Barrierearm, barrierereduziert oder barrierefrei – was ist der Unterschied?
Im Alltag werden die Begriffe häufig gleich verwendet. Für die Förderung ist das nicht ganz richtig. Die KfW spricht bewusst von „Barrierereduzierung“. Geförderte Einzelmaßnahmen müssen die technischen Mindestanforderungen des jeweiligen Förderprogramms erfüllen, machen ein bestehendes Haus aber nicht automatisch vollständig barrierefrei im Sinne einer Baunorm.
Für Eigentümerinnen und Eigentümer ist deshalb meist die praktische Frage entscheidend: Welche Barrieren erschweren den Alltag heute – und welche könnten später zum Problem werden? Wer frühzeitig plant, kann Umbauten oft besser mit ohnehin anstehenden Modernisierungen verbinden.
Im Überblick
Für Umbauten, die Barrieren im Haus reduzieren, gibt es verschiedene Fördermöglichkeiten. Besonders wichtig sind 2026 wieder der KfW-Zuschuss 455-B und der KfW-Kredit 159. Besteht bereits ein Pflegegrad, kann zusätzlich die Pflegekasse für Maßnahmen in Frage kommen, die das Wohnumfeld verbessern.
Förderung | Für wen? | Höhe | Antrag |
KfW 455-B – Zuschuss | Privatpersonen, WEG, auch Mieter; unabhängig von Alter | 10 % bei Einzelmaßnahmen, max. 2.500 €; 12,5 % beim Standard „Altersgerechtes Haus“, max. 6.250 € | direkt im KfW-Zuschussportal |
KfW 159 – Kredit | u. a. Privatpersonen, WEG; unabhängig von Alter | bis 50.000 € je Wohneinheit | über Finanzierungspartner |
Pflegekasse | Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1–5 | bis 4.180 € je anspruchsberechtigter Person; zusammen max. 16.720 € | bei der Pflegekasse |
Warum sich ein frühzeitiger Umbau lohnt
Barrierearme Wohnungen sind weiterhin knapp. Nach Daten des Statistischen Bundesamtes erfüllten 2022 nur rund 6 % der Haushalte mit Menschen ab 65 Jahren alle abgefragten Merkmale für barrierearmes Wohnen. Gleichzeitig möchten viele Menschen möglichst lange in der vertrauten Wohnung oder im eigenen Haus bleiben. Auch, weil sie sich in der Nachbarschaft wohl fühlen, ihre Netzwerke haben und viele Erinnerungen an den eigenen 4 Wänden hängen.
Unser Tipp
Barrieren sollten im Idealfall nicht erst dann zum Thema gemacht werden, wenn bereits eine akute körperliche Einschränkungen eingetreten sind. Auch schon vorher können kleinere Veränderungen Sicherheit und Wohnkomfort deutlich erhöhen.
KfW 455-B: Zuschuss für die Barrierereduzierung
Seit dem 8. April 2026 können wieder Anträge für den KfW-Investitionszuschuss „Barrierereduzierung“ (455-B) gestellt werden. Der Bund stellt dafür 2026 insgesamt 50 Millionen Euro bereit. Die Förderung ist nicht an ein bestimmtes Alter oder einen Pflegegrad gebunden.
Gefördert werden beispielsweise:
- barrierearme Wege zum Haus und Verbesserungen am Eingangsbereich
- Rampen sowie Treppen-, Plattform-, Hebe- oder Senkrechtlifte
- breitere Türen, veränderte Raumzuschnitte und der Abbau von Schwellen
- der Umbau des Badezimmers, etwa mit bodengleicher Dusche
- Stütz- und Haltesysteme
- baugebundene Assistenz- und Smart-Home-Systeme, die Orientierung und selbstständige Nutzung erleichtern
- unter bestimmten Voraussetzungen Gemeinschaftsräume und Maßnahmen für Mehrgenerationenwohnen
Wie hoch ist der Zuschuss?
Bei einzelnen Maßnahmen zur Barrierereduzierung übernimmt die KfW 10% der förderfähigen Kosten. Berücksichtigt werden maximal 25.000 Euro je Wohneinheit – der Zuschuss beträgt damit höchstens 2.500 Euro.
Wird das gesamte Haus oder die Wohnung so umgebaut, dass der KfW-Standard „Altersgerechtes Haus“ erreicht wird, beträgt der Zuschuss 12,5 § von maximal 50.000 Euro förderfähigen Kosten. Damit sind bis zu 6.250 Euro Zuschuss möglich. Für diesen Standard muss eine qualifizierte sachverständige Person eingebunden werden.
KfW 159: Bis zu 50.000 Euro Kredit je Wohneinheit
Wer größere Umbauten plant oder die Kosten nicht allein aus Eigenmitteln finanzieren möchte, kann alternativ den KfW-Kredit „Altersgerecht Umbauen“ (159) prüfen. Möglich sind bis zu 50.000 Euro je Wohneinheit. Die aktuellen Zinssätze werden von der KfW laufend angepasst und sollten deshalb unmittelbar vor der Finanzierung geprüft werden.
