Wenn Stürme mit rasenden Geschwindigkeiten über Teile Deutschlands hinweggefegen, können Hausbesitzer und Autofahrer geschädigt werden. Dächer werden abgedeckt, Bäume entwurzelt, Baugerüste umgeweht. Welche Versicherungen kommen dafür auf?
Rund ums Haus - Ein Überblick
- Sturm- und Hagelschäden am Gebäude sind grundsätzlich über die Wohngebäudeversicherung abgesichert. Als Sturm gilt dabei in der Regel Windstärke 8 bzw. mindestens 62 km/h. Ein Blick in die Versicherungsbedingungen hilft herauszufinden, ob es sich lohnt, einen Sturmschaden anzumelden. Wie stark ein Sturm war, ist beim Deutschen Wetterdienst in Offenbach mit Zweigstellen in allen Bundesländern zu erfahren.
- Die Wohngebäudeversicherung zahlt beispielsweise bei Schäden, die am Haus entstanden sind, weil ein Baum umgeknickt ist. Und wie sieht es aus, wenn der eigene Baum auf dem Nachbargrundstück Schäden verursacht? Wenn ein gesunder Baum durch Sturm umstürzt, haftet der Eigentümer grundsätzlich nicht – das gilt als höhere Gewalt. Ist der Baum dagegen nachweislich morsch oder erkennbar nicht ausreichend standsicher, kann eine Haftung des Eigentümers bzw. seiner Haftpflichtversicherung in Betracht kommen. In der Praxis ist der Nachweis allerdings oft schwierig.
- Hat der Wind das Dach abgedeckt oder Fensterscheiben eingedrückt, so sind die Folgeschäden ebenfalls durch die Wohngebäudeversicherung gedeckt. Im Gegensatz dazu sind einfach nur durch Regen entstandene Schäden nicht automatisch versichert.
- Schäden durch Überschwemmung, Starkregen oder Rückstau sind in der Regel nur mit einem Elementarschadenbaustein abgesichert. Dieser wird als Ergänzung zur Wohngebäude- oder Hausratversicherung angeboten.
- Wer Gartenhäuschen, Geräteschuppen, Hundehütte, Zaun oder ähnliche Grundstücksbestandteile mitversichern will, der muss dies im Regelfall mit seiner Versicherung gesondert vereinbaren.
- Für Gebäude, die sich noch im Bau befinden gilt möglicherweise Versicherungsschutz über eine Bauleistungsversicherung. Ob und welche Schäden versichert sind, hängt von der konkreten Bauleistungsversicherung und den vereinbarten Gefahren ab.
- Sturmschäden an Wohnungseinrichtungen fallen unter den Schutz der Hausratversicherung. Sie ersetzt zum Beispiel Schäden an Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen. Für zerborstene Scheiben müsste eine Glasbruchversicherung bestehen; sie kommt auch für eine Notverglasung auf.
- Vom Balkon gefallene Blumentöpfe oder Weihnachtsbäume, die einen Passanten treffen, können ein Fall für die Privathaftpflichtversicherung sein. Liegt sie nicht vor, kann der oder die Verletzte unmittelbar vom Eigentümer Schadenersatz verlangen.
Wichtig zu wissen
Schäden durch Sturm, Hagel, Blitz oder Überschwemmung sind grundsätzlich über Teil- oder Vollkasko versicherbar. Bei einem reinen Naturgefahrenschaden, der über die in der Vollkasko enthaltene Teilkasko reguliert wird, erfolgt keine Rückstufung des Schadensfreiheitsrabatts. Der GDV formuliert allgemein, dass Sturm-, Hagel-, Blitz- und Überschwemmungsschäden den Schadenfreiheitsrabatt nicht beeinflussen. Bei Vollkaskoschäden kann ein Schaden grundsätzlich zu einer Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse führen. Das ist relevant, wenn die Vollkasko einen Schaden reguliert, der nicht bereits als reiner Teilkaskoschaden gedeckt ist.
Rund ums Auto - Ein Überblick
- Wer bei Sturm mit seinem Wagen von der Straße abkommt oder gegen einen Baumstamm fährt, der auf der Straße liegt, dem ersetzt die Vollkaskoversicherung den Schaden; die Teilkaskoversicherung würde dafür nicht ausreichen.
- Die Teilkasko kann in Anspruch genommen werden, wenn ein Pkw durch heruntergefallene Gegenstände (Dachziegel, Äste) oder durch einen umstürzenden Baum beschädigt wurde. Natürlich sind solche Schäden ggf. auch durch die Vollkasko (enthält Teilkasko) gedeckt. Ein von der Teilkaskoversicherung regulierter Schaden hat keinen Einfluss auf den Schadenfreiheitsrabatt bei der Vollkasko.
- Unfallopfer schalten ihre Krankenkasse ein. Bei bleibenden Schäden kann Geld aus der privaten Unfallversicherung fällig werden, zusätzlich bei Unfällen auf Arbeitswegen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Schwere Folgen entschädigen auch die gesetzliche Rentenversicherung oder eine private Berufsunfähigkeitsversicherung. Das gilt unabhängig davon, ob zum Beispiel ein Hausbesitzer, von dessen Dach ein Ziegel herunterfiel, dafür haftbar ist, weil er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. (Er könnte allerdings von der Versicherung ersatzpflichtig gemacht werden, was auch für die Teilkasko und Privathaftpflichtversicherung gilt.)
Wie steht es mit der Steuer?
Schäden durch außergewöhnliche Ereignisse können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass es sich um einen existenziell notwendigen Gegenstand handelt – dazu zählen Wohnung, Hausrat und Kleidung – und dass tatsächlich notwendige und angemessene Summen für Wiederbeschaffung oder Schadensbeseitigung gezahlt wurden.
Aber: Wer keine Hausratversicherung abgeschlossen hat, also eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht genutzt hat, kann die entsprechenden Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das gilt nach den aktuellen Einkommensteuer-Hinweisen auch bei der Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung. Dabei verweist das Bundesfinanzministerium ausdrücklich auf ein BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 (III R 36/01).
Gibt es eine solche Versicherung, so kann ein gegebenenfalls von ihr nicht ersetzter Restbetrag die Steuer reduzieren. Ob Kosten steuerlich berücksichtigt werden, hängt vom Einzelfall ab.