Bauen zum Festpreis: Worauf Bauherren achten sollten

Ein Festpreis verspricht Planungssicherheit beim Hausbau. Doch nicht jeder Bauvertrag hält, was die Werbung verspricht. Erfahren Sie, worauf Sie bei Festpreisvereinbarungen achten sollten und welche Kostenfallen drohen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Festpreis gilt häufig nur für einen begrenzten Zeitraum.
  • Maßgeblich ist immer die Bau- und Leistungsbeschreibung.
  • „Schlüsselfertig“ ist kein rechtlich geschützter Begriff.
  • Zahlen Sie nur für bereits erbrachte Leistungen.
  • Lassen Sie den Bauvertrag vor der Unterschrift prüfen.
Ein Haus im Bau © pixabay
Klingt erst einmal super: Ein Festpreis verspricht Planungssicherheit beim Hausbau. Aber: Nicht jeder Bauvertrag hält, was die Werbung verspricht. Erfahren Sie, worauf Sie bei Festpreisvereinbarungen achten sollten

In vielen Verträgen ist nicht vereinbart, dass ein Pauschal-Festpreis uneingeschränkt und für die gesamte Bauzeit gilt. Viel häufiger gibt es Festlegungen, dass der genannte Preis nur für einen begrenzten Zeitraum gilt. Kommt es etwa bei der Baugenehmigung oder durch Schlechtwetterphasen zu Verzögerungen, kann die vereinbarte Garantiezeit überschritten werden und es drohen Kostenaufschläge.

Unser Tipp: Bauvertrag vor der Unterschrift prüfen

Lassen Sie sich vor Vertragsunterzeichnung von einer unabhängigen Stelle beraten. Unterstützung geben die Landesverbände des Verbands Wohneigentum und der Kooperationspartner Bauherren-Schutzbund. 

Festpreisangebote richtig vergleichen

Zudem bezieht sich der Festpreis nur auf die tatsächlich in der Bau- und Leistungsbeschreibung detailliert enthaltenen Leistungen. Bei nachträglichen Änderungswünschen oder schwammig formulierten Leistungen kann es zu Preisaufschlägen kommen, die sogar deutlich über den tatsächlichen Mehrkosten liegen können. Der Vergleich unterschiedlicher Vertragsangebote ist für Bauwillige nicht einfach, da vieles, was für den Laien gut klingt, in der Praxis zu unangenehmen Überraschungen führen kann. Konsequenz: Bei der Angabe eines Festpreises ist unbedingt darauf zu achten, wie lange dieser laut Bauvertrag gültig ist. Zudem sollten Bauherren vor Vertragsschluss die eigenen Vorstellungen und Wünsche mit der Bau- und Leistungsbeschreibung in Übereinstimmung bringen, damit sie Bestandteil des Festpreises werden.

 

Welche Planungsleistungen sind im Festpreis enthalten?

Komplettanbieter werben häufig damit, dass die Planungsleistungen im Festpreis enthalten sind. Im konkreten Vertragsangebot finden sich dann aber häufig nur sehr allgemeine Aussagen zu deren Umfang. Obwohl in den meisten Landesbauordnungen gefordert, sind etwa Ausführungspläne oft nicht als Leistungsbestandteil genannt. Auch bei der immer komplexeren Fachplanung für die Haustechnik wie Lüftung und Heizung muss klar geregelt sein, wer dafür die Verantwortung und die Kosten trägt. Wichtig ist es auch festzulegen, welche technischen Unterlagen dem Bauherrn auszuhändigen sind.

Was bedeutet „schlüsselfertig“ wirklich?

„Schlüsselfertig“ ist rechtlich nicht eindeutig definiert. Unterm Strich schuldet der Auftragnehmer nur das, was in der Bau- und Leistungsbeschreibung vereinbart und schriftlich niedergelegt ist. Beim Begriff „bauseits“ sollten Bauherren hellhörig werden, denn in der Praxis bedeutet dies: Bauherr, diese Leistung ist deine Sache! Das kann bereits beim Erdaushub für Fundament und Keller beginnen und bis zu den Malerarbeiten oder dem Wand- und Fußbodenbelag führen. Auch Hausanschlüsse für Strom, Gas, Wasser und Abwasser gehören regelmäßig nicht zu „Schlüsselfertig“-Angeboten. Bei verschiedenen als schlüsselfertig deklarierten Vertragsangeboten ergeben sich von Unternehmen zu Unternehmen deutliche Unterschiede im Leistungsumfang. Eine genaue Prüfung der Bau- und Leistungsbeschreibungen ist also auch hier unerlässlich.

Zahlungen nur nach Baufortschritt leisten

Verbraucher sind gegenüber dem Auftragnehmer grundsätzlich nicht in der Vorleistungspflicht. Dennoch können unscheinbare Formulierungen dieses Prinzip aushebeln und größere Risiken auf den Bauherrn abwälzen. Bei Sätzen wie „Zahlung vor Beginn des Fenstereinbaus" oder „Zahlung mit Beginn der Fliesenarbeiten“ geht der Auftraggeber de facto in Vorleistung. Nicht selten werden geforderte Leistungen auch einfach zu hoch angesetzt, so dass der Bauherr unterm Strich ebenfalls Vorauszahlungen leistet. Es ist daher darauf zu achten, dass die Raten, die der Zahlungsplan fordert, dem tatsächlichen Wert der jeweils erbrachten Leistungen entsprechen und dass sie erst nach Erbringung der Leistung zu zahlen sind.

Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB)