Auf Grundlage der Satzung des Verbands Wohneigentum Baden-Württemberg e.V. 
Paragraph 7 Punkt f) beschließt der Landesverbandstag folgende Beitragsordnung:

Diese Beitragsordnung gründet sich auf die Satzung des Verbands Wohneigentum BadenWürttemberg e.V. (im nachfolgenden LV genannt). Sie regelt die Beitragsverpflichtungen an den LV der örtlichen Vereine, sowohl der im Vereinsregister eingetragenen oder nicht eingetragenen Vereine als auch der Verbandsmitglieder die keinem örtlichen Verein angehören. Die Mitgliedsbeiträge sind ein Teil der Eigenmittel, die der LV aufbringt, um die Finanzierung seiner Arbeitsaufgaben entsprechend der satzungsmäßigen Ziele zu gewährleisten. 

Die Höhe des Jahresbeitrags wird vom Landesverbandstag festgelegt. Er bezieht sich auf jedes dem LV gemeldetes Wohneigentumsobjekt als Mitgliedbeitrag. Eine Rabattierung für jede weitere mögliche Mitgliedschaft im LV erfolgt nicht. Die örtlichen Vereine legen den Mitgliedsbeitrag incl. des an den LV abzuführenden Jahresbeitrages durch die Mitgliederversammlung fest.
Der Jahresbeitrag für die Verbandsmitgliedschaft ohne Bindung an einen örtlichen Verein wird vom Landesverbandstag festgelegt. Er bezieht sich auf jedes dem LV gemeldetes Wohneigentumsobjekt als Mitgliedbeitrag. Eine Rabattierung für jede weitere mögliche Mitgliedschaft im LV erfolgt nicht.
Mitglieder, die unterjährig eintreten, haben den anteiligen Beitrag für das laufende Jahr gemessen an den verbleibenden Monaten zu zahlen.
Die Beiträge für Mitglieder gemäß Paragraph 32 Absatz 2 (fördernde Mitglieder) werden vom Landesverbandsvorstand festgesetzt.
Ehrenmitglieder des LV sind beitragsfrei. 

Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag ist zum 01.01. des laufenden Jahres fällig. Der LV zieht den Jahresbeitrag zu Beginn des zweiten Quartals am 5. Werktag beim örtlichen Verein auf der Grundlage des Mitgliederstandes vom 01.01.des laufenden Jahres per Lastschrifteinzug ein. Die örtlichen Vereine erhalten zum 01.12. eine Endabrechnung des LV. Die offenen Beiträge werden am 5. Werktag im Dezember per Lastschrift eingezogen.
Verbandsmitglieder, die keinem örtlichen Verein angehören, sind verpflichtet, den Jahresbeitrag zu Beginn des zweiten Quartals bis zum 5. Werktag zu entrichten.

Gebühren
Hat das Mitglied seinen Jahresbeitrag nicht fristgerecht entrichtet, kann der örtliche Verein oder der LV eine Mahngebühr erheben. Gebühren für Kontorückläufer trägt das Mitglied.

Soweit die Zahlungen nicht per Lastschrifteinzug erfolgen, sind Zahlungen nur auf das aktuelle folgende Konto des LV zu leisten: 
Sparkasse Karlsruhe Ettlingen
IBAN: DE15 6605 0101 0009 0328 30
BIC: KARSDE66

Jeder örtliche Verein hat ein Girokonto als Kontoinhaber zu führen und dem LV eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Private Girokonten sind unzulässig.

Personenbezogene Daten werden in der Geschäftsstelle des LV nach den Erlassen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

Die Beitragsordnung kann nur durch Beschluss eines Landesverbandstages geändert werden. Die Beitragsordnung wurde mit Beschlussfassung des Landesverbandstages am 10.10.2015 beschlossen und tritt zum 01.01.2016 in Kraft.

Bei der Satzungsrevision am 9.11.2019 wurde die Beitragsordnung substantiell nicht geändert. Lediglich eine redaktionelle Anpassung erfolgte, dass „örtlicher Verein“ in „örtliche Untergliederung“ umgewandelt wurde.