Der Bezirksverbandsausschuss ist beschließendes und überwachendes Organ des geschäftsführenden Bezirksvorstands.
Der Bezirksverbandsausschuss setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Bezirksvorstand sowie den Vertretern der Siedlergemeinschaften.
Die Siedlergemeinschaften benennen ihre Kandidaten als Ausschussmitglieder für den Bezirksverbandsausschuss. Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt durch die Bezirksverbandsversammlung.
Der Bezirksverbandsausschuss ist für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Die Amtszeit beginnt mit einer konstituierenden Sitzung, die zeitnah nach der Bezirksverbandsversammlung stattfinden muss.
Fachberater und weitere Mitglieder können dem Bezirksverbandsausschuss beratend beigeordnet werden.
Dem Bezirksverbandsausschuss obliegen:
- - Regelungen der vereinsinternen Abläufe.
Der Bezirksverbandsausschuss kann zu diesem Zweck Vereinsordnungen, insbes. Beitragsordnung, Finanzordnung, Geschäftsordnung, Ehrenordnung, nicht aber Wahlordnung, beschließen. Die Vereinsordnungen sind – mit Ausnahme der anliegenden Wahlordnung – nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist –mit Ausnahme der Wahlordnung- der Bezirksverbandsausschuss zuständig. - die Festsetzung von Richtlinien für die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes, insoweit sind die Vorstandsmitglieder nicht stimmberechtigt.
- die Beratung in allen grundsätzlichen Fragen der Geschäftsführung und in siedlungspolitischen Angelegenheiten
- die Berufung der Frauenbeauftragten, des Senioren- sowie Jugendbeauftragten
- Wahl der Delegierten zum Landesverbandstag
- die Berufung der Vertreter zum Landesverbandsausschuss gem. Verteilerschlüssel der Landesverbandssatzung
- Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Bezirksverbandes. Die Ernennung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstands
- die Benennung einer Ersatzperson als Vorsitzenden bis zur nächsten Bezirksverbandsversammlung, wenn während der Amtszeit der Bezirksvorsitzende aus irgendeinem Grund ausscheidet
- Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Beschlussfassung über Umlagen, soweit diese vom Bundes- bzw. Landesverband zusätzlich zu den bereits festgesetzten Verbandsabgaben eingefordert werden. Diese dürfen eine jährliche Obergrenze von einem Landesjahresmitgliedsbeitrag
nicht überschreiten - Beschlussfassung über Zuschüsse an Siedlergemeinschaften nach Vorschlag des Bezirksvorstands
- Beschlussfassung über Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter auf Vorschlag des Bezirksvorstands
- Beschlussfassung über Vergütung und Aufwandsentschädigung für Bezirksorgane und Bezirksämter
Sitzungen des Bezirksverbandsausschusses finden mindestens einmal im Geschäftsjahr statt oder wenn ein Drittel der Ausschussmitglieder es verlangt. Die Sitzungen können sowohl als Präsenzveranstaltung als auch in digitaler Form durchgeführt werden.
Die Einberufung hat schriftlich oder in Textform mit Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zehn Tagen durch den Bezirksvorsitzenden zu erfolgen.
Die Zugehörigkeit zum Bezirksverbandsausschuss endet mit der Abberufung des Mitglieds durch die zugehörige Siedlergemeinschaft, beim Vorstandsmitglied durch den Bezirksverbandsausschuss oder in beiden Fällen durch Amtsniederlegung des Mitglieds oder Vorstands.
Abberufung und Amtsniederlegung in einer Siedlergemeinschaft sind der Bezirksverwaltung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.