Erbbaurecht: So funktioniert das Modell
Beim Erbbaurecht gehören Haus und Grundstück unterschiedlichen Eigentümern. Das Haus gehört den Erbbauberechtigten, während das Grundstück beispielsweise einer Kommune, Kirche, Stiftung oder Privatperson gehört.
Für die Nutzung des Grundstücks zahlen die Erbbaurechtsnehmer einen regelmäßigen Erbbauzins. Der Vorteil: Beim Kauf oder Bau eines Hauses muss das Grundstück nicht zusätzlich erworben und finanziert werden. Dadurch können die anfänglichen Kosten für den Erwerb von Wohneigentum deutlich geringer ausfallen.
Erbbaurechte werden meist für sehr lange Zeiträume vereinbart, beispielsweise für 70, 80 oder 99 Jahre. Das Haus kann grundsätzlich verkauft oder vererbt werden. Entscheidend sind dabei die konkreten Regelungen des jeweiligen Erbbaurechtsvertrags.
Welche Vorteile hat das Erbbaurecht?
Die Vorteile des Erbbaurechts liegen auf der Hand. Weil das Grundstück nicht gekauft werden muss, sinken die Anschaffungskosten erheblich und die Finanzierung wird für viele Haushalte überhaupt erst möglich. Auch langfristig bietet das Erbbaurecht Sicherheit: Die Verträge laufen häufig mehrere Jahrzehnte, das errichtete Haus gehört den Erbbauberechtigten und kann verkauft oder vererbt werden. Gleichzeitig bleibt der Boden in öffentlicher oder gemeinnütziger Hand. Gerade Kommunen können das Erbbaurecht gezielt einsetzen, um Familien den Erwerb eines Eigenheims zu erleichtern und Bodenspekulation entgegenzuwirken, erklärt Peter Wegner, Präsident des Verbands Wohneigentum. Und fügt hinzu: „Das Erbbaurecht ist grundsätzlich ein sinnvolles Instrument, um mehr Menschen den Weg ins Wohneigentum zu eröffnen.“ Damit das auch langfristig funktioniert, müssen allerdings auch die Bedingungen während und am Ende der Vertragslaufzeit fair und verlässlich sein.
Probleme des Erbbaurechts
Doch auch diese Idee gerät zunehmen unter Druck. Das war lange Zeit anders: Das Erbbaurecht galt als soziales Modell. Doch in den vergangenen Jahren häufen sich Fälle, in denen Erbbaurechtsnehmerinnen und -nehmer durch drastisch steigende Erbbauzinsen oder schwierige Vertragsverlängerungen unter erheblichen finanziellen Druck geraten. Der Verband Wohneigentum berät immer wieder Mitglieder, die um ihre wirtschaftliche Existenz fürchten.
Beispiel Düsseldorf: Wenn eine Vertragsverlängerung unsicher wird
Eine davon ist Elfi Mohr aus Düsseldorf, sie lebt in einem Haus auf Erbpacht-Grund – und das seit 1956. Sie war sehr zufrieden, bis vor einem Jahr ein Brief ins Haus flatterte: Elfi Mohr las darin, dass der private Erbpachtgeber sein Eigentum auf eine private Stiftung übertragen hätte. Und dazu, dass es keine Pachtverlängerung für Frau Mohr und ihre Nachbarn gebe und keine Möglichkeit, das Grundstück zu kaufen, auf dem das eigene Haus steht. Frau Mohr war entsetzt. „Es gab kein Angebot, die Stiftung wollte nicht verhandeln. Einzig betonte sie, dass wir am 1. Juli 2028 aus den Häusern rausmüssen.“ Und das, obwohl im Erbpachtvertrag und im Grundbuch festgehalten sei, dass Frau Mohr als Erbpachtnehmerin ein Vorkaufsrecht hat und ein Recht auf Verlängerung des Vertrags. „All das hat die Stiftung ausgeschlagen,“ bedauert Frau Mohr. Sie ist aus der Fassung wegen dieser Ungerechtigkeit: „Auch wenn ich eine gesetzliche Abfindung von zwei Dritteln des Schätzwertes für mein Eigenheim bekomme – ich will hier nicht ausziehen. Es gibt kaum Wohnraum in meinem Stadtteil. Wieso kann man Menschen – alte Menschen –, so aus ihren Häusern vertreiben? Und sagen ‚Schaut zu, wo ihr hinkommt!‘, wie ist das möglich?“ Frau Mohr erwägt nun, den Rechtsweg zu bestreiten.
