Satzung Verband Wohneigentum Bezirk Oberbayern e.V.

Stand 2012

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Satzung Verband Wohneigentum Bezirksverband Oberbayern e.V.

Vormals Bayerischer Siedlerbund – Regierungsbezirk Oberbayern e. V.

TEIL I

TEIL I der Satzung des Verbandes Wohneigentum. Landesverband Bayern e. V., ist verbindlich für die örtlichen Gemeinschaften, Kreis-, Stadt- und Bezirksverbände.

Der Verband ist die Organisation bayerischer Haus- und Wohneigentümer sowie Bau- und Siedlungswilligen.
Der Verband ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und parteipolitisch und konfessionell neutral. Jeder natürlichen Person ist der Beitritt zu den Gliederungen des Verbandes möglich.
Alle Bezeichnungen für Organe sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Der Verband ist vertikal gegliedert. Die Mitgliedschaft ist durchgehend von der Aufnahme in die örtliche Gemeinschaft bis zum Landesverband.

Zweck des Verbandes ist:

a) Förderung und Erhaltung des familiengerechten Wohnens
b) Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
c) Förderung des Umweltschutzes
d) Förderung der Pflanzenzucht
e) Unterstützung und Förderung der Jugendarbeit in vereinseigenen Jugendgemeinschaften auf Vereins-, Kreis-, Bezirks- und Landesebene
f) Förderung der Altenbetreuung
g) Förderung der Verbraucherberatung

Die einzelnen Gliederungen des Verbandes - örtliche Gemeinschaften, Kreis-, Stadt- und Bezirksverbände - fördern den Zweck durch besondere, in den jeweiligen Satzungen festgelegte Aufgaben, die sich an regionalen und überregionalen, sowie grundsätzlichen Erfordernissen des Satzungszweckes ausrichten.

Der Eintritt in eine Gemeinschaft führt automatisch zur Mitgliedschaft im jeweiligen Kreis-, Stadt-, Bezirks- und Landesverband.

Die gültige Satzung des Verbandes bindet über die örtlichen Gemeinschaften, sowie über die Kreis-, Stadt- und Bezirksverbände alle Mitglieder.

Die ordentliche Mitgliedschaft können natürliche Personen, die Inhaber und am Erwerb von Wohneigentum Interessierte sind, sowie Alle, die die Ziele und Aufgaben des Verbandes durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen, erlangen.
Die ordentliche Mitgliedschaft ist familien- und objektgebunden. Zum Kreis der Familie gehören der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte oder Lebensgefährte, sowie deren Abkömmlinge. Sie können die Leistungen
des Verbandes wie Mitglieder in Anspruch nehmen.
Die Mitgliedschaft endet analog § 5 Abs. 1 Teil II der Landesverbandssatzung mit Beendigung der Mitgliedschaft in einer Siedlergemeinschaft bzw. in einem Bezirksverband, in jedem Fall mit der Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes.

Fördernde Mitgliedschaft in einer örtlichen Gemeinschaft, einem Kreis/Stadtverband, dem Bezirks- und Landesverband ist natürlichen und juristischen Personen möglich. Leistungen des Verbandes und Stimmrecht sind mit der fördernden Mitgliedschaft nicht verbunden.

Alle Gliederungen, mit Ausnahme der örtlichen Siedlergemeinschaften, führen die Sammelbezeichnung „Verband Wohneigentum“

Der Verband ist gegliedert in Landesverband, Bezirksverbände, Stadt- und Kreisverbände und örtliche Siedlergemeinschaften.
Die Namen für die örtlichen Gemeinschaften bestimmen deren Satzung. Der Landesverband führt den Namen „Verband Wohneigentum, Landesverband Bayern e. V.“.

Organe des Landesverbandes sind

  • der Landesverbandstag
  • der Landesverbandsausschuss
  • das Präsidium

Beschlüsse des Landesverbandstages und des Präsidiums sind in jedem Fall für alle Mitglieder verbindlich.

Die Satzung des Landesverbandes hat in ihren satzungsrechtlichen Auswirkungen Vorrang vor derjenigen der Bezirks-, Kreis- und Stadtverbände, diese wiederum vor der Satzung der Gemeinschaft.
 

