Rutscht ein Fußgänger auf dem glatten, nicht gestreuten oder nicht vom Schnee befreiten Gehweg aus und zieht sich dabei eine Verletzung zu, stellt sich die Frage, wer für den Sturz und für die Verletzung verantwortlich ist.
Winterdienst: Welche Pflichten haben Hauseigentümer?
Hausbesitzer sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Gehwege vor ihrem Grundstück von Laub, Schnee und Eis zu befreien, um diese in einem begehbaren Zustand zu halten. Kommen Sie dieser Verkehrssicherungspflicht nicht nach und rutscht ein Fußgänger infolgedessen auf dem Gehweg aus, können Schadensersatzansprüche von mehreren tausend Euro fällig werden: Behandlungskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall.
Zusätzliche Details werden oftmals von den Kommunen in Satzungen festgeschrieben.
Checkliste: So sind Sie vorbereitet
- Straßenreinigungssatzung Ihrer Gemeinde lesen: Räumzeiten, Breite, Streusalz
- Schneeschaufel, Besen und abstumpfendes Streumittel kaufen, bevor der erste Schnee kommt
- Vertretung für Urlaub und Krankheit absprechen
- Versicherungsschutz prüfen, vor allem bei Vermietung
- Bei Eckgrundstücken an beide Gehwegseiten denken
Schnee räumen und streuen: Wann, wie und wo?
Grundsätzlich ist nach überwiegender Ansicht der Gerichte der Schnee auf Bürgersteigen und belebten Gehwegen etwa in einer Breite von 1,20 m bis zu 1,50 m zu räumen und mit abstumpfenden Mitteln (Splitt, Granulat oder auch Sand) zu bestreuen, so dass zwei Menschen aneinander vorbeigehen können. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass in vielen Städten und Gemeinden in Deutschland der Einsatz von Streusalz streng verboten ist, da es die Umwelt zu sehr belastet.
Die Schneeräumpflicht gilt Wochentags von Montag bis Samstag in der Regel ab 7.00 Uhr morgens, am Sonntag ab 8.00 Uhr morgens, jeweils bis abends 20.00 Uhr. Aber auch hier können einzelne Kommunen eigene Zeiten bestimmen. Der Gehweg muss dauerhaft gefahrlos begehbar sein. Aus diesem Grund reichen frühmorgendliches Eiskratzen und Schneeschippen nicht aus. Schneit der Weg später am Tag wieder zu, muss auch wieder geräumt werden.
Winterdienst: Was ist zumutbar?
Auch beim Schneeräumen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das bedeutet, dass niemand gezwungen ist, bei starkem Schneefall durchgehend zu räumen, vielmehr darf man abwarten, bis es zu schneien aufgehört hat.
Gerichte haben immer wieder eine Schadensersatzpflicht des Hauseigentümers wegen eines Sturzes von Fußgängern ausgeschlossen, da ein Mitverschulden angenommen wurde. Der Geschädigte muss beweisen, dass er auf einem spiegelglatten Gehsteig innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist.
Da Winterglätte selbst auf gestreuten oder vom Schnee geräumten Wegen nicht auszuschließen ist, reicht die Tatsache eines Sturzes auf einem schneebedeckten Gehweg für sich genommen noch nicht als Beweis für die Verletzung der Streupflicht durch den Hauseigentümer (Verkehrssicherungspflichtigen) aus. Denn auch der Fußgänger muss sich den winterlichen Verhältnissen etwa durch vorsichtige Gehweise (kleine Schritte, langsames und vorsichtiges Gehen) anpassen.
Winterdienst auf Mieter übertragen: Was gilt?
Vermieter können den Winterdienst auf den Mieter übertragen. Diese Verpflichtung muss jedoch explizit und vorab durch entsprechende Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung vereinbart sein, sofern diese Bestandteil des Mietvertrages ist. Allerdings bleibt der Hauseigentümer bzw. der Vermieter auch in diesem Fall zur Überwachung verpflichtet. Wenn der Mieter trotz Verpflichtung den Schnee nicht geräumt hat, kann der Vermieter ein externes Unternehmen zur Schneeräumung beauftragen. Die dadurch entstehenden Kosten muss dann der Mieter tragen.
Urlaub, Krankheit, Alter: Die Pflicht macht keine Pause
Die Räumpflicht gilt auch, wenn Sie verreist sind, im Krankenhaus liegen oder körperlich nicht mehr schaufeln können. Sie müssen dann für eine Vertretung sorgen. Das kann ein Nachbar sein, ein Familienmitglied oder ein gewerblicher Winterdienst.
Halten Sie die Absprache am besten schriftlich fest, auch unter Nachbarn. Und schauen Sie, wenn möglich, gelegentlich nach. Denn wer die Aufgabe abgibt, muss weiterhin kontrollieren, ob sie erledigt wird. Viele Siedlergemeinschaften im Verband Wohneigentum organisieren sich gegenseitig, das ist oft die einfachste Lösung.
Achtung bei Streusalz
In vielen Kommunen ist Streusalz aus Umweltgründen eingeschränkt oder verboten. Häufig sind abstumpfende Mittel wie Splitt oder Granulat die bessere Wahl.
Weitere Artikel
Recht rund ums Haus
Nachbarstreit, Verkehrssicherung, Kaufvertrag: Hier finden Sie verständliche Antworten auf Rechtsfragen, die Eigentümerinnen und Eigentümer im Alltag beschäftigen.
Alle Artikel zum Thema Recht
Gut abgesichert durch den Winter
Glatteis vor der Tür, ein Sturz, eine Schadensersatzforderung: Damit stehen Sie als Mitglied nicht allein da. Viele Landesverbände des Verbands Wohneigentum bieten ihren Mitgliedern eine Grundstückshaftpflicht und Rechtsberatung zu Nachbar- und Haftungsfragen an.
Leistungen für Mitglieder