Erbschaft- und Schenkungsteuer: Die wichtigsten Grundlagen
Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) unterliegen insbesondere Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Für beide Steuerarten gelten weitgehend dieselben Regelungen.
Ob tatsächlich Steuer anfällt und in welcher Höhe, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Maßgeblich sind insbesondere der Wert des erworbenen Vermögens, das persönliche Verhältnis zwischen Schenker bzw. Erblasser und Erwerber sowie die Frage, ob bereits innerhalb der vergangenen 10 Jahre Vermögen von derselben Person übertragen wurde. Auch der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt der Beteiligten kann für die steuerliche Behandlung von Bedeutung sein.
Freibeträge richtig nutzen
Jeder Erwerber hat einen bestimmten persönlichen Freibetrag. Soweit der steuerpflichtige Erwerb den persönlichen Freibetrag nicht übersteigt, fällt insoweit keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer an. Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Nach Ablauf des 10-Jahreszeitraums kann der persönliche Freibetrag grundsätzlich erneut genutzt werden.
Folgende Freibeträge gelten:
- Ehegatten/eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
- Kinder und Kinder verstorbener Kinder: 400.000 €
- Enkel (deren Eltern noch leben): 200.000 €
- Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Stiefeltern: 20.000 €
- nicht verwandte Personen und Institutionen: 20.000 €.
Im Überblick: Wer gehört welcher Steuerklasse an?
Welche Steuerklasse gilt, hängt vom persönlichen Verhältnis zwischen Erblasser bzw. Schenker und Erwerber ab:
Steuerklasse I (Nächste Familie)
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
- Kinder (leibliche Kinder, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder)
- Enkel und Urenkel
- Eltern und Großeltern (nur im Erbfall)
Steuerklasse II (Erweiterte Familie)
- Geschwister
- Nichten und Neffen
- Stiefeltern
- Schwiegerkinder (Schwiegersohn/-tochter) und Schwiegereltern
- Geschiedene Ehepartner oder Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
- Eltern und Großeltern (nur bei Schenkungen zu Lebzeiten)
Steuerklasse III
- Lebensgefährten (ohne Trauschein)
- Freunde und Bekannte
- Onkel und Tanten sowie Cousinen und Cousins
- Rechtliche Personen (z. B. Vereine, GmbHs oder Stiftungen)
Freibeträge mehrfach nutzen
Die persönlichen Freibeträge stehen alle 10 Jahre erneut zur Verfügung. Wer Vermögen frühzeitig durch Schenkungen überträgt, kann diese Freibeträge mehrfach ausschöpfen und die spätere Erbschaftsteuer deutlich reduzieren.
Welche Steuersätze gelten?
Übersicht der Steuersätze je nach Steuerklasse (Betrag, der nach Abzug aller Freibeträge übrig bleibt)
| Wert des steuerpflichtigen Erbes* | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| bis 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
Diese Steuerbefreiungen sollten Sie kennen
Neben den genannten Freibeträgen gibt es weitere Steuerbefreiungen, unter anderem:
a) Wird ein Ehegatte Erbe, so steht dem überlebenden Ehegatten, sofern er mit dem Verstorbenen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, ein weiterer Freibetrag in Höhe des rechnerischen Zugewinnausgleichsanspruches zu.
b) Zudem bleibt selbstgenutztes Wohneigentum unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
- Ehe- und eingetragene Lebenspartner
Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern kann das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG im Erbfall steuerfrei sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Wohnflächenbegrenzung gibt es hier nicht. Die Immobilie muss allerdings unter anderem vom Erblasser selbst genutzt worden sein bzw. eine Selbstnutzung aus zwingenden Gründen ausgeschlossen gewesen sein und vom Erwerber unverzüglich zur eigenen Nutzung bestimmt werden.