Der Landesverband und die Bezirksverbände müssen, die Kreis- und Stadtverbände und Gemeinschaften können, rechtsfähig sein.

Sämtliche Gliederungen des Verbandes haben die gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Die Anerkennung ist anzustreben.

1.
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.
Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. § 58 Nr. 2 AO bleibt hiervon unberührt. 

4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

5.
Um die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen, ist die Aufgabenstellung der einzelnen Gliederungen nach Maßgabe der in einer Mustersatzung festgelegten Vorgaben zu beachten.

6.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks geht das Vermögen an eine gemeinnützige Institution über, die selbst steuerbegünstigt sein muss und das Vermögen ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zeitnah zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung de

Die Gemeinschaften und Bezirksverbände erkennen durch ihre Zustimmung zur Satzung des Landesverbandes TEIL I die Beitragspflicht der Gemeinschaft zum Bezirksverband und von diesem zum Landesverband an. Im Übrigen gilt das Finanzstatut.

Die Rechte und Pflichten der Bezirks-, Kreis- und Stadtverbände, sowie der Gemeinschaften regeln deren Satzung.

Die Bezirksverbände verpflichten sich gleichzeitig mit der Einladung an die Versammlungsteilnehmer, den Landesverband von ihren Bezirksverbandstagen und sonstigen Sitzungen zu verständigen.

Der Landesverbandsausschuss kann mit 2/3 Mehrheit die Prüfung eines Bezirksverbandes bezüglich Mitgliederbestandsverwaltung und dessen Finanzen anordnen. Die Prüfung ist vom jeweiligen Bezirksverband zu dulden.

§ 1
Die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes erforderlichen Mittel werden nach der Satzung in erster Linie durch Mitgliederbeiträge aufgebracht.

§ 2
Die Bezirksverbände sowie die örtlichen Gemeinschaften können in eigener Zuständigkeit eine Aufnahmegebühr erheben, die bei der jeweiligen Gliederung bleibt.

§ 3
Die Mitgliederbeiträge werden in der Regel durch die Gemeinschaften erhoben.
Bei Einzelmitgliedschaft zieht der jeweilige Bezirksverband den Mitgliedsbeitrag direkt vom Mitglied ein. Dieser darf nicht weniger sein als der von der jeweils örtlichen Gemeinschaft.

§ 4
Die Jahresmitgliedsbeiträge sollen in den Gemeinschaften von den Mitgliedern im 1. Quartal erhoben werden.
Die Höhe des Beitrages in den Gemeinschaften setzen die Mitglieder dieser Gemeinschaft durch Beschluss fest.

§ 5

1.
Die Bezirksverbände setzen durch Beschluss der Delegierten des Bezirksverbandstages die Höhe des Bezirksbeitrages fest. Der Bezirksbeitrag wird durch den Bezirksverband per Lastschrifteinzugsverfahren von den Gemeinschaften erhoben.

2.
Der Beitragsanteil des Landesverbandes wird monatlich von den Bezirksverbänden eingezogen. Die Höhe des Beitrages pro einzelnes Mitglied wird gemäß § 8 Landessatzung festgelegt.

3.
Löst sich ein Bezirksverband auf, so erfolgt die Mitgliederstandsmeldung von den Gemeinschaften direkt an den Landesverband.

5
Der Landesverband zieht entsprechend dem Mitgliederstand die Beiträge des Bezirksverbandes und des Landesverbandes von den Gemeinschaften monatlich ein. Die Beitragsanteile des Bezirksverbandes sind gesondert auszuweisen und werden vom Landesverband bis zur Neugründung eines Bezirksverbandes verwaltet. Diese Mitgliedsbeiträge sind zeitnah für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.

§ 6
Der Landesverband und die Bezirksverbände sind ihren Organen zur Rechenschaftslegung verpflichtet.

§ 7
Der Landesverband sowie die Bezirksverbände haben zum Beginn eines Geschäftsjahres - spätestens bis 31.03. - einen Haushaltsplan bestehend aus Erfolgs- und Vermögensplan aufzustellen.
Er hat Angaben über Herkunft und Höhe der Einnahmen, Höhe und Zweck der Ausgaben und der geplanten Vermögensverwendung zu enthalten. Der Haushaltsplan ist nach Kontenplänen aufzugliedern. Die Kontenpläne des Landesverbandes und der Bezirksverbände sind aufeinander abzustimmen. Der Haushaltsplan ist dem in der Satzung bestimmten Organ zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 8
Zum Schluss des Geschäftsjahres sind eine Bilanz und eine Übersicht über die Haushaltsabwicklung vorzulegen.

19. LANDESSCHIESGERICHTSORDNUNG:

§ 1
Das Schiedsgericht beim Landesverband entscheidet über

  1. den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß der Satzung,
  2. Streitigkeiten unter den Mitgliedern, entsprechend den Bestimmungen
    der Satzung,
  3. den Vorwurf eines anstößigen Verhaltens gegen den Verband und seine
    Einrichtungen.

§ 2
Das Schiedsgericht wird bei Bedarf gebildet. Der Sitz des Landesschiedsgerichtes ist identisch mit dem des Landesverbandes. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes soll der Präsident des für den Sitz zuständigen Landgerichts sein, der zwei Beisitzer bestimmt.

§ 3
Das Landesschiedsgericht ist besetzt mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und ein Beisitzer sollen die Fähigkeit zum Richteramt haben.

§ 4
Der Antrag auf ein Schiedsgerichtsverfahren muss beim Präsidium gestellt werden. Dieser entscheidet, ob und in welchem Umfang ein Schiedsgerichtsverfahren einzuleiten ist.

§ 5
Vor der Aufnahme der Tätigkeit des Schiedsgerichts hat der Landesvorsitzende als gewähltes Organ die Mitglieder des Schiedsgerichts durch Handschlag zur unparteiischen und gewissenhaften Wahrung ihres Amtes zu verpflichten.

§ 6
Die Schiedsrichter können von jedem Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Schiedsrichters zu rechtfertigen. Die Ablehnung ist beim Schiedsgericht, dem der Schiedsrichter angehört, binnen vier Wochen ab Ladung zum Termin, anzubringen. Über die Ablehnung entscheiden die übrigen Mitglieder des Schiedsgerichts, notfalls
der Vorsitzende allein und endgültig.
Kann ein Schiedsgericht infolge begründeter Ablehnung eines Beisitzers nicht tätig werden, ist der Landesverbandsausschuss zu verständigen, damit dieser gegebenenfalls andere Beisitzer von Fall zu Fall beruft.

§ 7
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht kann auf Antrag öffentlich abgehalten werden. Die Ergebnisse der Schiedsgerichtssitzung sind jedoch zu protokollieren und zu den Akten zu nehmen.

§ 8
Das Schiedsgericht wird nach Beschluss des Präsidiums tätig. Der Beschluss ist zu begründen und mit Beweismitteln zu versehen. Die Beschlussanträge können in jeder Lage des Verfahrens zurückgenommen werden.

§ 9
Alle Beteiligten sind vor der Entscheidung schriftlich oder mündlich zu hören. Beteiligte sind die Antragsteller und der Antragsgegner.

§ 10
Das Schiedsgericht hat die ihm erforderlich erscheinenden Beweise zu erheben.

§ 11
Das Schiedsverfahren ist zügig durchzuführen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts setzt für die Beteiligten Fristen. Die Beteiligten sind zur mündlichen Verhandlung zu laden; die Ladungsfrist beträgt 3 Wochen. Der Vorsitzende ist ermächtigt, ohne Einverständnis der Beteiligten diese Frist auf 8 Tage abzukürzen. In der Ladung sind die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass im Falle ihres Versäumnisses auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.

§ 12
Das Schiedsgericht kann vor seiner Entscheidung den Vorsitzenden oder einen von diesem ermächtigten Vertreter des Landesverbandsausschusses gutachtlich hören.

§ 13
Die Beteiligten dürfen die ordentlichen Gerichte in einem Streitfall, soweit nicht gesetzliche Fristen (Strafantragsfristen) laufen, erst angehen, wenn das Schiedsgericht rechtskräftig entschieden hat. Das Schiedsgericht kann aber vorher durch Beschluss die Anrufung des ordentlichen Gerichtes zulassen oder sein Verfahren so lange aussetzen, bis die ordentlichen Gerichte rechtskräftig entschieden haben. Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde zum Landesverbandsausschuss zulässig.
Das Schiedsgericht kann u. a. folgende Entscheidungen treffen:

a) Verwerfung des Antrages als unzulässig,
b) Zurückweisen des Antrages als unbegründet,
c) Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit oder wegen Zurücknahme des Antrages,
d) Ruhen aller oder einzelner Rechte,
e) Ausschluss des Mitgliedes.

Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen Stimmenthaltung ist unzulässig.
Die Schiedsrichter sind nicht berechtigt, das Abstimmungsergebnis bekannt zu geben. Schiedsvergleiche sind in jeder Lage des Verfahrens zulässig; sie können auch von dem Vorsitzenden des Landesschiedsgerichts allein abgeschlossen werden.

§ 14
Die Entscheidung des Schiedsgerichtes (Schiedsspruch) ist den Beteiligten gegen Empfangsbestätigung mit Gründen schriftlich auszufertigen; eine Ausfertigung ist dem Landesverbandsausschuss - Geschäftsstelle - zu übersenden. Dieser ist ermächtigt, die Entscheidungsbegründung bekannt zu geben.

§ 15
Gegen die Entscheidung des Landesschiedsgerichts ist Beschwerde oder Einspruch zum Landesverbandsausschuss zulässig; dieser entscheidet endgültig. Die Beschwerde oder der Einspruch ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Schiedsgerichtsentscheidung zulässig. Die Fristen können nicht verlängert werden.
Die Zurücknahme des Rechtsmittels ist zulässig. Auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht finden - soweit in der Landesschiedsgerichtsordnung nichts Abweichendes bestimmt ist - die Vorschriften der Zivilprozess- und Strafprozessordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß Anwendung.

§ 16
Die Akten des Schiedsgerichts sind mindestens 5 Jahre in der Geschäftsstelle beim Landesverband aufzubewahren.

§ 17 Das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist kostenpflichtig. Die dem
Schiedsgericht sowie dem Landesverband entstehenden Kosten werden den Beteiligten nach Ermessen des Schiedsgerichts, im Zweifelsfall nach der Gerichtskostenordnung, auferlegt.

TEIL II

Der Verband führt den Namen „Verband Wohneigentum – Bezirksverband Oberbayern e. V.“. Er ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen.

Sitz:
Der Verband Wohneigentum - Bezirksverband Oberbayern e. V. hat seinen Sitz in München.

Tätigkeitsbereich:
Die Tätigkeit des Verbandes erstreckt sich grundsätzlich auf das Gebiet des Regierungsbezirkes Oberbayern. Mit Rücksicht auf die besonderen Erfordernisse in der Betreuung Haus- und Wohnungseigentümer sowie der Bau- und Siedlungswilligen kann, im Benehmen mit den benachbarten Bezirksverbänden im Verband Wohneigentum – Landesverband Bayern e.V., eine von den verwaltungsbehördlichen Grenzen der bayerischen Regierungsbezirke abweichende Festlegung des Tätigkeitsbereiches von Fall zu Fall getroffen werden.

  1. Der Bezirksverband Oberbayern e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
  4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Aufhebung oder Auflösung des Bezirksverbandes oder bei Wegfall seines bisher ihn begünstigenden Zweckes geht dessen Vermögen an den Verband Wohneigentum – Landesverband Bayern e. V., soweit dieser gemeinnützig ist über, der dieses wiederum ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Besteht keine nächsthöhere Gliederung die dem entspricht, so fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, welche die Förderung der Familie und des Wohneigentums betreibt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Für den Verband Wohneigentum – Bezirksverband Oberbayern e. V. gilt Teil I Nr. 3 gleichermaßen.

  1. Der Verband Wohneigentum – Bezirksverband Oberbayern e. V. fördert diesen Zweck des Teil I der Satzung in erster Linie als Gesamtverband bayerischer Haus- und Wohneigentümer sowie Bau- und Siedlungswilligen im Regierungsbezirk Oberbayern.

    Als Verbandsaufgabe obliegt es ihm insbesondere:

    a) siedlungs- und wohnungspolitische Grundsätze in Übereinstimmung mit dem Landesverband aufzustellen, welche die Schaffung einer menschengerechten Umwelt, die Stärkung familiärer und nachbarschaftlicher Verbundenheit und die Erhaltung der Gesundheit anstreben;
    b) für den sozialen, auf Eigentumsbildung für Jedermann gerichteten Siedlungsgedanken zu werben;
    c) eine siedlungspolitische Zielsetzung gegenüber den im Regierungsbezirk ansässigen Behörden, Verwaltungen und auch anderen Organisationen zu vertreten und diese in geeigneter Weise durch eine Öffentlichkeitsarbeit zu verbreiten;
    d) die Gemeinschaften sowie die Kreisverbände in ihrer mitverantwortlichen Tätigkeit im sozialen, gemeindlichen und kulturellen Bereich unentgeltlich zu beraten und zu unterstützen;
    e) jegliche Förderung der Jugendpflege, Jugendfürsorge sowie Seniorenbetreuung zu unterstützen;
    f) auf den Gebieten der Siedlungsarbeit sowie seiner sonstigen Aufgaben Wettbewerbe im Einvernehmen mit dem Landesverband durchzuführen und im Bedarfsfalle Forschungsaufträge zu erteilen;
    g) auf diesem Gebiet durch periodische und sonstige Publikationen die Mitglieder zu informieren und die Gemeinschaften sowie Kreisverbände unentgeltlich zu beraten;
    h) den Gedanken der Selbsthilfe und organisierten Gruppenselbsthilfe im Einvernehmen und mit Unterstützung des Landesverbandes in jeder Form zu fördern;
    i) die Gemeinschaften und Kreisverbände beratend zu unterstützen in ihrer Aufgabe, den Verbraucherschutz bei Erwerb und Erhalt selbst genutzten Wohneigentums wahrzunehmen;
    j) dem Bezirksverband obliegt insbesondere die Gartenfachberatung bei seinen Mitgliedern, diese zu betreiben und dabei auf die Anlage und Pflege von Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege und Gestaltung – unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes – hinzuwirken.
  2. Daneben verwirklicht der Bezirksverband den Satzungszweck unmittelbar, indem er Schulungen und Beratungen für Jedermann auf den vorbezeichneten Gebieten – insbesondere auf dem Gebiet des Gartenbaues und der ökologischen Landschaftspflege sowie des Wohnumfeldes – durchführt.
  3. Der Bezirksverband ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Institutionen gleichgerichteter Zielsetzungen.

    Der Bezirksverband übernimmt für sich nur im Rahmen dieser Satzung die Haftung. Grundsätzlich haften die Gemeinschaften und Kreisverbände für eingegangene Verpflichtungen selbst.

Der Bezirksverband ist, unter Beibehaltung seiner rechtlichen und organisatorischen Selbständigkeit, eine Gliederung des Verbandes Wohneigentum – Landesverband  Bayern e. V.. Die Mitglieder des Landesverbandes werden in Siedlervereinigungen, Ortsvereinigungen und Kreisverbänden zusammengefasst.

Die Siedlervereinigungen, Ortsvereinigungen und Kreisverbände können rechtsfähige Vereine sein. Sie müssen auf demokratischer Grundlage aufgebaut sein und unter Ausschluss parteipolitischer, konfessioneller sowie rassischer Bestrebungen jedem geeigneten  Haus- und Wohneigentümer sowie Bau- und Siedlungswilligen den Beitritt zum Verband ermöglichen.

Jede Gliederung des Verbandes Wohneigentum – Landesverband Bayern e.V. ordnet ihre Angelegenheiten grundsätzlich nach eigenem Ermessen, wenn auch unter Beachtung der satzungsrechtlichen Bestimmungen sowie der durch die Bundesorgane entwickelten allgemeinen Grundsätze für die Siedlerorganisationen und die Siedlerberatung.

Die Siedlervereinigungen, Ortsvereinigungen und Kreisverbände haben die örtlichen Belange, der Bezirksverband die bezirklichen Angelegenheiten, der Landesverband die landesmäßigen Belange zu vertreten.

Nach Teil I Nr. 5 und 7 der Landesverbandssatzung gehören alle ordentlichen Mitglieder dem Landesverband als natürliche Personen an. Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich mit dem rechtswirksamen schriftlichen Aufnahmeantrag, entweder bei den Siedlervereinigungen, der Ortsvereinigung, dem Kreisverband oder dem Bezirksverband und der Annahme dieses Antrages durch einen Beschluss des in der Satzung der aufnehmenden Gliederung festgelegten Organes. Wird der Aufnahmeantrag von Einzelmitgliedern beim Bezirksverband gestellt, entscheidet über die Annahme dieses Antrages der geschäftsführende Vorstand.

Die Aufnahmebestätigung gilt als abgegeben, wenn dem neuen Mitglied die notwendigen Unterlagen ausgehändigt sind; dies muss innerhalb von acht Wochen nach Erhalt des Aufnahmeantrages der Fall sein. Wird der Aufnahmeantrag eines Mitgliedes, der bei der Untergliederung gestellt wird, rechtswirksam, so sind die Untergliederungen verpflichtet den Aufnahmeantrag an den Bezirksverband abzugeben. Dort ist er Bestandteil der Buchhaltung, so lange Mitgliedschaft besteht. Besteht kein rechtsfähiger Bezirksverband, so tritt an seine Stelle der Landesverband.

Wird der Aufnahmeantrag eines Bewerbers abgelehnt, so ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheides Einspruch zum Vorstand des Bezirksverbandes zulässig, der endgültig entscheidet.

Juristische und Einzelpersonen, welche sich ebenfalls die Förderung des Siedlungswesens angelegen sein lassen, können – soweit sie nicht einer örtlichen Vereinigung angehören – die Mitgliedschaft beim Bezirksverband erwerben. Stimmrecht ist mit der fördernden Mitgliedschaft nicht verbunden.

Die Mitgliedschaft endet allgemein mit Auflösung des Landesverbandes. Die Auflösung des Bezirksverbandes ersetzt, falls sich der Beschluss hierauf bezieht, nur die mittelbare durch die unmittelbare Mitgliedschaft zum Landesverband, ohne sie zu beenden; das gleiche gilt für den Kreisverband.

Die Auflösung einer Siedlervereinigung ist nicht gleichbedeutend mit der vollzogenen Kündigung aller ihrer Mitglieder. Die Mitgliedschaft kann bei der nächsthöheren Gliederung fortgesetzt werden. Es gelten dann die hierfür gültigen satzungsrechtlichen Bestimmungen.

Bei Auflösung einer Siedlervereinigung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit einer Siedlervereinigung fällt deren Vermögen dem Bezirksverband zu. Die Kündigung einer Siedlervereinigung oder eines Kreisverbandes oder beider zusammen ist sowohl dem Bezirksverband als auch dem Landesverband gegenüber nur durch schriftliche Austrittserklärung jedes Mitgliedes möglich.

Sofern die satzungsrechtlichen Bestimmungen eines Kreisverbandes oder einer Siedlervereinigung nichts anderes vorsehen, gilt für das Mitglied eine vierteljährliche Kündigungsfrist.

Der Ausschluss eines Mitgliedes wird bestimmt durch die satzungsrechtlichen Bestimmungen der nachrangigen Gliederungen. Vom Bezirksverband kann der Ausschluss eines Mitgliedes vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn

  1. das Mitglied seinen satzungsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere mit  mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Anmahnung nicht innerhalb von  drei Monaten nach Erhalt der Mahnung voll bezahlt
  2. das Mitglied durch sein sonstiges Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Verbandes schädigt.

Das nähere Verfahren regelt die Landesschiedsgerichtsordnung, die Bestandteil auch der Bezirksverbandssatzung ist.

