandsausschuss genehmigt wird.
- Den Mitgliedern der Vereinsorgane dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben jedoch nach Maßgabe eines entsprechenden Beschlusses des Landesverbandsausschusses Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen sowie auf Zahlung einer angemessenen Pauschale als Entschädigung für Zeitaufwand und Arbeitseinsatz.
- Um die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen, ist die Aufgabenstellung der einzelnen Gliederungen nach Maßgabe der in einer Mustersatzung festgelegten Vorgaben zu beachten.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks geht das Vermögen an eine gemeinnützige Institution über, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Zweck des Verbandes ist die
a) Förderung und Erhaltung des familiengerechten Wohnens
b) Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
c) Förderung des Umweltschutzes
d) Förderung der Pflanzenzucht
e) Unterstützung und Förderung der Jugendarbeit in vereinseigenen Jugendgemeinschaften auf Vereins-, Kreis-, Bezirks- und Landesebene
f) Förderung der Altenbetreuung
g) Förderung der Verbraucherberatung
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch
zu a)
- Durchführung beratender Veranstaltungen für Familien bezüglich der Schaffung eines familiengerechten, umweltfreundlichen und somit gesunden Wohnens für alle Familienmitglieder unter Berücksichtigung der sich traditionell bewährten Großfamilien
zu b) und c)
- Aufklärung und Unterstützung im Bereich des Umwelt-, Lärm-, Natur- und Landschaftsschutzes, z. B. bei der Verwendung regenerativer Energien zur Förderung einer gesunden Umwelt für alle Familien
- Beratung bei der Aufstellung von Landschafts-, Flächennutzungs- und Bebauungsplänen bei sparsamen Landverbrauch
zu d)
- Beratung beim Anlegen von Hausgärten, Grünanlagen und Kleingartenanlagen der Familienheim- und Gartenbesitzer
zu e)
- Unterhaltung von Kinderspielplätzen und Freizeiteinrichtungen, wie z. B. bei internationalen Jugendzeltlagern - Unterstützung verbandseigener Jugendorganisationen, wie z. B. bei der Vorgehensweise zur Bekämpfung des Drogenmissbrauches
zu f)
- Betreuung und Beratung älterer Mitbürger in Form von verschiedenen Vortragsveranstaltungen, wie z. B. für gesunde Ernährung und gesundes Wohnen
zu g)
- Durchführung von Verbraucherberatungen, wie z. B. Beratung bei Fragen des Umweltschutzes, der Sperrmüll- und Abfallentsorgung, beim Kauf gesunder Lebensmittel bezüglich nachgewiesener, artgerechter Tierhaltung
Der Landesverband übernimmt für sich nur im Rahmen dieser Satzung die Haftung. Grundsätzlich haften die Bezirks-, Stadt- und Kreisverbände und die Gemeinschaften für eingegangene Verpflichtungen selbst.
Dem Landesverband gehören alle Mitglieder als natürliche Personen an. Die Mitgliedschaft im Landesverband beginnt grundsätzlich mit dem rechtswirksamen schriftlichen Aufnahmeantrag bei der Gemeinschaft oder Annahme des Aufnahmeantrages durch den jeweiligen Bezirksverband. Besteht keine Gemeinschaft, so beginnt die Mitgliedschaft mit der Annahme des Aufnahmeantrages durch den jeweiligen Bezirksverband.
Die Mitgliedschaft endet mit Beendigung der Mitgliedschaft in einer Siedlergemeinschaft bzw. in einem Bezirksverband, in jedem Fall mit der Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes.
Die Auflösung oder Aufhebung des Bezirksverbandes ersetzt nur die mittelbare durch die unmittelbare Mitgliedschaft zum Landesverband, ohne sie zu beenden.
Die Kündigung der Gemeinschaft oder des Bezirksverbandes ist gegenüber dem Landesverband nur durch schriftliche Austrittserklärung jedes einzelnen Mitgliedes dieser Gliederung möglich.
Der Ausschluss eines Mitgliedes wird bestimmt durch die satzungsrechtlichen Bestimmungen der nachrangigen Gliederung. Das nähere Verfahren regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.
Fördernde Mitgliedschaft ist jeweils in einer Gemeinschaft, einem Kreis-, Stadt-, Bezirks- und im Landesverband möglich und voneinander unabhängig. Stimmrecht ist mit einer fördernden Mitgliedschaft nicht gegeben.
Organe des Landesverbandes sind:
- der Landesverbandstag
- der Landesverbandsausschuss
- das Präsidium
Der Landesverbandstag setzt sich aus den Delegierten der einzelnen Bezirksverbände und aus dem Präsidium zusammen.
Besteht kein rechtsfähiger Bezirksverband, so bestimmen die in einem Regierungsbezirk zusammengefassten Gemeinschaften ihre Delegierten.
Auf je angefangene 600 Mitglieder eines Bezirksverbandes entfällt ein Delegierter. Der Ermittlung ist die Mitgliederstandsmeldung des vorletzten Quartals vor dem Landesverbandstag zugrunde zu legen.