Beispiel Lüneburg: Erbbauzins kann sich vervielfachen
Verbandsmitglied Annegret Kühne engagiert sich in der Initiative „Bezahlbares Wohnen im Erbbau Lüneburg“. Wie bei vielen anderen Erbbaunehmern laufen die Pachtverträge in Lüneburg in den nächsten Jahren aus. Werden sie erneuert, droht eine saftige Erhöhung der Erbpachtzinsen. Während sie sich für Häuser auf Grundstücken von 500 bis 1.000 Quadratmetern in alten Verträgen auf 500-1000 Euro pro Jahr beliefen, sind die Kosten bei Vertragserneuerung um mindestens das Zehnfache gestiegen, sie liegen bei 10.000 bis 12.000 Euro. Darum sind die Lüneburger zusammen mit dem Verband Wohneigentum Niedersachsen aktiv geworden. „So geht es nicht weiter!“, erklärt Kühne. Aufgrund extrem gestiegener Bodenrichtwerte führt die Situation im Erbbau dazu, dass Menschen aus ihren Häusern verdrängt werden, weil sie die überhöhten Erbpachten nicht bezahlen können. Heute ist das Konzept des Erbbaus ad absurdum geführt.“ Es sei allen klar, dass die Erbbauzinsen steigen werden. Was die Initiative aber fordert ist: angemessen und rechtskonform. „Bodenspekulationen entgegenzuwirken ist ein wichtiger Aspekt des Erbbaurechts. Diese Rahmenbedingungen wieder neu zu justieren, dass ist das, was wir fordern!“
In Lüneburg leben rund 10.000 Menschen auf Erbbaugrundstücken. Matthias Fricke ist einer von ihnen. Seit 1990 wohnt er mit seiner Familie in Zentrumsnähe in einem Mitte der 1950er Jahre erbauten Einfamilienhaus. Auch sein Pachtvertrag läuft in den nächsten Jahren aus. Fricke rechnet vor, was auf die Pächter in Lüneburg zukommen könnte: "Wenn wir von einem Bodenpreis von 430 Euro pro Quadratmeter ausgehen, das mit einer Grundstücksgröße von 600 Quadratmetern und einem Zinssatz von 4 % multiplizieren, sind wir bei 10.320 Euro."
Peter Wegner kennt diese Probleme: „Viele Menschen investieren ihr gesamtes Vermögen in ihr Eigenheim und handeln verantwortungsvoll über Jahrzehnte. Sie müssen darauf vertrauen können, dass sie nicht durch sprunghafte Erbbauzinsen oder unfaire Vertragsbedingungen aus ihrem Zuhause gedrängt werden.“
Das fordert der Verband Wohneigentum
Das Erbbaurecht muss erhalten und gestärkt werden – allerdings mit klaren gesetzlichen Leitplanken. Ziel ist ein Modell, das dauerhaft bezahlbar, transparent und sozial gerecht bleibt:
- Einführung verbindlicher Obergrenzen von 1–2 % des Bodenrichtwerts statt marktüblicher 3–6 % für Erbbauzinsen und deren Anpassungen. Erbbauzinsen dürfen nicht zu einer zweiten Miete werden, die den ursprünglichen Zweck des Modells konterkariert.
- Mehr Transparenz bei der Berechnung der Erbbauzinsen. Eigentümer müssen nachvollziehen können, wie Erhöhungen zustande kommen. Unabhängige Schlichtungsstellen sollen bei Streitigkeiten helfen und standardisierte Vertragsmodelle für öffentliche Erbbaurechtsgeber mehr Rechtssicherheit schaffen.
- Kopplung der Erbbauzinsen an den lokalen Mietspiegel
- Sozial gestaffelte Erbbauzinsen: Sie sollten bei der Berechnung von Förderansprüchen oder sozialrechtlichen Leistungen berücksichtigt werden, weil sie die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit eines Haushalts mindern. Ebenso sollten soziale Staffelungen möglich sein, etwa für Familien mit Kindern oder Haushalte in besonderen Belastungssituationen.
- Klare gesetzliche Regeln für Verlängerungsverhandlungen und Schutz vor existenzgefährdenden Konditionssprüngen. Wer jahrzehntelang im eigenen Haus lebt und investiert hat, braucht eine verlässliche Perspektive.
- Erbbaurechtsnehmer dürfen bei der energetischen Sanierung nicht benachteiligt werden. Sie tragen dieselben Pflichten zur Modernisierung wie Grundstückseigentümer, müssen aber zusätzlich den Erbbauzins finanzieren. Deshalb müssen sie uneingeschränkt Zugang zu Förderprogrammen für Klimaschutz und energetische Sanierungen erhalten.
Position des Verbands auf den Punkt gebracht
Peter Wegner fasst die Position des Verbands Wohneigentum zusammen: „Unser Ziel ist kein Ende des Erbbaurechts – im Gegenteil. Wir wollen ein Erbbaurecht, das Menschen den Weg ins Wohneigentum eröffnet und ihnen diese Sicherheit dauerhaft erhält. Dafür braucht es jetzt klare politische Regeln.“
Fakten zum Erbbaurecht
In Deutschland befinden sich nach Angaben des Deutschen Erbbaurechstverbands etwa 5 % der Gebäude auf Grundstücken, die in Erbpacht vergeben werden. Erbbaurechtsgeber sind meist Kommunen, Stiftungen oder Kirchen, seltener Immobilienunternehmen oder Privatpersonen. Rund 30 % der Erbbaurechtsverträge laufen zwischen 2041 und 2050 aus - das liegt daran, dass hierzulande sehr viele Erbbaurechte nach dem Zweiten Weltkrieg vergeben wurden. Die Laufzeit von Erbbaurechten ist gesetzlich nicht festgelegt, oft laufen die Verträge über einen Zeitraum von 70, 80 oder 99 Jahren.