Satzung des Verband Wohneigentum Bezirk Schwaben e.V.

beschlossen in der Bezirksverbandsversammlung am 29.06.2019

Die in der Satzung verwendeten Bezeichnungen gelten sowohl für männliche als auch
weibliche Personen ohne geschlechtsspezifische Unterscheidungen.

Download Satzung

S a t z u n g des Verband Wohneigentum Bezirk Schwaben e.V.

beschlossen in der Bezirksverbandsversammlung am 29.06.2019

Die in der Satzung verwendeten Bezeichnungen gelten sowohl für männliche als auch weibliche Personen ohne geschlechtsspezifische Unterscheidungen.

Der Bezirksverband Schwaben ist eine Untergliederung des Verband Wohneigentum Landesverband Bayern e.V. und des Dachverbands Verband Wohneigentum mit Sitz in Bonn (Bundesverband). Der Landesverband Bayern gliedert sich in Bezirksverbände, Stadt- und Kreisverbände und örtliche Siedlergemeinschaften.

Teil 1 der Satzung des Landesverbands Bayern e.V. ist bindender Bestandteil eines jeden Bezirksverbands in Bayern und bindet den Bezirksverband Schwaben.

Der Bezirksverband Schwaben führt den Namen 
Verband Wohneigentum, Bezirk Schwaben e.V.

Er hat seinen Sitz in Augsburg und ist als rechtsfähiger Verein im Vereinsregister des AG Augsburg eingetragen.
 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

sind
a) Förderung und Erhaltung des familiengerechten Wohnens
b) Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
c) Förderung des Umweltschutzes
d) Förderung der Pflanzenzucht
e) Unterstützung und Förderung der Jugendarbeit in vereinseigenen Jugendgemeinschaften auf Vereins-, Bezirks- und Landesebene
f) Förderung der Altenbetreuung
g) Förderung der Verbraucherberatung

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Beratung beim Anlegen von Hausgärten, Grünanlagen und Kleingartenanlagen der Familienheim- und Gartenbesitzer durch Bezirksgartenreferenten
  • Unterstützung bei Aufbau und Erhalt verbandseigener Jugendorganisationen sowie Schulung deren ehrenamtlichen Betreuer.
  • Fachberatung durch Bereitstellung von Bezirksreferenten zu den Themenbereichen Einsatz erneuerbarer Energien rund ums Haus, energetische Sanierung von Wohngebäuden, Verwendung ungiftiger Bepflanzung
  • Aufklärung und Beratung zu allen Natur- und Umweltschutz bezogenen Themen rund um Haus und Garten durch Bereitstellung von Literatur und neuen Medien 
  • Seniorenarbeit durch Bereitstellung von Referenten für Vortragsveranstaltungen wie gesunde Ernährung, gesundes Wohnen und „alt werden zu Hause“

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

a) Ordentliche Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder des Bezirk Schwaben e.V. sind die in den örtlichen Siedlergemeinschaften im Regierungsbezirk Schwaben gemeldeten Mitglieder.

b) Außerordentliche Mitglieder:
1. Einzelmitglieder
Mitglieder, die keiner örtlichen Siedlergemeinschaft angehören, sind auf ihren schriftlichen Antrag als Einzelmitglieder des Bezirk Schwaben aufzunehmen. Sie haben als Einzelmitglied des Bezirks alle Mitgliedsrechte und Pflichten, jedoch kein Stimmrecht in den Bezirksgremien, können aber in ein Bezirksgremium mit Stimmrecht (z.B. Vorstand, Ausschuss) gewählt werden.
2. Fördermitglieder
Personen, die den Bezirksverband mit finanziellen Mitteln unterstützen, können als Fördermitglieder aufgenommen werden. Sie haben kein Stimmrecht.
3. Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Bezirksverband verdient gemacht haben, können durch den Bezirksvorsitzenden auf Beschluss des Bezirksausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

Alle Mitglieder des Bezirks haben Anspruch auf das gesamte Leistungsangebot der jeweiligen Gemeinschaft des Verbands.

Die Siedlergemeinschaften haben in ihre Gemeinschaft neu aufgenommene Mitglieder innerhalb von zwei Wochen bei der Geschäftsstelle des Bezirksverbandes anzumelden. Folgen aus verspäteter Anmeldung gehen zu Lasten der jeweiligen Gemeinschaft.