Die Delegierten amtieren bis zum nächsten ordentlichen Landesverbandstag.
Der Beschlussfassung des Landesverbandstages unterliegen:
- Die Annahme und Änderung der Landesverbandssatzung
- Wahl und Abberufung des ehrenamtlichen Präsidenten und seiner
Vizepräsidenten. Der Präsident gilt als gewählt, wenn er mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Delegiertenstimmen auf sich
vereinigen kann. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl und ergibt sich
Stimmengleichheit, so ist eine Stichwahl erforderlich.
Die bis zu drei Vizepräsidenten des Präsidenten werden in einem
Wahlgang gewählt.
Die Kandidaten, welche die meisten gültigen Stimmen auf sich
vereinigen, gelten als gewählt, sofern sie nicht aus einem oder aus dem
Bezirksverband des gewählten Präsidenten kommen. In diesen Fällen
rückt der mit der nächst höheren Stimmenzahl Gewählte nach. Bei
Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich.
- Wahl von 2 Revisoren und 2 Ersatzrevisoren
- Entlastung des Präsidiums aus den vorgetragenen Tätigkeits- und Rechenschaftsberichten
- Festsetzung des Beitragsanteiles für den Landesverband
- Auflösung des Landesverbandes
- Die Entscheidung über eingebrachte Anträge
- Erteilung von Vollmachten für die Beschlussfassung des Präsidiums
Der Landesverbandstag ist durch das Präsidium alle 4 Jahre oder wenn dies mindestens von einem Drittel der Delegierten oder von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Landesverbandsausschusses gefordert wird, auch vorzeitig einzuberufen.
Die Einberufung hat mit sechswöchiger Frist schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Der Präsident oder seine Vizepräsidenten haben den Vorsitz. Anträge müssen schriftlich mit Begründung mindestens drei Wochen vor dem Landesverbandstag eingereicht werden.
- Der Landesverbandsausschuss ist beratendes und überwachendes
Organ des Präsidiums. - Der Landesverbandsausschuss besteht aus dem Präsidium, dem
Landesjugendleiter und den Vertretern der Bezirksverbände.
Soweit sich der Landesverbandsausschuss mit Fragen der
Geschäftsführung befasst, sind die Mitglieder des Präsidiums nicht
stimmberechtigt. - Jedem Bezirksverband stehen für angefangene 5.000 Mitglieder ein Sitz
und eine Stimme im Landesverbandsausschuss zu. - Die Zugehörigkeit zum Landesverbandsausschuss endet mit der
Abberufung durch den jeweiligen Bezirksverband oder durch
Amtsniederlegung. - Der Präsident oder seine Vizepräsidenten im Amt führen den Vorsitz.
Aufgaben des Landesverbandsausschusses:
- Beratung und Unterstützung des Präsidiums
- Beratung über den vom Präsidium vorzulegenden Haushaltsplan
- Anhörung der Revisoren zwischen den Landesverbandstagen
- Abberufung eines Mitgliedes des Präsidiums mit Dreiviertel-Mehrheit
- Die Wahl der weiteren Mitglieder zum Bundesvorstand des Verband Wohneigentum
- Antrag auf Einberufung eines außerordentlichen Landesverbandstages mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder
- Entscheidung über Anträge, die sich aus dem Finanzstatut oder der Landesschiedsgerichtsordnung ergeben
- Genehmigung der Finanzordnung
- Beschlussfassung über Weiterleitungsbeiträge (z. B. Versicherungen, Zeitungen Bundesverband etc.), soweit diese vom Bundes- bzw. Landesverband zusätzlich zu den bereits festgesetzten Verbandsabgaben eingefordert werden.
- Beschlussfassung über die Höhe der den Vereinsorganen zustehenden angemessenen Auslagen und Aufwendungen gemäß § 2 Abs. 5
Der Landesverbandsausschuss muss mindestens zweimal jährlich einberufen werden oder wenn es mehr als ein Viertel seiner Mitglieder verlangt.
Das Präsidium besteht aus dem ehrenamtlichen Präsidenten und drei ehrenamtlichen Vizepräsidenten.
Mit der Wahl zum Präsidenten hat dieser das gleichzeitige Amt als Bezirksvorsitzender zeitnah abzugeben.
Bei der Wahl darf der Präsident das 71. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der Präsident und seine Vizepräsidenten werden auf die Dauer von 4 Jahren in geheimer, schriftlicher Wahl von den Delegierten des Landesverbandstages gewählt.
Das Präsidium bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
Der Präsident und seine Vizepräsidenten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Präsident und seine Vizepräsidenten sind einzelvertretungsberechtigt. Die Vizepräsidenten werden im Innenverhältnis in der Reihenfolge ihrer Wahlstimmen nur tätig, wenn der Präsident verhindert ist.
Satzungsänderungen, die auf Anordnung des Registergerichts oder Finanzamtes notwendig sind, können vom Landesverbandsausschuss beschlossen werden.