Gefördert werden im Wesentlichen dieselben Bereiche wie beim Zuschuss: Wege und Zugänge, die Überwindung von Treppen und Stufen, Grundrissänderungen, Badumbauten, Assistenzsysteme sowie der Standard „Altersgerechtes Haus“. Auch der Ersterwerb von bereits entsprechend umgebautem Wohnraum kann unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig sein.
Pflegegrad vorhanden? Zuschuss der Pflegekasse prüfen
Besteht bereits ein Pflegegrad, gibt es eine weitere wichtige Fördermöglichkeit. Die Pflegekasse kann für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 bis zu 4.180 Euro für sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zahlen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellt.
Gefördert werden können zum Beispiel Türverbreiterungen, fest installierte Rampen und Treppenlifte oder ein pflegegerechter Badumbau. Leben mehrere anspruchsberechtigte Pflegebedürftige zusammen, können die Zuschüsse gebündelt werden. Insgesamt sind für bis zu 4 Personen maximal 16.720 Euro möglich.
Bundesgesundheitsministerium: Zuschüsse zur Wohnungsanpassung
KfW und Pflegekasse kombinieren – geht das?
Ja, aber nicht für dieselbe Maßnahme. Wird beispielsweise der Badumbau von der Pflegeversicherung bezuschusst, kann eine andere Maßnahme – etwa ein Treppenlift – grundsätzlich über die KfW gefördert werden. Dafür müssen die Kosten sauber getrennt und separat nachgewiesen werden.
Für denselben Teil einer Umbaumaßnahme dürfen der KfW-Zuschuss 455-B und Leistungen der Pflegeversicherung nicht gleichzeitig genutzt werden. Auch der KfW-Zuschuss 455-B und der KfW-Kredit 159 können nicht für dieselbe Maßnahme kombiniert werden.
Badezimmer barrierearm umbauen: Was kann gefördert werden?
Das Badezimmer ist einer der häufigsten Ansatzpunkte für einen barrierearmen Umbau. Eine hohe Duschwanne, wenig Bewegungsfläche oder ungünstig angeordnete Sanitärobjekte können es schwierig machen, das Bad zu nutzen.
Im Rahmen der KfW-Programme können unter anderem gefördert werden:
- Änderungen der Raumaufteilung
- Einbau einer bodengleichen Dusche
- Dusch- und Klappsitze
- Anpassung von WC, Waschbecken, Bidet oder Badewanne
- Stütz- und Haltesysteme
Entscheidend ist, dass die technischen Mindestanforderungen der KfW eingehalten werden. Deshalb sollte nicht allein nach Optik oder Komfort geplant werden, wenn eine Förderung genutzt werden soll.
Treppenlift, Rampe und Hauseingang: ebenfalls förderfähig
Auch die Überwindung von Stufen und Treppen gehört zu den zentralen Förderbereichen. Förderfähig können unter anderem Treppenlifte, Plattform- und Hebelifte, Rampen, zusätzliche Handläufe sowie Maßnahmen am Hauseingang sein. Auch Wege zum Gebäude und Bewegungsflächen können einbezogen werden.
Wer kann die KfW-Förderung beantragen?
Der Zuschuss 455-B richtet sich an Privatpersonen unabhängig vom Alter. Dazu gehören Eigentümerinnen und Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen, private Wohnungseigentümergemeinschaften und unter bestimmten Voraussetzungen auch Mieterinnen und Mieter. Ein Pflegegrad oder eine Behinderung ist für die KfW-Förderung nicht erforderlich.
Wichtig: Erst Förderung beantragen, dann beauftragen
Bei der Förderung kommt es auf die Reihenfolge an. Für den Zuschuss 455-B muss der Antrag im KfW-Zuschussportal gestellt werden, bevor Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen werden. Planungs- und Beratungsleistungen gelten dabei nicht als Vorhabenbeginn.
Beim Kredit 159 erfolgt der Antrag über einen Finanzierungspartner. Auch hier sollte die Förderung vor Abschluss der maßgeblichen Verträge geklärt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Verträge mit einer aufschiebenden Bedingung möglich.
Unser Rat: Lassen Sie sich Angebote erstellen und beraten – aber prüfen und beantragen Sie die Förderung, bevor Sie den Auftrag verbindlich vergeben.
Nicht jede Eigenleistung wird gefördert
Für die KfW-Förderung müssen die geförderten Arbeiten grundsätzlich durch Fachunternehmen ausgeführt werden und die technischen Mindestanforderungen erfüllen. Eigenleistungen sind deshalb nicht in gleicher Weise förderfähig. Wer selbst mitarbeiten möchte, sollte vorab genau prüfen, welche Kosten anerkannt werden.