Die Gemeinschaften sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zum Landesverband und Bezirksverband zu erheben und abzuführen. Sie haften dem Bezirk für die Beitragsabführung.

Alle Mitglieder des Bezirksverbands einschließlich der Ehrenmitglieder sind beitragspflichtig.

Für die Beitragspflicht der ordentlichen Mitglieder gelten die Regelungen der jeweiligen Gemeinschaft. Für die Einzelmitglieder des Bezirks gilt der zum Zeitpunkt der Antragstellung festgesetzte Beitrag für Einzelmitglieder.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Todesfall, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.

Der Austritt außerordentlicher Mitglieder erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Bezirksvorstand mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende.

Der Austritt ordentlicher Mitglieder erfolgt bei den Siedlergemeinschaften entsprechend der jeweiligen Satzung und muss der Bezirksgeschäftsstelle von der jeweiligen Gemeinschaft rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.

Für den Ausschluss gilt bei ordentlichen Mitgliedern die Satzung der Siedlergemeinschaften. Bei außerordentlichen Mitgliedern des Bezirks erfolgt der Ausschluss durch Beschluss des Bezirksverbandsvorstands, wenn das Mitglied mit seinem Jahresbeitrag trotz 2-maliger Mahnung länger als 3 Monate im Rückstand ist oder das Mitglied durch sein Verhalten in grober Weise trotz Abmahnung gegen die Vereinssatzung verstößt. Das nähere Verfahren regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz 2-maliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung ist dem Mitglied unter seiner dem Verein zuletzt mitgeteilter Anschrift mitzuteilen.

In allen Fällen der Beendigung hat das Mitglied keinen Anspruch auf anteilige Beitragsrückerstattung.

Organe des Bezirksverbands sind
- die Bezirksverbandsversammlung
- der Bezirksverbandsausschuss
- der geschäftsführende Vorstand

1. Die Bezirksverbandsversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne von § 32 BGB. Sie setzt sich zusammen aus

  • dem geschäftsführenden Vorstand des Bezirksverbands
  • den Vertretern der Siedlergemeinschaften (Delegierte)
  • den außerordentlichen Mitgliedern des Bezirks

    Jede Siedlergemeinschaft entsendet je angefangene 100 Mitglieder einen Vertreter, die außerordentlichen Mitglieder entsenden je angefangene 300 Mitglieder einen Vertreter.

    Die Siedlergemeinschaften und die außerordentlichen Mitglieder haben ihre Delegierten bis spätestens drei Wochen vor der Bezirksverbandsversammlung der Bezirksgeschäftsstelle zu benennen. Als Stichtag für die Anzahl der Delegierten gilt die Mitgliederzahl am 31.12. des Vorjahres.

2. Stimmberechtigt in der Bezirksverbandsversammlung sind nur die Mitglieder des Bezirksvorstands und die Delegierten als Vertreter der Siedlergemeinschaften sowie die Delegierten der außerordentlichen Mitglieder. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme. Stimmrechtsübertragung auf Delegierte ist zulässig und schriftlich vor Beginn der Bezirksverbandsversammlung nachzuweisen.

3. Die Bezirksverbandsversammlung ist durch den geschäftsführenden Vorstand mindestens alle vier Jahre einzuberufen. Zeitpunkt und Ort der Bezirksverbandsversammlung sowie die Tagesordnung sind dem Vorstand, den außerordentlichen Mitgliedern und den Siedlergemeinschaften mindestens vier Wochen vor der Abhaltung der Versammlung schriftlich oder in Textform bekannt zu geben.
Sie ist außerdem einzuberufen, wenn sie von mehr als einem Drittel aller Mitglieder des Bezirks schriftlich verlangt wird.

4. Anträge zur Bezirksverbandsversammlung müssen mit Begründung mindestens 2 Wochen vorher dem geschäftsführenden Vorstand zugestellt sein. Später eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Anträge auf Satzungsänderung und Auflösung dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

5. Der Beschlussfassung durch die Bezirksverbandsversammlung unterliegen:
a) Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks 
Satzungsänderungen, die auf Anordnung des Registergerichts oder des Finanzamts notwendig sind, können vom Bezirksverbandsausschuss beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Bezirksverbandsversammlung den Mitgliedern mitzuteilen.
b) Wahl und Abberufung des geschäftsführenden Vorstandes
c) Wahl der zwei Revisoren sowie zweier Ersatzrevisoren
d) Genehmigung des Rechenschaftsberichtes, sowie die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
e) Festsetzung des Bezirksverbandsbeitrags
f) Entscheidung über eingebrachte Anträge
g) Wahl der Vertreter zum Bezirksverbandsausschuss
h) Auflösung des Verbands
i) Soweit ein Verbandstag nicht als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden darf, oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar ist, kann diese Veranstaltung auch in digitaler Form durchgeführt werden.

Der Bezirksverbandsausschuss ist beschließendes und überwachendes Organ des geschäftsführenden Bezirksvorstands.

Der Bezirksverbandsausschuss setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Bezirksvorstand sowie den Vertretern der Siedlergemeinschaften.

Die Siedlergemeinschaften benennen ihre Kandidaten als Ausschussmitglieder für den Bezirksverbandsausschuss. Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt durch die Bezirksverbandsversammlung.

Der Bezirksverbandsausschuss ist für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Die Amtszeit beginnt mit einer konstituierenden Sitzung, die zeitnah nach der Bezirksverbandsversammlung stattfinden muss.

Fachberater und weitere Mitglieder können dem Bezirksverbandsausschuss beratend beigeordnet werden.

Dem Bezirksverbandsausschuss obliegen:

  • - Regelungen der vereinsinternen Abläufe.
    Der Bezirksverbandsausschuss kann zu diesem Zweck Vereinsordnungen, insbes. Beitragsordnung, Finanzordnung, Geschäftsordnung, Ehrenordnung, nicht aber Wahlordnung, beschließen. Die Vereinsordnungen sind – mit Ausnahme der anliegenden Wahlordnung – nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist –mit Ausnahme der Wahlordnung- der Bezirksverbandsausschuss zuständig.
  • die Festsetzung von Richtlinien für die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes, insoweit sind die Vorstandsmitglieder nicht stimmberechtigt.
  • die Beratung in allen grundsätzlichen Fragen der Geschäftsführung und in siedlungspolitischen Angelegenheiten
  • die Berufung der Frauenbeauftragten, des Senioren- sowie Jugendbeauftragten
  • Wahl der Delegierten zum Landesverbandstag
  • die Berufung der Vertreter zum Landesverbandsausschuss gem. Verteilerschlüssel der Landesverbandssatzung
  • Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Bezirksverbandes. Die Ernennung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstands
  • die Benennung einer Ersatzperson als Vorsitzenden bis zur nächsten Bezirksverbandsversammlung, wenn während der Amtszeit der Bezirksvorsitzende aus irgendeinem Grund ausscheidet
  • Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  • Beschlussfassung über Umlagen, soweit diese vom Bundes- bzw. Landesverband zusätzlich zu den bereits festgesetzten Verbandsabgaben eingefordert werden. Diese dürfen eine jährliche Obergrenze von einem Landesjahresmitgliedsbeitrag 
    nicht überschreiten
  • Beschlussfassung über Zuschüsse an Siedlergemeinschaften nach Vorschlag des Bezirksvorstands
  • Beschlussfassung über Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter auf Vorschlag des Bezirksvorstands
  • Beschlussfassung über Vergütung und Aufwandsentschädigung für Bezirksorgane und Bezirksämter

Sitzungen des Bezirksverbandsausschusses finden mindestens einmal im Geschäftsjahr statt oder wenn ein Drittel der Ausschussmitglieder es verlangt. Die Sitzungen können sowohl als Präsenzveranstaltung als auch in digitaler Form durchgeführt werden.

Die Einberufung hat schriftlich oder in Textform mit Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zehn Tagen durch den Bezirksvorsitzenden zu erfolgen.

Die Zugehörigkeit zum Bezirksverbandsausschuss endet mit der Abberufung des Mitglieds durch die zugehörige Siedlergemeinschaft, beim Vorstandsmitglied durch den Bezirksverbandsausschuss oder in beiden Fällen durch Amtsniederlegung des Mitglieds oder Vorstands.