Der Präsident repräsentiert den Verband in seiner Gesamtheit. Er und seine Vizepräsidenten sind berechtigt, an allen Bezirksverbandstagen und Sitzungen der Untergliederungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
Scheidet der Präsident – gleich aus welchen Gründen – aus, tritt bis zum nächsten Landesverbandstag der Stellvertreter, der beim letzten Landesverbandstag die meisten Stimmen erhalten hat, an die Stelle des Präsidenten.
Scheidet ein Vizepräsident aus, so benennt der Landesverbandsausschuss aus seiner Mitte bis zum nächsten Landesverbandstag ein nominelles Mitglied.
Der Präsident vertritt den Landesverband grundsätzlich beim Verband Wohneigentum. Weitere Vertreter zum Verband Wohneigentum werden vom Landesverbandsausschuss berufen.
Zu den Sitzungen des Präsidiums sind der Landesjugendleiter und alle ersten Vorsitzenden der Bezirksverbände zu laden. Sie haben Beratungsrecht. Dies gilt nicht für den Landesjugendleiter, der bei Beschlüssen, die die Landesjugend betreffen, volles Stimmrecht hat.
Die Beschlüsse des Landesverbandstages, des Landesverbandsausschusses und des Präsidiums werden, soweit diese Satzung im Einzelfall nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung – Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit, der Vereinszweck kann nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten geändert werden.
Der Landesverbandstag ist beschlussfähig, wenn alle Delegierten ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Präsident verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten eine neue Versammlung mit den gleichen Tagesordnungspunkten einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Delegierten beschlussfähig.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Landesverbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Über alle Vorgänge beim Landesverbandstag und bei den Sitzungen des Landesverbandsausschusses und des Präsidiums ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
- Die Verbandsmitglieder unter 27 Jahren bilden die Verbandsjugend; sie scheiden aus der Verbandsjugend mit Ende des Kalenderjahres aus, in dem sie das 26. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Verbandsjugend gibt sich eine Jugendordnung. Die Jugendordnung ist durch den Landesverbandsausschuss zu bestätigen. Die Bestätigung kann versagt werden, wenn sie gegen die Satzung des Verbandes, insbesondere deren Sinn und Zweck verstößt.
- Die Verbandsjugend wählt einen Jugendleiter, die Wahl ist in der Jugendordnung zu regeln.
Die Jugendleiter ist Kraft seines Amtes Mitglied im Landesverbandsausschuss. Die Amtsdauer des gewählten Jugendleiters beträgt 4 Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl soll im gleichen Jahr wie der Landesverbandstag stattfinden. - Die Verbandsjugend führt und verwaltet sich selbständig. Der Landesverband stellt die Mittel zur Verfügung, über die die Jugend eigenständig entscheidet.
- Das Präsidium des Landesverbandes ist verpflichtet, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Das Präsidium kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben.
Werden sie nicht geändert, entscheidet der Landesverbandsausschuss endgültig.
Der Landesverbandstag wählt zwei Revisoren und zwei Ersatzrevisoren, deren Aufgabe es ist, die kaufmännische Geschäftsführung des Landesverbandes zu überwachen und die Kassen- und Buchführung zu prüfen.
Die Revisoren haben kein Weisungsrecht. Sie sind dem Landesverbandsausschuss zur laufenden Berichterstattung verpflichtet. Auf schriftlichen Antrag des Landesverbandsausschusses müssen ihre Empfehlungen in der nächstfolgenden Sitzung des Präsidiums beschlussmäßig entschieden werden.
Scheidet ein Revisor aus, rückt der nächst gewählte Ersatzrevisor nach.
Die Auflösung des Verbandes kann nur durch einen, zu diesem Zweck durch den Präsidenten einberufenen Landesverbandstag mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes oder Wegfall der Gemeinnützigkeit geht das Vermögen auf die Bezirksverbände nach Mitgliedszahlen über, soweit die Bezirksverbände gemeinnützig sind. Diese haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Falls das nicht möglich sein sollte, darf die Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Liquidation erfolgt durch ein Präsidiumsmitglied oder einen amtlich bestellten Liquidator. Der Liquidator bedarf zur Übernahme dieser Funktion der Zustimmung des Landesverbandsausschusses.
Der Landesverbandstag, als oberstes Organ des Verbandes bestimmt hiermit, dass jeder Satzung der Bezirks-, Stadt- und Kreisverbände sowie der Gemeinschaften der gesamtverbindliche jeweils gültige Teil I dieser Satzung als unabänderlicher Bestandteil voranzustellen ist.
Die Satzung wurde errichtet am 19. April 1947; neugefasst sowie geändert durch die Landesverbandstage in den Jahren 1955, 1963, 1975, 1979, 1983, 1991, 1995, 1999, am 17. Mai 2003 in Kronach, am 05. Mai 2007 in Fürth, am 07. Mai 2011 in Weiden und am 27. Juni 2015 in München.