Förderprogramme der Bundesländer können hinzukommen
Neben KfW und Pflegekasse gibt es in mehreren Bundesländern eigene Programme für den alters- oder behindertengerechten Umbau. Teilweise richten sie sich an Haushalte mit bestimmten Einkommen, teilweise speziell an Menschen mit Behinderungen oder an selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer.
Besonders relevant sind beispielsweise die Wohnraumförderprogramme in Nordrhein-Westfalen. Dort können Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit über die Eigentumsförderung – Modernisierung finanziert werden. Deshalb lohnt sich vor Beginn der Arbeiten immer auch ein Blick auf die Förderbank des eigenen Bundeslandes.
Bundesland | Förderstelle | Einstieg |
Baden-Württemberg | L-Bank | |
Bayern | BayernLabo / BayernPortal | |
Berlin | Investitionsbank Berlin (IBB) | |
Brandenburg | ILB | |
Bremen | Bremer Aufbau-Bank (BAB) | |
Hamburg | IFB Hamburg | |
Hessen | WIBank | |
Mecklenburg-Vorpommern | LFI Mecklenburg-Vorpommern | |
Niedersachsen | NBank | |
Nordrhein-Westfalen | NRW.BANK | |
Rheinland-Pfalz | ISB / Landesberatungsstelle | |
Saarland | SIKB / Saarland | |
Sachsen | SAB | |
Sachsen-Anhalt | Investitionsbank Sachsen-Anhalt | |
Schleswig-Holstein | IB.SH | |
Thüringen | Thüringer Aufbaubank |
Wohnberatung: Oft der beste erste Schritt
Ein barrierearmer Umbau muss zu den Menschen und zum Haus passen. Gerade bei komplexeren Grundrissen oder einer bereits bestehenden Mobilitätseinschränkung kann eine unabhängige Wohnberatung helfen. Sie betrachtet nicht nur einzelne Produkte, sondern den Alltag im gesamten Haus: Zugang, Treppen, Bad, Küche, Schlafzimmer, Beleuchtung und Bewegungsflächen.
Das entspricht auch dem Beratungsansatz des Verbands Wohneigentum: Nicht erst unter Zeitdruck reagieren, sondern möglichst früh prüfen, welche Veränderungen ein langfristig selbstständiges Wohnen erleichtern.
KfW: Informationen und Beratungsstellen zur Barrierereduzierung
Barrierearmes Wohnen ist mehr als eine Frage des Alters
Ein Zuhause ohne unnötige Schwellen und Hindernisse erhöht den Komfort für alle Generationen. Für ältere oder mobilitätseingeschränkte Menschen kann es darüber hinaus entscheidend dafür sein, ob sie selbstständig im vertrauten Umfeld wohnen bleiben können.
Der Verband Wohneigentum setzt sich deshalb für eine verlässliche Förderung des barrierearmen und altersgerechten Umbaus ein. Gerade der Zuschuss 455-B ist für viele selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer wichtig, weil kleinere Umbauten damit ohne zusätzlichen Kredit unterstützt werden können. Förderprogramme sollten langfristig planbar und mit ausreichend Mitteln ausgestattet sein.
Häufige Fragen zur Förderung barrierearmer Umbauten
Ja. Seit 8. April 2026 können wieder Anträge für den KfW-Zuschuss 455-B gestellt werden. Die Mittel sind allerdings begrenzt; ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Für Einzelmaßnahmen gibt es 10 Prozent von maximal 25.000 Euro förderfähigen Kosten, also höchstens 2.500 Euro je Wohneinheit. Beim Standard „Altersgerechtes Haus“ sind 12,5 Prozent von maximal 50.000 Euro und damit bis zu 6.250 Euro möglich.
Ja, ein fördergerechter Badumbau mit bodengleicher Dusche kann über KfW 455-B oder KfW 159 gefördert werden. Bei vorhandenem Pflegegrad kann auch die Pflegekasse infrage kommen.
Ja. Treppenlifte sowie weitere Lift- und Rampenlösungen gehören grundsätzlich zu den förderfähigen Maßnahmen der KfW. Bei Pflegegrad kann auch ein Zuschuss der Pflegekasse möglich sein.
Nein. Die KfW-Förderung zur Barrierereduzierung ist grundsätzlich unabhängig von Alter und Pflegegrad.
Bei Pflegegrad 1 bis 5 kann die Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis zu 4.180 Euro je anspruchsberechtigter Person zahlen. Leben mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, sind für bis zu vier Personen insgesamt maximal 16.720 Euro möglich.
Für unterschiedliche, klar getrennte Maßnahmen grundsätzlich ja. Dieselbe Maßnahme darf nicht doppelt über KfW 455-B und Pflegeversicherung gefördert werden.
Ja. Insbesondere beim KfW-Zuschuss 455-B muss der Antrag vor Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen gestellt werden.
Hinweis: Förderbedingungen und verfügbare Haushaltsmittel können sich kurzfristig ändern. Maßgeblich sind die Bedingungen der jeweiligen Förderstelle zum Zeitpunkt der Antragstellung. Stand: 30. Juli 2026.