Abberufung und Amtsniederlegung in einer Siedlergemeinschaft sind der Bezirksverwaltung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Bezirksvorsitzenden und bis zu vier Stellvertretern als weiteren Vorstandsmitgliedern. Der geschäftsführende Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung
    beschließen.
  2. Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl einer neuen Vorstandschaft im Amt.
  3. Vorstand gem. § 26 BGB ist der Bezirksvorsitzende. Er ist für den Verein alleinvertretungsberechtigt.
  4. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen:
    a) die Wahrnehmung der Vertretung bei allen Organen, welche in wohneigentumspolitischer Hinsicht für die Interessen des Bezirksverbandes nützlich erscheinen
    b) die Durchführung aller im Verband nach der Satzung und den Beschlüssen der Organe obliegenden Aufgaben
    c) die Leitung der Versammlungen der einzelnen Organe
    d) die Einstellung von hauptamtlichen Mitarbeitern nach Beschluss des Ausschusses
    e) der Vollzug der Beschlüsse der Bezirksverbandsversammlung und des Bezirksverbandsausschusses
    f) im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden die Bestimmung seines Stellvertreters 
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied aus der Reihe der Vereinsmitglieder wählen.
  6. Änderungsvollmacht:
    Beanstandet das Registergericht im Rahmen des Eintragungsverfahrens die Satzungsneufassung oder einzelne Bestimmungen, so ist der Vorstand zur Beschlussfassung über eine entsprechende Änderung bzw. Ergänzung der Satzung berechtigt.
  1. Vorstands- und Vereinsämter im Bezirksverband werden grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich ausgeübt.
  2. Vorstandsmitgliedern und Trägern von Vereinsämtern kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Tätigkeitsvergütung auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder als Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a
    EStG gewährt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Ziffer 2. trifft der Bezirksverbandsausschuss. Dies gilt auch für die Vertragsinhalte, die Vertragsbedingungen und die Vertragsbeendigung.
  4. Im Übrigen haben Vorstand, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit im Auftrag für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon.
  5. Aufwendungen werden nur erstattet, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  6. Anstelle der Auslagenerstattung gegen Einzelnachweis können auch angemessene Auslagenpauschalen festgelegt werden.
  7. Der Bezirksverbandsausschuss kann per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festsetzen.
  1. Alle Beschlüsse der Bezirksverbandsorgane werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt 
  2. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten der Bezirksverbandsversammlung erforderlich, für Änderungen des Vereinszwecks eine ¾-Mehrheit.
    Kommt eine 2/3 Mehrheit wegen Gegenstimmen von Vorstandsmitgliedern nicht zustande, werden die Gegenstimmen der Vorstandsmitglieder nicht gezählt.
  3. Die Bezirksverbandsversammlung sowie Versammlungen des Vorstands oder des Ausschusses sind unabhängig von der Zahl der erschienenen ordnungsgemäß geladenen und stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Über die Bezirksverbandsversammlung, die Sitzungen des Bezirksverbandsausschusses und Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands sind Niederschriften zu fertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben sind.

Die Niederschriften sind dem geschäftsführenden Vorstand in Abschrift zu überlassen. Protokollabschriften von der Bezirksverbandsversammlung erhalten auf Anforderung die Siedlergemeinschaften.

Von den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes erhalten dessen Mitglieder, von den Sitzungen des Bezirksverbandsausschusses die Ausschussmitglieder jeweils Protokollabschriften.

Die Kassen- und Buchführung der Geschäftsstelle des Bezirksverbands ist einmal im Jahr gemeinschaftlich durch zwei Revisoren zu prüfen.

Ehrenamtlich Tätige, Organträger oder Amtsträger des Vereins haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, im Innenverhältnis nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bei Vereinsveranstaltungen oder durch Benutzung von Einrichtungen des Vereins erleiden, es sei denn, die Schäden sind durch Versicherungen des Vereins abgedeckt.

Soweit aus der Tätigkeit für den Verein Schadensersatzansprüche Dritter gegen ein Mitglied oder einen Organträger geltend gemacht werden, werden diese Personen vom Verein intern von der Haftung freigestellt, sofern sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden die Mitgliederdaten vom Verband und dessen Untergliederungen elektronisch gespeichert. Der Verband speichert und verarbeitet die personenbezogenen Daten wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail, Beruf, Familienstand sowie Bankverbindung im Rahmen der Mitgliederverwaltung unter Beachtung des Vereinszwecks und der gesetzlichen Datenschutzvorschriften.

Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist nur zulässig, sofern das Mitglied im Aufnahmeantrag der Datenweitergabe an Dritte ausdrücklich zugestimmt hat oder die Weitergabe im Rahmen der Mitgliederverwaltung zur Zweckerfüllung notwendig ist. Die im Antrag erteilte Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.

Die als Anlage dieser Satzung beigefügte Wahlordnung ist Bestandteil der Satzung.