Die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes Wohneigentum – Landesverband Bayern e. V. mit allen seinen Gliederungen erforderlichen Mittel werden in erster Linie durch Mitgliederbeiträge aufgebracht. Die Beiträge sind Bringschulden.

Organe des Bezirksverbandes sind

  • Die Bezirksgeneralversammlung
  • Der Bezirksverbandsausschuss
  • Der geschäftsführende Vorstand

Die Generalversammlung des Bezirksverbandes wird aus den Delegierten der Siedlervereinigungen

bzw. Ortsvereinigungen sowie den gewählten Delegierten der nicht  in einer Vereinigung zusammengefassten Mitglieder und dem Bezirksverbandsausschuss gebildet. Fördernde Mitglieder haben zur Bezirksgeneralversammlung Zutritt aber kein Stimmrecht.

Auf je angefangene 50 Mitglieder einer Siedlervereinigung oder einer Ortsvereinigung entfällt ein Vertreter (die Feststellung der Zahl der Delegierten unterliegt der Beschlussfassung des Bezirksverbandes). Maßgebend ist die Mitgliederzahl am 31. 12. des der Generalversammlung vorausgehenden Jahres. Für je angefangene 50 Mitglieder, die nicht in einer Siedler- oder Ortsvereinigung zusammengefasst sind, ist ein Delegierter zu wählen. Diese Delegierten sind wahl- und stimmberechtigt. Die Delegiertenwahl dieser Mitglieder erfolgt generell vor Beginn der Generalversammlung.

Die Bezirksgeneralversammlung ist durch den geschäftsführenden Vorstand mindestens alle vier Jahre und zwar sechs Wochen vor Abhaltung schriftlich einzuberufen, wobei die Tagesordnung bekannt zu geben ist. Die Einladung erfolgt durch die Verbandszeitschrift des Verbandes Wohneigentum

 „FAMILIENHEIM UND GARTEN“, die jedem Mitglied jeweils zum Monatsbeginn zugestellt wird.

Die Bezirksgeneralversammlung ist ferner einzuberufen, wenn dies von mehr als einem Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen

  1. Satzungsänderungen
  2. Bestellung und Abberufung des geschäftsführenden Vorstandes
  3. Bestellung und Abberufung des Bezirksverbandsausschusses
  4. Wahl von zwei Revisoren und zwei Ersatzrevisoren
  5. Entlastung des Bezirksverbandsausschusses und des geschäftsführenden Vorstandes
  6. Festsetzung des Verbandsbeitrages
  7. Entscheidung über besondere eingebrachte Anträge
  8. Erteilung von Weisungen und Vollmachten für die Beschlussfassung des Bezirksverbandsausschusses
  9. Auflösung des Verbandes

Die Anträge müssen mit Begründung mindestens vier Wochen vor Abhaltung der Bezirksgeneralversammlung dem geschäftsführenden Vorstand zugestellt sein. Später eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit mit Zweidrittel der Vertreterstimmen anerkannt wird. Anträge auf Satzungsänderung bzw. Auflösung des Bezirksverbandes dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

Der Bezirksverbandsausschuss ist beschließendes und überwachendes Organ des geschäftsführenden Vorstandes.

Der Bezirksverbandsausschuss besteht aus den gewählten Vertretern der einzelnen Siedlergemeinschaften sowie gegebenenfalls gewählten Vertretern von nicht in Gemeinschaften organisierten Mitgliedern. Der Bezirksverbandsausschuss besteht aus mindestens sieben Personen. Bezirksverbandsausschussmitglied sollte grundsätzlich nur werden, wer entweder Vorstand einer Siedlervereinigung ist oder dem Ausschuss einer Siedlervereinigung als Mitglied angehört.

Dem Bezirksverbandsausschuss obliegt insbesondere die Festsetzung von Richtlinien für die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes, die Beratung desselben in allen grundsätzlichen Fragen der Geschäftsführung sowie gegebenenfalls die Beschlussfassung über die vom geschäftsführenden Vorstand zu treffende Anstellung hauptamtlicher Personen nach Vorschlag desselben.

Die Abberufung des geschäftsführenden Vorstandes bzw. einzelner Mitglieder des Bezirksverbandsausschusses erfolgt durch Beschluss der Bezirksgeneralversammlung.

