Energetische Sanierung von der Steuer absetzen: So profitieren Eigentümer

Wer sein selbst genutztes Eigenheim energetisch modernisiert, kann einen Teil der Kosten über die Einkommensteuer zurückholen. Der § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht eine attraktive Steuerermäßigung für viele energetische Sanierungsmaßnahmen – vorausgesetzt, die gesetzlichen Voraussetzungen werden erfüllt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Energetische Sanierungen können nach § 35c EStG steuerlich gefördert werden.
  • Die Steuerermäßigung gilt für selbst genutztes Wohneigentum.
  • Förderfähig sind unter anderem Dämmmaßnahmen sowie weitere energetische Modernisierungen.
  • Voraussetzung ist eine Bescheinigung eines Fachunternehmens oder einer berechtigten Energieberaterin bzw. eines Energieberaters.
  • Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt berücksichtigt.
Ausschnitt Rückenansicht eines Mannes der Dämmaterial anbringt © Unsplash/Eric Maclean
Der § 35c EStG ermöglicht eine steuerliche Förderung für energetische Sanierungsmaßnahmen am selbstgenutzten Wohneigentum. Statt eines direkten Zuschusses erhalten Sie eine Steuerermäßigung über Ihre Einkommensteuererklärung.

§ 35c ESTG: Welche Eigentümer können ihn in Anspruch nehmen?

Wer zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2029 eine begünstigte energetische Maßnahme im selbstgenutzten Eigenheim durchführt, kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass mit der Maßnahme nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und sie vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sein wird. Außerdem muss die Immobilie bei der Sanierung älter als 10 Jahre sein.

Die Steuerermäßigung beträgt grundsätzlich insgesamt 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen. In dem Jahr, in dem die energetische Maßnahme abgeschlossen wird und im folgenden Kalenderjahr werden jeweils 7 Prozent der Aufwendungen berücksichtigt, im übernächsten Kalenderjahr weitere 6 Prozent. Die Steuerermäßigung ist auf höchstens 40.000 Euro je begünstigtem Objekt begrenzt.

Was wird durch den § 35c gefördert?

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen, Geschossdecken
  • Neue Fenster und Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau digitaler Systeme, die den energetischen Verbrauch und Betrieb optimieren
  • Optimierung von Heizungsanlagen, wenn sie älter als 2 Jahre sind

Im Überblick: Voraussetzungen für den Steuerbonus

  • Eigennutzung: Das Gebäude muss vom Eigentümer selbst zu Wohnzwecken genutzt werden.
  • Gebäudealter: Das Haus oder die Wohnung muss bei Beginn der Baumaßnahme mindestens 10 Jahre alt sein.
  • Fachunternehmen: Die Arbeiten müssen von einem Fachbetrieb ausgeführt werden, der eine amtliche Bescheinigung ausstellt.
  • Keine Doppelförderung:

Für dieselbe Maßnahme darf kein direkter Zuschuss (wie KfW- oder BAFA-Mittel) in Anspruch genommen werden.

Was braucht das Finanzamt?

Damit das Finanzamt die Steuerermäßigung nach § 35c EStG anerkennt, müssen die energetischen Maßnahmen von einem Fachunternehmen ausgeführt werden. Das Fachunternehmen muss die Durchführung der Arbeiten und die Einhaltung der vorgeschriebenen energetischen Anforderungen mit einer Bescheinigung nach amtlichem Muster bestätigen. Als Fachunternehmen gelten je nach Maßnahme beispielsweise Betriebe aus dem Bau-, Dachdecker-, Fenster-, Heizungs-, Elektro- oder Isolierhandwerk. Entscheidend ist, dass die ausgeführte energetische Maßnahme zum jeweiligen Gewerk des Unternehmens gehört. Auch auf Fenstermontage spezialisierte Unternehmen können als Fachunternehmen gelten.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Bescheinigung auch von einer nach § 88 GEG ausstellungsberechtigten Person erstellt werden. Dabei handelt es sich nicht automatisch um jeden Energieberater. Erforderlich ist eine entsprechende gesetzliche Qualifikation, beispielsweise aufgrund eines einschlägigen Hochschulabschlusses, einer bestimmten handwerklichen Qualifikation oder einer entsprechenden technischen Ausbildung. Auch Personen, die die Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestanden haben, können nach § 88 GEG zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sein.

 

Wichtig zu wissen: Rechnung und Zahlungsnachweis aufbewahren

Für den Hauseigentümer ist besonders wichtig, dass er Rechnung und Zahlungsnachweis aufbewahrt. § 35c EStG verlangt eine Rechnung, in der die begünstigte energetische Maßnahme, die Arbeitsleistung und die Adresse des Objekts ausgewiesen sind; außerdem muss die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Barzahlungen werden also nicht anerkannt.