Die Auflösung des Bezirksverbands kann nur durch eine zu diesem Zweck durch den Bezirksvorsitzenden einberufene Bezirksverbandsversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Bezirksverbands oder bei Wegfall der gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen an den Verband Wohneigentum Landesverband Bayern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung und den Erhalt des familiengerechten Wohnens.

Diese Satzung des Bezirksverband Schwaben e.V. wurde in der Bezirksverbandsversammlung am 29.06.2019 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Sie wurde in geänderter Form des § 12 durch Beschlussfassung des Vorstandes im schriftlichen Umlaufverfahren am 27.02.2020 beschlossen und stimmt im Übrigen mit der bisherigen Satzungsneufassung vom 29.06.2019 überein.

Sie wurde am 16. Juli 2022 in Augsburg geändert.

Wahlordnung

Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen des Bezirk Schwaben e.V.

Für die Durchführung der Wahl ist eine Wahlkommission zu bilden. Sie besteht aus dem Wahlleiter, dem Protokollführer und 4 Wahlhelfern.

Der Vorstand schlägt der Bezirksverbandsversammlung ein Mitglied aus ihrer Mitte als Wahlleiter und ein weiteres Mitglied als Protokollführer vor. Die Bezirksverbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Wahlleiter, den Protokollführer und 4 Wahlhelfer.

Die Mitglieder der Wahlkommission dürfen nicht für ein Amt als Vorstand oder Revisor kandidieren.

Für die Wahl der Wahlkommission ist einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Dem Wahlleiter obliegt die Leitung der Verbandsversammlung während des Wahlakts.

Wahlberechtigt zur Bezirksverbandsversammlung sind

  • die Mitglieder des geschäftsführenden Bezirksvorstands
  • die Delegierten der Siedlergemeinschaften
  • die Delegierten der außerordentlichen Mitglieder

Die Übertragung der Rechte eines Delegierten kann schriftlich innerhalb der Siedlergemeinschaft erfolgen und ist vor Beginn der Wahl der Wahlkommission nachzuweisen.

Wahlvorschläge sind spätestens zwei Wochen vor der Bezirksverbandsversammlung in der Bezirksgeschäftsstelle einzureichen. Weitere Vorschläge können in der Bezirksverbandsversammlung gemacht werden.

Es können sich alle ordentlichen Mitglieder des Vereins mündlich oder schriftlich bewerben.

a) Die Wahlen sind in vier Wahlgängen durchzuführen:

  1. Wahl des Bezirksvorsitzenden
  2. Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder
  3. Wahl der Bezirksausschussmitglieder
  4. Wahl von zwei Revisoren und zwei Ersatzrevisoren

b) Gewählt sind die Kandidaten, welche die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben und unter diesen die mit den meisten Stimmen. Es gelten nur die abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
Bei Stimmengleichheit einzelner Bewerber ist ein weiterer Wahlvorgang durchzuführen. In diesem Wahlgang nehmen nur die Bewerber mit der gleichen, höchsten Stimmenzahl aus dem ersten Wahlgang teil. Gewählt ist der Bewerber mit den meisten Stimmen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

c) Der Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder sind stets geheim zu wählen. Die geheime Wahl erfolgt schriftlich auf vorbereiteten Stimmzetteln. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind. Für jeden Kandidaten kann nur eine Stimme abgegeben werden. Die Wahl der übrigen Positionen erfolgt nach Ermessen des Wahlvorstandes, wenn nicht von der Mitgliederversammlung mit 20 % der stimmberechtigten Delegierten ein anderer nach der Satzung zulässiger Wahlmodus gefordert wird.

Über den Wahlakt ist ein Protokoll zu fertigen, das die Namen der Gewählten mit dem auf sie entfallenden Stimmenanteil enthält und vom Vorsitzenden der Wahlkommission und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Das Protokoll muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Wahlversammlung
  • Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
  • Wahlleiter und Mitglieder der Wahlkommission
  • Kandidatenvorschläge (nach Funktionen, soweit erforderlich für die Registereintragung)
  • Ergebnisse der Wahlgänge
  • Erklärung über die Wahlannahme
  • Unterschrift des Wahlleiters und Protokollführers für die Wahl

Diese Wahlordnung ist Bestandteil der Satzung des Bezirk Schwaben e.V. und wurde in der Bezirksversammlung am 29.06.2019 beschlossen und am 16.07.2022 in Augsburg geändert.