Für den Fall, dass in dem zwischen zwei Bezirksgeneralversammlungen liegenden Zeitraum aus zwingenden Gründen eine Beitragserhöhung erfolgen muss, wird der Bezirksverbandsausschuss zur Durchführung derselben ermächtigt.

Die Revisoren können weder Vorstandsmitglieder noch Bezirksverbandsausschussmitglieder sein. Sie sind jedoch zu jeder Sitzung einzuladen, haben aber dort nur beratende Stimme.

Die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes, der Mitglieder des Bezirksverbandsausschusses und der Revisoren erfolgt ehrenamtlich. Verdienstausfall und Auslagen, die nachweislich durch die Tätigkeit beim Verband entstehen, sind auf Verlangen zu ersetzen. Der Bezirksverbandsausschuss entscheidet, ob und in welcher Höhe Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG,  für den ehrenamtlichen geschäftsführenden Vorstand zu gewähren sind.

Der Bezirksverbandsausschuss entscheidet gegebenenfalls über Anträge, die sich aus dem Finanzstatut und der Schiedsgerichtsordnung oder einer in der Satzung gegebenen Aufgabe ergeben.

Der Bezirksverbandsausschuss wählt aus seiner Mitte die Vertreter zum Landesverbandsausschuss. 

Regelmäßige Sitzungen des Bezirksverbandsausschusses finden zumindest alle 3 Monate statt oder wenn ein Drittel der Mitglieder des Bezirksverbandsausschusses dies verlangt. Die Einberufung hat schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und nach Möglichkeit mit einer Frist von zehn Tagen durch den Vorsitzenden zu erfolgen.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Bezirksvorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Er wird  in der Regel auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Bezirksvorsitzende alleinvertretungsberechtigt.

Der Bezirksvorsitzende repräsentiert den Bezirksverband in seiner Gesamtheit. Er und seine weiteren Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an Sitzungen der Siedlervereinigungen mit beratender Stimme teilzunehmen. 

Der geschäftsführende Vorstand hat auf der Bezirksgeneralversammlung bei Wahlen kein Stimmrecht, es sei denn, er ist ordentlicher Delegierter einer Untergliederung.

Scheidet ein Vorstandsmitglied – gleich aus welchem Grund – aus, so übernehmen die verbleibenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bis zur nächsten Bezirksgeneralversammlung die Aufgaben des Ausgeschiedenen.

Satzungsänderungen, die auf Anordnung des Registergerichts oder Finanzamtes notwendig sind, können vom Bezirksverbandsausschuss beschlossen werden.

Wird durch den Landesverbandstag die Höhe des Beitragsanteiles für den Landesverband neu festgesetzt, so kann die dadurch notwendige Beitragserhöhung für den Bezirksverband durch den Bezirksverbandsausschuss beschlossen werden.

Die Beschlüsse des Bezirksverbandsausschusses und der Bezirksgeneralversammlung werden - abgesehen von den Fällen in den §§ 32 Abs. 2, 33, 41 BGB sowie von Ausnahmevorschriften dieser Satzung – mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zweidrittel aller erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen ist. Ist dies nicht gegeben, so ist neu einzuberufen und zwar mit 30-tägiger Zwischenfrist. Die dann anwesenden stimmberechtigten Delegierten entscheiden mit Dreiviertel-Mehrheit.

Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann grundsätzlich nicht einem anderen überlassen werden. Jedoch kann sich ein Delegierter einer Siedlervereinigung durch einen von dieser gewählten Ersatzdelegierten vertreten lassen.

Über alle Vorgänge in der Bezirksgeneralversammlung und in den Sitzungen des Bezirksverbandsausschusses ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und den Sitzungsteilnehmern zu übergeben ist.

Die Kassen- und Buchführung der Geschäftsstelle des Bezirksverbandes ist einmal im Jahr vorangemeldet gemeinschaftlich durch zwei Revisoren zu prüfen, eine unangemeldete Prüfung kann vorgenommen werden.

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
Datum der Verabschiedung der geänderten Satzung ist der 14.07.2012