Wird die Selbstnutzung innerhalb von 10 Jahren aufgegeben, fällt die Steuerbefreiung grundsätzlich rückwirkend weg. Ausnahmen bestehen bei „zwingenden Gründen“. Hierzu können nach der Rechtsprechung insbesondere erhebliche gesundheitliche Gründe gehören - ob die Voraussetzungen erfüllt sind, hängt vom Einzelfall ab.
Hinweis: Bei der Testamentsgestaltung ist daher darauf zu achten, dass der überlebende Ehegatte die Immobilie allein und nicht in Erbengemeinschaft mit den Kindern erhält, sofern diese nicht im Haus wohnen.
- Kinder
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG kommt es zu einer Steuerfreistellung im Erbfall für Kinder und Enkel, wenn deren Eltern bereits verstorben sind. Diesen kann ebenfalls unter den gleichen Voraussetzungen (10-jährige Selbstnutzung) wie bei Ehegatten das selbstgenutzte Wohneigentum steuerfrei zugewendet werden. In diesem Fall ist die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von höchstens 200 Quadratmetern begrenzt. Bei einer größeren Wohnfläche ist der darüber hinausgehende Teil des Wertes nicht von der Familienheim-Befreiung erfasst.
Sofern weitere Kinder statt des Eigenheims Kapitalvermögen erben oder nicht selbst im erhaltenen Haus wohnen, müssen sie ihren Erwerb oberhalb ihres persönlichen Freibetrags (also bei mehr als 400.000 EUR je Kind je Elternteil in einem Zeitraum von 10 Jahren) versteuern.
Hinweis: Bei der Testamentsgestaltung ist darauf zu achten, dass bei mehreren Kindern die Steuerbefreiung nur dem Kind zugutekommt, welches das Haus auch zukünftig nutzt.
Für andere Erben gibt es keine Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum.
Eine lebzeitige Übertragung (Stichwort: "Schenkung mit warmer Hand") von selbst genutzten Wohneigentum zwischen Ehegatten bleibt unabhängig von einer 10-jährigen Nutzungsdauer nach der Übertragung steuerfrei.
So lässt sich die Erbschaftsteuer legal reduzieren
Um die Erbschaftsteuerbelastung zu verringern oder ganz zu vermeiden, stehen verschiedene Möglichkeiten offen.
In bestimmten Fällen bietet es sich an, bereits zu Lebzeiten Vermögen an die nächste oder übernächste Generation zu übertragen. Zum einen kann dadurch der persönliche Freibetrag unter Umständen öfter ausgeschöpft werden, da dieser alle 10 Jahre wieder neu zu Verfügung steht. Zum anderen können aber auch bei lebzeitigen Verfügungen Belastungen aufgenommen werden, die den Wert des übrigen Vermögens und damit die Steuerlast senken, wie etwa ein Nießbrauch oder ein unentgeltliches lebenslanges Wohnrecht zugunsten des Übertraggebers, vertraglich vereinbarte Rückforderungsrechte sowie die Verpflichtung zur Bestattungskostenübernahme.
Zudem kann durch eine geschickte Testamentsgestaltung in vielen Fällen die Erbschaftssteuer vermieden werden. Neben weiteren unzähligen Möglichkeiten bietet es sich an, nicht nur eine Person zu bedenken, sondern zum Beispiel durch Vermächtnisanordnungen mehreren Personen etwas zukommen zu lassen, sodass auch deren persönliche Freibeträge genutzt werden können.
Da die Gestaltungsmöglichkeiten so zahlreich sind, dass diese nicht alle aufgeführt werden können, sollten sie bei der Gestaltung jedoch immer zusätzlich einen im Erbrecht spezialisierten Notar/Anwalt kontaktieren.
Experten-Tipp
Die Möglichkeiten zur steueroptimierten Vermögensübertragung sind vielfältig. Lassen Sie größere Schenkungen oder die Gestaltung eines Testaments frühzeitig von einer Fachanwältin, einem Fachanwalt oder einer Notarin bzw. einem Notar prüfen. So können sich erhebliche Steuerersparnisse ergeben.
Holger Schiller ist Fachanwalt für Familienrecht.