Indem sie den Einbau bestimmter Verschattungsanlagen unterstützt, will die Bundesregierung den Verbrauch unnötiger Kühlenergie vermeiden und so CO2 einsparen. Derzeit gibt es 2 Möglichkeiten der Sonnenschutz-Förderung: Über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) oder über eine steuerliche Förderung.
BEG-Förderung für sommerlichen Wärmeschutz
Wer schon in den eigenen 4 Wänden wohnt, kann die Förderung über das BEG-Teilprogramm "Einzelmaßnahmen" beantragen (BEG EM), das Stichwort für Sonnenschutz heißt hier "sommerlicher Wärmeschutz". Das Programm wird über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abgewickelt.
Diese Sonnenschutzmaßnahmen werden gefördert
Förderfähig ist der erstmalige Einbau oder der Ersatz von außenliegenden Sonnenschutz-Einrichtungen, das sind:
- Fensterläden und Rollläden;
- Jalousien und Raffstores (Raffstores sind bewegliche Sonnenschutzsysteme, die nur im Außenbereich zum Einsatz kommen. Sie ähneln in ihrer Form Jalousien, sind aber größer dimensioniert und stabiler, um Witterungsbelastungen durch Regen, Wind, Schnee und Hagel standzuhalten);
- Markisen, die parallel zu Fenstern in der thermischen Gebäudehülle verlaufen (nicht Markisen zum Auskurbeln).
Expertentipp
Lassen Sie sich vor der Antragstellung beraten. Wer die Handwerksleistung beauftragt, bevor der Förderantrag gestellt wurde, verliert bei der BEG in der Regel den Anspruch auf den Zuschuss.
Voraussetzungen für die Förderung
- Der Fördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben; wird die Maßnahme in einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) empfohlen, kann sich der Zuschuss auf 20 % erhöhen.
- Die BEG fördert bis zu 30.000 Euro förderfähige Ausgaben je Wohneinheit. Liegt ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) vor, erhöht sich diese Obergrenze auf 60.000 Euro. Seit Juli 2026 gelten jedoch neue Regeln für den iSFP-Bonus: Die zusätzlichen 5 Prozent werden nur noch auf den Teil der förderfähigen Kosten oberhalb von 30.000 Euro gewährt.
- Um einen Antrag stellen zu können ist es vorgeschrieben, einen Energieeffizienz-Experten (EEE) oder eine -expertin in das Vorhaben einzubinden. Bei der Suche hilft die von der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) zur Verfügung gestellte Website. Die Fachleute beurteilen, ob die von Ihnen geplanten Maßnahmen der BEG-Richtlinie entsprechen und sollen helfen, Fehlplanungen zu vermeiden.
- Die technischen Mindestanforderungen der BEG müssen erfüllt werden. Dazu gehören je nach System unter anderem Anforderungen an die Wirksamkeit des Sonnenschutzes sowie – bei vielen förderfähigen Anlagen – eine automatische bzw. strahlungsabhängige Steuerung zur energieeffizienten Nutzung. Die Details sind im BAFA-Merkblatt zu den technischen Mindestanforderungen geregelt.
- Bei Bestandsgebäuden muss der Bauantrag bzw. die Bauanzeige mindestens 5 Jahre her sein.
Hinweis: Falls stattdessen die steuerliche Förderung nach § 35c EStG genutzt wird, ist kein Energieeffizienz-Experte erforderlich. Hier stellt das ausführende Fachunternehmen die notwendige Bescheinigung aus. Das ist ein wichtiger Unterschied zwischen BEG-Zuschuss und Steuerbonus.
So beantragen Sie die BEG-Förderung
Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Als Maßnahmenbeginn gilt in der Regel bereits der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags mit dem Fachunternehmen. Grundlage für den Antrag ist ein detaillierter Kostenvoranschlag. Zudem muss ein Energieeffizienz-Experte (EEE) vorab eine Technische Projektbeschreibung (TPB) erstellen und die Förderfähigkeit der Maßnahme bestätigen. Die TPB erhält eine TPB-ID, die für die Antragstellung beim BAFA erforderlich ist. Den Zuschuss können Eigentümer anschließend online beim BAFA beantragen. Die Kosten für die energetische Fachplanung und Baubegleitung durch den Energieeffizienz-Experten werden mit 50 Prozent bezuschusst.
Alternative: Steuerbonus statt Zuschuss
Wer sich gegen die BEG-Förderung entscheidet, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung nach § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) nutzen.
- Dafür muss das Haus oder die Wohnung älter als 10 Jahre sein und vom Eigentümer oder der Eigentümerin zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
- Die Steuerermäßigung beträgt insgesamt 20 Prozent der Aufwendungen und wird über drei Jahre verteilt: Im ersten und zweiten Kalenderjahr können jeweils 7 Prozent der Kosten, maximal 14.000 Euro pro Jahr, von der Einkommensteuer abgezogen werden. Im dritten Jahr sind 6 Prozent, maximal 12.000 Euro, möglich. Insgesamt ist die Steuerermäßigung auf höchstens 40.000 Euro je Objekt begrenzt.
- Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nach amtlich vorgeschriebenem Muster, mit der die Einhaltung der technischen Anforderungen nachgewiesen wird.
Denken Sie daran
Nicht jede Markise ist förderfähig. Die Förderung gilt ausschließlich für außenliegenden Sonnenschutz, der die technischen Anforderungen der BEG erfüllt. Klassische Terrassen- oder Gelenkarmmarkisen ohne Bezug zur Gebäudehülle werden in der Regel nicht gefördert.